Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.09.2022, Az. 4 StR 140/22

4. Strafsenat | REWIS RS 2022, 5187

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. November 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Die Darstellung der Ergebnisse der molekulargenetischen Vergleichsuntersuchungen in den Urteilsgründen entspricht nicht den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des [X.] an sie zu stellen sind (vgl. [X.], Urteil vom 29. April 2021 – 4 StR 46/21, juris Rn. 8 ff.; Beschluss vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, [X.]St 63, 187, 189; Beschluss vom 8. Oktober 2019 – 2 StR 341/19). Allerdings schließt der Senat aus, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 26. April 2022 zutreffend ausgeführt hat, hat das [X.] seine Überzeugung vom Angriff durch den Angeklagten und seinen Bruder auf den Nebenkläger bereits aus anderen Indizien gewonnen.

[X.]     

      

Maatsch     

      

Scheuß

      

Messing     

      

Weinland     

      

Meta

4 StR 140/22

14.09.2022

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Münster, 17. November 2021, Az: 9 KLs 51/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.09.2022, Az. 4 StR 140/22 (REWIS RS 2022, 5187)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5187

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 41/21 (Bundesgerichtshof)

Revision in Strafsachen: Überprüfung des tatgerichtlichen Urteils hinsichtlich Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten bei unbegründeter …


5 StR 169/22 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Formalanforderungen an die Rüge der Beschränkung der Verteidigung


4 StR 398/21 (Bundesgerichtshof)

Strafzumessung bei strafbefreiendem Rücktritt vom Tötungsversuch und Verurteilung u.a. wegen vollendeter Körperverletzung


2 StR 250/22 (Bundesgerichtshof)

Erfordernis der Prüfung einer Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie der Nachprüfbarkeit der Feststellungen …


4 StR 400/22 (Bundesgerichtshof)

Vorwurf sexuellen Missbrauchs: Anforderungen an Beweiswürdigung und Feststellungen im Urteil


Referenzen
Wird zitiert von

6 StR 344/23

4 StR 70/23

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.