Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2001, Az. 1 StR 470/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 561

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[X.]/01vom20. November 2001in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 20. November 2001 be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das U[X.]eil des [X.] ([X.]) vom 2. August 2001 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des U[X.]eils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend bemerkt der Senat:1. Der Angeklagte hatte vor der Hauptverhandlung im Hinblick auf [X.] des (vorbereitenden schriftlichen) Gutachtens zur Schuldfähigkeit [X.] einen Befangenheitsantrag (§ 74 StPO) gegen den [X.] gestellt, der einen bestimmten Test nicht verwendet und sich zu wesent-lichen Fragen nicht (klar) geäuße[X.] habe. Dieser Antrag wurde ebenfalls nochvor der Hauptverhandlung zurückgewiesen. In der Hauptverhandlung, in derder Sachverständige gehö[X.] wurde, wurde der Ablehnungsantrag nicht [X.].Die Revision macht geltend, der Befangenheitsantrag sei zu Unrecht zu-rückgewiesen worden. Wäre ein anderer Sachverständiger gehö[X.] worden, [X.] die Schuldfähigkeit des Angeklagten möglicherweise anders zu [X.] 3 -a) Mit der gegen die Ablehnung des [X.] gerichtetenVerfahrensrkann die Revision schon im Ansatz keinen Erfolg haben. DieArung eines Sachverstigen ist ein Beweismittel. Mit einem Befangen-heitsantrag wird geltend gemacht, der in Rede stehende Sachverstirfenicht als Beweismittel verwendet werden. Dies ist zwar kein Beweisantrag,wohl aber ein Antrag zur Beweisaufnahme, bei dessen Behandlung [X.] zur Anwendung kommen ([X.], [X.] der StPO,3. Aufl. [X.]. 1557; [X.]/[X.], [X.] im [X.] Aufl. S. 105 m.w.N.). Daraus folgt, daß eine Verfahrensricht darauf ge-sttzt werden kann, daß der in der Hauptverhandlung nicht wiederholte [X.] der Hauptverhandlung (nicht beschieden oder) zurckgewiesen wurde([X.], [X.], 217; [X.] aaO [X.]. 1564; [X.]/[X.], StPO 45. Aufl. § 74 [X.]. 21; [X.] in [X.]. § 74 [X.]. 18).b) Im rigen ist mit dem Antrag inhaltlich mangelnde Sachkunde [X.] geltend gemacht. Hierauf kann sich ein gegen einen [X.] gerichteter Befangenheitsantrag ohnehin nicht sttzen ([X.] in[X.]. § 74 [X.]. 5 m.w.[X.]) Die Ablehnung des [X.] allenfalls eine Verletzung der [X.] (§ 244 Abs. 2 StPO) darstellen (vgl. zu einem vor der [X.] gestellten und do[X.] nicht wiederholten Beweisantrag [X.], [X.] 17. Januar 2001 - 1 [X.]; [X.]R StPO § 244 Abs. 2 Aufdr;Gollwitzer iwe/[X.], [X.]. § 219 [X.]. 39 m.w.N.). Das ge-nannte Vorbringen zur Mlichkeit einer anderen Beu[X.]eilung der Schuldfig-keit des Angeklagten bei Arung eines anderen Sachverstigen entsprichtjedoch nicht den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an eine ord-nungsgemß erhobene [X.] -2. [X.] hat in der Hauptverhandlung die Niederschrift derkommissarischen Vernehmung des [X.]in [X.]verlesen undihre Ergebnisse im U[X.]eil verwe[X.]et. Hiergegen wendet sich die Revision mitdem Vorbringen, im Zusammenhang mit der Vernehmung in [X.]seien [X.] der Ve[X.]eidigung (§ 168c Abs. 2 und 5 StPO) verletzt [X.]. Ohne daû der Senat diesem Vorbringen im [X.] nachzugehenbrauchte, kann die Revision schon deshalb damit nicht [X.] werden, weil [X.] etwaiges Verwe[X.]ungsverbot jedenfalls ein sofo[X.]iger Widerspruch in [X.] erforderlich gewesen wre ([X.] NJW 1996, 2239, 2241;Wache in [X.]. § 168c [X.]. 22 m.w.N.). Hierzu teilt die Revision jedochentgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nichts mit.VRi[X.] Dr. Scfer ist nach Wahl [X.] erkrankt und daher an der Unterschrifts-leistung verhinde[X.]. Dr. Wahl Kolz Hebenstreit

Meta

1 StR 470/01

20.11.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2001, Az. 1 StR 470/01 (REWIS RS 2001, 561)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 561

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