Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2004, Az. X ZR 204/02

X. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2349

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] X ZR 204/02 Verkündet am: 13. Juli 2004 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

- 2 - [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 13. Juli 2004 durch [X.] [X.], [X.] Scharen, [X.], [X.]in [X.] und [X.] für Recht erkannt:

Auf die Revision der [X.]n wird das am 18. Juli 2002 verkünde-te [X.]eil des 19. Zivilsenats des [X.].

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der nach Angaben der [X.]n während des Revisionsverfahrens ver-storbene Kläger und seine im Jahr 2000 verstorbene Ehefrau hatten der [X.], ihrer Tochter, im [X.] u.a. ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück in [X.]unentgeltlich unter Anrechnung auf den Pflicht- teil überlassen. [X.] hatten der Kläger und seine Ehefrau die [X.] 3 - kung wegen groben Undanks widerrufen und Rückauflassung des übertrage-nen [X.] begehrt. Der darüber vor dem [X.] ge-führte Rechtsstreit wurde durch einen Vergleich beendet, nach dem sich die [X.] u.a. verpflichtete, eine weitere Eigentumswohnung in [X.] auf den Kläger und seine Ehefrau zu übertragen sowie einen Geldbetrag zu bezahlen. Nach dem Tod der Ehefrau des [X.] kam es erneut zu [X.] zwischen dem Kläger und der [X.]n. Der Kläger widerrief mit Schreiben vom 21. November 2000. Erneut die Schenkung des bebauten Grundstücks wegen groben Undanks, und verlangte Auflassung und Rücküber-tragung des Grundstücks. Das [X.] hat die Klage unter Verneinung [X.] abgewiesen. Die Berufung des [X.] ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Übertragungs-begehren hinsichtlich eines hälftigen Miteigentumsanteils weiter. Die [X.] ist nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Anwalt vertreten.

Entscheidungsgründe:

[X.] Über das Rechtsmittel ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden, weil die [X.] im Revisionsverfahren nicht vertreten ist. Inhaltlich beruht die Ent-scheidung jedoch nicht auf der Säumnis ([X.]Z 37, 79, 81).
I[X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, auf die Begründetheit des Wi-derrufs der Schenkung komme es nicht an, weil durch den Vergleich eine Um-schaffung des Rechtsverhältnisses stattgefunden habe. Damit liege ein neuer Rechtsgrund für das Behaltendürfen und keine Schenkung mehr vor und somit sei deren Widerruf nicht mehr möglich. Der Vergleich habe sowohl die [X.] wie die Begründetheit des (gemeint: früheren) Widerrufs abdecken - 4 - müssen. Im Fall der Begründetheit hätte er den Rechtsgrund der Zuwendung, also die Schenkung, beseitigt. Diese rechtsgestaltende Wirkung sei auch tat-sächlich berücksichtigt worden. Daran zeige sich, daß ein Grundstück zurück-gegeben worden sei. Für den Fall einer solchen Gestaltungswirkung habe aber für das Behaltendürfen des anderen [X.] durch den Vergleich ein neuer Rechtsgrund geschaffen werden müssen.
II[X.] Die Revision verweist darauf, daß nach der Rechtsprechung des [X.]s ein Vergleich in der Regel keine schuldumschaffende Wir-kung habe. Einen Ausnahmetatbestand habe das Berufungsgericht nicht fest-gestellt.
IV. Der Rüge kann der Erfolg nicht versagt bleiben.

Nach der Rechtsprechung des [X.]s hat ein Vergleich in der Regel keine umschaffende Wirkung ([X.], 39, 46 m.w.N.; [X.], [X.]. v. 25.7.1987 - [X.], NJW-RR 1987, 1426 = [X.]R BGB § 779 Abs. 1 - Novation 1). Die Feststellung eines abweichenden Parteiwillens bedarf [X.] Anhaltspunkte ([X.], [X.]. v. 24.11.1988 - IX ZR 210/87, [X.]R BGB § 779 Abs. 1 - Novation 2). Solche hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; es hat sich vielmehr auf die formelhafte Annahme beschränkt, daß sich die Umschaffung aus den vorliegenden Umständen ergebe. Auch die weiteren [X.] im Berufungsurteil tragen dieses nicht. Für den Fall des [X.] konnte, nachdem der Vergleich die Rechtsfolgen des ausgesprochenen Widerrufs beseitigt hat, als Rechtsgrund weiterhin die Schenkung bestehen; warum hierfür ein neuer Rechtsgrund unabhängig von einer Schenkung ge-schaffen werden mußte, ist nicht nachvollziehbar. - 5 - V. Das Berufungsgericht wird im wiedereröffneten [X.] die Prüfung der Frage nachzuholen haben, ob ein Widerrufsgrund für die Schenkung bestand.

[X.] Scharen [X.]

[X.] [X.]

Meta

X ZR 204/02

13.07.2004

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2004, Az. X ZR 204/02 (REWIS RS 2004, 2349)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2349

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