Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2001, Az. 2 StR 59/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3088

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[X.]/01vom23. März 2001in der Strafsachegegenwegensexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] am 23. März 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 5. Mai 2000 im Rechtsfolgenausspruch [X.] zugehörigen Feststellungen aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Durch Urteil vom 7. April 1999 hatte das [X.] den Angeklagtenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexueller [X.] einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Auf die [X.] Staatsanwaltschaft hat der Senat (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 27)diese Entscheidung mit den Feststellungen insoweit aufgehoben und an [X.] zurückverwiesen, als von der Unterbringung des Angeklagten ineinem psychiatrischen Krankenhaus abgesehen worden war. Im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben hat der Senat das ge-nannte Urteil auf die Revision des Angeklagten.- 3 -Das [X.] hat das zurückverwiesene Verfahren mit einem weite-ren Verfahren verbunden und den Angeklagten nunmehr zusätzlich noch we-gen (eines weiteren Falles des) sexuellen Mißbrauchs eines Kindes und wegenKörperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung ineinem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Angeklagten istunbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen [X.] richtet. Der Rechtsfolgenausspruch kann aber keinen Bestandhaben.Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse hat das [X.] ausge-führt:"Zum Vorleben des Angeklagten sind dieselben Feststellungen getroffenworden wie unter I im Urteil der [X.] des [X.]s Kassel vom7. April 1999. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen."Dies ist rechtsfehlerhaft, die [X.] hat dadurch in den [X.] unzulässige Bezugnahmen vorgenommen. Nach § 267 Abs. 1 StPOmuß jedes Strafurteil aus sich heraus verständlich sein. Auf mit dem früherenUrteil aufgehobene, also nicht mehr existente, Feststellungen darf nicht ver-wiesen werden (Beschluß des Senats NStZ 2000, 441; vgl. auch [X.] 267 Abs. 1 Satz 1 Bezugnahme 3). Eine Bezugnahme wird auch nicht da-durch zulässig, daß sie mit dem Hinweis verbunden wird, die neue [X.] habe zu denselben Feststellungen geführt, oder in der Beweiswürdi-gung ausgeführt wird ([X.]), "die Feststellungen folgten ("auch"?) aus derinsoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten" in der neuen [X.] -handlung. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe (vgl. dazuBGH NStZ-RR 1996, 266, 267) ist keine ausreichende Auseinandersetzung [X.] persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, die hier im Hinblick auf dieangeordnete Maßregel der Besserung und Sicherung von besonderer Bedeu-tung war, zu entnehmen. Die Wiedergabe der Befundtatsachen des Sachver-ständigengutachtens ([X.]) genügt dafür nicht.Die fehlenden Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen [X.] führen deshalb zur Aufhebung des Urteils im [X.] (BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 18; [X.] 1999, 46) und erneuten Zurückverweisung.[X.] Detter [X.][X.]

Meta

2 StR 59/01

23.03.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2001, Az. 2 StR 59/01 (REWIS RS 2001, 3088)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3088

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