Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.11.2011, Az. IV ZR 37/11

4. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1592

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Gegenstand

Streitwertbemessung: Feststellung des Bestehens eines privaten Krankenversicherungsvertrages; Einstellung anderweitig rechtshängiger Leistungsansprüche des Versicherungsnehmers


Leitsatz

1. Der Wert eines Streits über das Bestehen eines privaten Krankenversicherungsvertrages ist gemäß den §§ 3 und 9 ZPO nach der 3,5-fachen Jahresprämie festzusetzen abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20% .

2. Daneben sind angekündigte und anderweitig rechtshängige Leistungsansprüche des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsverhältnis mit 50% in die Wertfestsetzung einzustellen .

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] wird die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 19. Januar 2011 zugelassen.

Streitwert: 23.154,40 €

Gründe

1

I. Die Parteien streiten über den Fortbestand einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung.

2

II. [X.] ist zulässig, denn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt die Wertgrenze von 20.000 € (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

3

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der Wert eines Streits über das Bestehen eines privaten [X.] gemäß den §§ 3 und 9 ZPO nach der 3,5-fachen Jahresprämie festzusetzen (Beschlüsse vom 15. Mai 1996 - IV ZR 337/95, [X.], 332; vom 8. Dezember 2010 - [X.], [X.], 237 f.) abzüglich des bei positiven Feststellungsklagen üblichen Abschlags von 20%. Die [X.] einschließlich des gesetzlichen Beitragszuschlags und des Beitrags zur Pflegeversicherung beträgt hier 242,68 €. Dies ergibt einen Betrag von insgesamt 8.154,40 € (Jahresprämie von 2.912,16 € x 3,5 abzüglich 20%).

4

2. Daneben sind nach ständiger Senatsrechtsprechung angekündigte Leistungsansprüche des Versicherungsnehmers mit Blick auf ihre noch ausstehende Klärung zu 50% in die [X.] einzustellen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2010 - [X.] aaO m.w.[X.]). Diese betragen hier 8.500 € (17.000 € abzüglich 50%). Außerdem sind anderweitig rechtshängige Leistungsansprüche aus dem Versicherungsverhältnis bei der [X.] zu berücksichtigen (vgl. insoweit auch Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 2011 - [X.]/10 und vom 8. März 2006 - [X.], [X.], 716 f. jeweils zum Streitwert bei einer Feststellungsklage aus einer Rechtsschutzversicherung), und zwar wegen des ungewissen Ausgangs der Leistungsklage ebenfalls mit 50%. Eine Feststellungsklage über den Bestand des [X.] ist vorgreiflich für alle Leistungsansprüche aus dem Vertrag. Letztere sind daher sämtlich bei Berechnung der Beschwer mit zu berücksichtigen. Es sind damit weitere 6.500 € in die [X.] einzubeziehen (13.000 € abzüglich 50%).

Dr. [X.]                                                 Felsch

                                      Lehmann                                     Dr. Brockmöller

Meta

IV ZR 37/11

09.11.2011

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 19. Januar 2011, Az: 7 U 77/10, Urteil

§ 26 Nr 8 ZPOEG, § 3 ZPO, § 9 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.11.2011, Az. IV ZR 37/11 (REWIS RS 2011, 1592)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1592

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