Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2012, Az. VIII ZR 117/11

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8966

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

BES[X.]HLUSS
VIII [X.]/11
vom

21. Februar
2012

in dem Rechtsstreit

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2
-

Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am
21. Februar
2012
durch den Vorsitzenden [X.], die Richterinnen Dr.
Milger, [X.] und Dr.
[X.] sowie den Richter Dr. Bünger

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des
Beklagten
durch einstimmigen Beschluss nach §
552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Das Berufungs-gericht hat die Revision "im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung"
[X.] und dies damit begründet, dass abweichende obergerichtliche Ent-scheidungen zur stillschweigenden Vertragsaufhebung bei Abschluss eines Mietvertrags mit einem Nachmieter bestünden. Die vom Berufungsgericht an-gestellten Erwägungen tragen keinen der im Gesetz vorgesehenen Zulas-sungsgründe.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr. 1 ZPO).
Die Frage, ob und unter welchen Umständen mit dem [X.] eines Mietvertrags mit einem vom Mieter gestellten Nachmieter die Aufhebung des bisherigen Mietvertrags verbunden ist, hängt von den [X.] des jeweiligen Einzelfalls ab und entzieht sich einer allgemeinen Betrach-tung.

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Eine Entscheidung des [X.] ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) gefordert. Der vorliegende Fall bietet keine Veranlassung
zur
Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze.
Hierfür besteht nur dann ein Bedürfnis, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer [X.] Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschluss vom 27. März 2003 -
V
ZR 291/02, [X.]Z 154,
288, 292 mwN). Einer solchen Hilfestellung bedarf es vorliegend schon deswegen nicht, weil die allgemeinen schuldrechtlichen Voraussetzungen eines konkludenten Vertragsschlusses seit langem geklärt sind und vorliegend nur die -
dem Tatrichter obliegende
-
Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf die Umstände des Einzelfalls in Frage steht.
Eine Entscheidung des [X.]
ist schließlich auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) geboten. Dass
die Frage, ob durch den Abschluss eines Mietvertrags mit einem vom Mieter gestellten Nachmieter das bisherige Vertragsverhältnis [X.] aufgehoben wird, in der Rechtsprechung der Instanzgerichte eine un-terschiedliche Bewertung erfahren hat (vgl. etwa [X.], [X.], 370 f.,
einerseits und [X.], [X.], 37 f.), beruht letztlich auf der tat-richterlichen Würdigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Voneinander abweichende abstrakte Rechtssätze (vgl. [X.], Beschluss vom 27. März 2003 -
V
ZR 291/02, aaO, S. 292 f.) sind hierbei nicht aufgestellt
worden. Hinzu kommt, dass die vom Berufungsgericht beschriebenen unterschiedlichen tat-richterlichen Bewertungsmaßstäbe vorliegend nicht zu abweichenden Ergeb-nissen führen. Das
Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei einen Vollzug des [X.] bejaht, so dass
selbst
den vom [X.] aufgestell-ten strengeren Anforderungen
genügt wäre, wonach eine konkludente Aufhe-bung des bisherigen Mietverhältnisses nicht bereits mit dem Abschluss eines 3
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Mietvertrags mit dem Nachmieter, sondern erst mit dessen Vollzug anzuneh-men sei.
3. [X.] ist auch in der Sache richtig entschieden worden. Die auf die Umstände des Streitfalls gestützte Beurteilung des Berufungsgerichts, die Parteien
hätten das zwischen ihnen bestehende Mietverhältnis mit [X.] des Mietvertrags zwischen dem Beklagten und dem Nachmieter durch schlüssiges Verhalten aufgehoben, hält sich im Rahmen zulässiger tatrichterli-cher Würdigung und lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Entgegen der [X.] der Revision ist dem Berufungsgericht kein Verstoß gegen die gesetzli-chen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB unterlaufen. Vielmehr hat es die Begleitumstände, insbesondere die beiderseitigen Interessen der Parteien,
[X.] berücksichtigt.
4. Der beabsichtigte Beschluss nach § 552a ZPO hat zur Folge, dass die Anschlussrevision des Klägers gemäß § 554 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung verliert. Dies gilt auch für den Fall der Rücknahme der Revision.
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5. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
[X.]
Dr. Milger
[X.]

Dr. [X.]
Dr. Bünger
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.07.2010 -
92 [X.] 11210/08 (28) -

LG [X.], Entscheidung vom 24.03.2011 -
3 S 71/10 -

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Meta

VIII ZR 117/11

21.02.2012

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2012, Az. VIII ZR 117/11 (REWIS RS 2012, 8966)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8966

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VIII ZR 117/11

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