Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 154/15
vom
18. November 2015
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richterin Dr. Bußmann
am 18. November 2015
beschlossen:
Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des [X.]
25.
Zivilsenat
vom 29.
Januar 2015 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 19.848,19
Gründe:
I. Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist unzulässig, weil der [X.] die gemäß §
26 Nr.
8
Satz
1
EGZPO bestehende Wertgrenze von 20.000
nicht übersteigt.
1. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Wert eines Streits über das Bestehen eines privaten Kranken-
und Pflegeversicherungsver-trages gemäß § 3 und §
9 ZPO nach der 3,5-fachen Jahresprämie ab-züglich des bei positiven Feststellungsklagen üblichen Abschlags von 20% festzusetzen (Senatsbeschluss vom 9. November 2011 -
IV ZR 37/11, [X.], 336 Rn. 3). Die Monatsprämie für die Krankenversi-1
2
-
3
-
cherung einschließlich des Beitrags zur Pflegeversicherung beträgt hier s-
2. Leistungsansprüche, die mit Blick auf ihre noch ausstehende Klärung zu 50% in die [X.] einzustellen wären (vgl. dazu Se-natsbeschluss vom 9. November 2011 -
IV ZR 37/11 aaO Rn. 4), hat der Kläger in diesem Rechtsstreit nicht angekündigt.
[X.] Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543
Abs.
2 Satz
1
ZPO). Die [X.] der Verletzung rechtlichen Gehörs (Art.
103
3
4
-
4
-
Abs. 1 GG) und des Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art.
3 Abs.
1 GG) greifen nicht durch. Von einer näheren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.08.2014 -
33 [X.]/13 -
OLG [X.], Entscheidung vom 29.01.2015 -
25 U 3771/14 -
Meta
18.11.2015
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2015, Az. IV ZR 154/15 (REWIS RS 2015, 2154)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 2154
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.