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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. November 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Darstellung der Ergebnisse der molekulargenetischen Vergleichsuntersuchungen in den Urteilsgründen entspricht nicht den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des [X.] an sie zu stellen sind (vgl. [X.], Urteil vom 29. April 2021 – 4 StR 46/21, juris Rn. 8 ff.; Beschluss vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, [X.]St 63, 187, 189; Beschluss vom 8. Oktober 2019 – 2 StR 341/19). Allerdings schließt der Senat aus, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 26. April 2022 zutreffend ausgeführt hat, hat das [X.] seine Überzeugung vom Angriff durch den Angeklagten und seinen Bruder auf den Nebenkläger bereits aus anderen Indizien gewonnen.
[X.] |
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Maatsch |
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Scheuß |
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Messing |
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Weinland |
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Meta
14.09.2022
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Münster, 17. November 2021, Az: 9 KLs 51/20
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.09.2022, Az. 4 StR 140/22 (REWIS RS 2022, 5187)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 5187
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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