Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.08.2002, Az. 5 StR 326/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1850

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5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 21. August 2002in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 21. August 2002beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das [X.]eil [X.] vom 29. Januar 2002 nach § 349Abs. 4 StPO im gesamten Rechtsfolgenausspruch [X.] zugehörigen Feststellungen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuerVerhandlung und Entscheidung, auch über die [X.] Rechtsmittels, an eine andere [X.] zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen [X.] Kindes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs [X.] sechs Monaten verurteilt. In die Gesamtstrafe einbezogen wurden achtEinzelstrafen aus einer rechtskräftigen Verurteilung des [X.] vom 18. Juni 1997 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei [X.] sechs Monaten. Außerdem hat das [X.] angeordnet und die 1997 erkannte Unterbringung ineinem psychiatrischen Krankenhaus entfallen lassen. Die erkennbar lediglichgegen den Rechtsfolgenausspruch gerichtete Revision des geständigenAngeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.1. Die Aussprüche hinsichtlich der Einzelstrafen haben keinenBestand. Die Begründung für die Bemessung der beiden Freiheitsstrafen [X.] vier Jahren erweist sich als unzulänglich (vgl. [X.]St 24, 268). Das- 3 -[X.] hat sie verhängt, weil der Angeklagte Ende Januar 1995 [X.] ([X.]) an zwei aufeinanderfolgenden Tagen mit einem zehnjährigenMädchen unter Aufsicht zweier älterer Jungen gegen Zahlung von 10 [X.] bis zum Samenerguß ausübte. Dieses Tatbild belegtaber weder die im Rahmen der Strafzumessung gewürdigte (besondere)Intensität der Übergriffe ([X.]) noch eine zielgerichtete Ausnutzung dersexuellen Unerfahrenheit des Tatopfers ([X.]) und begründet [X.], daß ein dem Angeklagten weiter angelastetes Handeln auseigensüchtigen Motiven zur rücksichtslosen Durchsetzung seiner Zwecke([X.]) auf einer von Tatsachen nicht mehr gedeckten Negativwertungberuht.2. Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht auch die Aufhebung [X.] und die Anordnung der Sicherungsverwahrung nachsich. Damit entfällt auch die vom [X.] wahrgenommene Möglichkeit,von der Aufrechterhaltung der vom [X.] Cottbus im [X.]eil vom18. Juni 1997 erkannten Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhauswegen Fehlens der Voraussetzungen für deren weiteren Vollzug abzusehen(vgl. [X.]St 42, 306, 310 ff.). Ein Fall der Maßregelkonkurrenz, der [X.] des nach § 72 Abs. 1 StGB erforderlichen und gebotenenMaßregelausspruchs durch den [X.] führt, liegt nachAufhebung der Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht vor (vgl. [X.]; [X.]/[X.] StGB 24. Aufl. § 55 Rdn. 18).3. Für die neu durchzuführende Hauptverhandlung weist der [X.] hin:a) Der von der Revision zutreffend vorgetragene [X.] Fertigung der Anklage am 11. Mai 2000 und dem Erlaß [X.] am 28. Juni 2001 wird trotz der unverzüglichen [X.]vergeblichen [X.] Bemühung des Gerichts, eine Zustimmung [X.] zu einer Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 [X.] 4 -zu erreichen, unter dem Gesichtspunkt einer rechtsstaatswidrigenVerfahrensverzögerung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu würdigen sein (vgl.[X.]R StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13 m. w. N.). Zwar [X.] gewisse Untätigkeit während eines bestimmten Verfahrensabschnittsnicht ohne weiteres zu einem Verstoß gegen diese Vorschrift, sofern dieangemessene Frist insgesamt nicht überschritten wird ([X.]R [X.] Art. 6Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 9; [X.]R StGB § 46 Abs. 2Verfahrensverzögerung 15; [X.], [X.]. vom 19. Juni 2002 [X.] 2 StR 43/02).Dazu wird aber hier die erhebliche Dauer des gesamten Verfahrens seit dereinwöchigen Untersuchungshaft des Angeklagten 1995 in [X.] ([X.] die Betrachtung einzubeziehen und die Frage zu prüfen sein, ob deutscheBehörden eine Verantwortung für die späte Übernahme der [X.] (vgl. [X.] in Löwe/[X.], [X.]. Art. 6 [X.] Rdn. 78).b) Einer Gesamtstrafenbildung mit den Strafen aus dem [X.]eil [X.] vom 18. Juni 1997 könnte eine [X.] an das [X.]eil [X.] vom 1. September 1995 anknüpfende [X.] Zäsurwirkungdes Gesamtstrafenbeschlusses des Amtsgerichts [X.] vom18. Oktober 1996 über 170 Tagessätze entgegenstehen (vgl. [X.]R StGB§ 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 9), falls diese Geldstrafe nicht durchZahlung oder Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe erledigt ist im Sinne des§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. [X.]R aaO und Zäsurwirkung 7). Ob diesvorliegt, läßt sich auch dem Zusammenhang der Gründe des angefochtenen[X.]eils nicht entnehmen.c) Eine Anordnung von Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGBscheidet aus. Der Angeklagte kann im vorliegenden Verfahren nicht zu einernach Art. 1a Nr. 1 lit. a [X.] notwendigen Freiheitsstrafe von [X.] verurteilt werden wegen einer Tat, die er nach [X.] August 1995 begangen hat. Einer hier fernliegenden Anordnung [X.] nach § 66 Abs. 2 StGB würde zwar Art. 1a Nr. 1 lit. b[X.] im Hinblick auf die im [X.]eil des [X.]s Cottbus vom- 5 -18. Juni 1997 mit einem Jahr und einem Jahr drei Monaten Freiheitsstrafesanktionierten Taten vom Juni 1996 nicht entgegenstehen. Erforderlich wäreaber [X.] nach etwa erneuter Bejahung eines Hanges im Sinne des § 66 Abs. 1Nr. 3 StGB mit sachverständiger Hilfe im Gegensatz zur Bewertung im [X.]eilaus dem Jahre 1997 [X.] die Darlegung der Gründe, warum der Tatrichter vonseiner Entscheidungsbefugnis in einer bestimmten Weise Gebrauch gemachthat (vgl. [X.]R StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 2 bis 4) und [X.] dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. [X.]StV 2000, 254 m. w. N.).Basdorf Häger [X.]

Meta

5 StR 326/02

21.08.2002

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.08.2002, Az. 5 StR 326/02 (REWIS RS 2002, 1850)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1850

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