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PDF anzeigen[X.]/01vom12. Juli 2001in dem [X.]:alias:wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie des Beschuldigten und seines Verteidigers [X.] gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:Die Untersuchungshaft hat [X.].Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den [X.] findet in drei Monaten statt.Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach denallgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.[X.] Der Beschuldigte befindet sich seit 27. Dezember 2000 in Untersu-chungshaft aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom selben Tag (2 [X.]), der durch neuen [X.] (2 [X.] 164/2001) ersetzt wurde. Dieser ist damit begrün-det, daß der Beschuldigte folgender Straftaten dringend verdächtig sei:- er habe sich im Dezember 2000 im Raum [X.]an einer von [X.]" gegründeten, auf Dauer angelegten und nachaußen abgeschotteten, konspirativ arbeitenden Organisationseinheit mit-gliedschaftlich beteiligt, die beabsichtigt habe, zunächst zur [X.]/2001 einen Sprengstoffanschlag auf einem belebten öffentlichen Platzin [X.] zu verüben (§ 129 a Abs. 1 Nr. 1 und 3 [X.] 3 -- er habe zur Vorbereitung dieses Sprengstoffanschlages im Zusammenwir-ken mit den Mitbeschuldigten [X.], [X.]und [X.] (§ 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB);- er habe unechte oder verfälschte amtliche Ausweise in der Absicht [X.], deren Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen(§ 276 Abs. 1 Nr. 2 StGB);- er habe zur Täuschung im Rechtsverkehr zwei unechte Urkunden herge-stellt und gebraucht (§ 267 Abs. 1 StGB);- er habe in [X.]. unter Vorlage einer gefälschten Visa-Kreditkarte indem Photogeschäft "[X.]. " eine Phototasche erworben undden [X.] mit dem Falschnamen "[X.]" abgezeichnet(§ 152 a Abs. 1 Nr. 2, § 263 Abs. 1 StGB);- er habe unerlaubt die tatsächliche Gewalt ausgeübt über zwei vollautomati-sche Selbstladewaffen (§ 52 a Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 3 [X.]) und vierhalbautomatische Selbstladekurzwaffen (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 a Buchst. a[X.]).2. Der Senat stützt seine Entscheidung zur Fortdauer der Untersu-chungshaft nicht auf den Vorwurf der mitgliedschaftlichen Beteiligung an [X.] (§ 129 a Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB). Zwar belegt dasbisherige Ermittlungsergebnis hinreichend, daß der Beschuldigte in ein inter-nationales konspiratives Netz gewaltbereiter islamistischer Fundamentalisten("non-aligned [X.]") eingebunden ist, aus dem heraus terroristischeAnschläge begangen oder vorbereitet werden. Es besteht auch ein Anfangs-verdacht (§ 160 Abs. 1 StPO) dahingehend, daß sich der Beschuldigte an einerin der [X.] bzw. speziell im Raum [X.] aus diesem [X.] gegründeten terroristischen Vereinigung beteiligt haben könnte. [X.] 4 -begründen die bisherigen Ermittlungen diesbezüglich noch keinen dringendenTatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO. Es fehlen bislang hinrei-chend konkrete Anhaltspunkte dafür, daß sich aus dem Kreis der genanntenislamischen Fundamentalisten in [X.] Organisationen oder Teilorgani-sationen herausgebildet hätten, die den Merkmalen entsprechen, die [X.] für die Annahme einer kriminellen oder terroristischen Verei-nigung voraussetzt (vgl. BGHSt 30, 328; 31, 202, 204; 31, 239 f.; [X.], 1518).Auch soweit dem Beschuldigten im Haftbefehl als Vergehen nach § 267Abs. 1 StGB angelastet wird, er habe bei der Anmietung eines Appartements [X.]. am 23. Dezember 2000 die Gästeanmeldung in der [X.]. mit dem Falschnamen " Be. " unterzeichnet, stützt [X.] seine Entscheidung hierauf nicht. Denn unter Beachtung der in [X.], 159, 160 f. entwickelten Grundsätze erscheint fraglich, ob der Beschuldigtehierdurch in nach § 267 Abs. 1 StGB strafbarer Weise über seine Identität odernicht vielmehr nur straflos über seinen Namen [X.] Dagegen liegen bezüglich der übrigen im Haftbefehl vom 19. [X.] genannten Taten die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu-chungshaft über sechs Monate hinaus vor.a) Der dringende Tatverdacht hinsichtlich des Vergehens nach § 310Abs. 1 Nr. 2 StGB ergibt sich zunächst insbesondere daraus, daß bei einerDurchsuchung der von den Beschuldigten [X.], [X.]und [X.]ge-nutzten Wohnung in der Si. -Str. in [X.] in [X.] verfaßte Anleitungen, Pläne etc. zur Herstellung von [X.] etc. gefunden wurden sowie in erheblichem Umfang Stoffe,Utensilien, Materialien und Gerätschaften, die laut sachverständiger Begut-achtung zur Sprengstoffherstellung geeignet sind. Da in zwei [X.], deren Inhalt noch vor Ort aus Sicherheitsgründen gesprengt [X.], Spuren von [X.] ([X.]) nachgewiesen werden konnten,liegt auch ein hinreichender Beleg dafür vor, daß die Beschuldigten bereitsSprengstoff fertiggestellt hatten. Daß der Sprengstoff für einen Anschlag aufden Weihnachtsmarkt oder einen Wochenmarkt in [X.] sollte, folgt aus dem Umstand, daß die Beschuldigten [X.]und [X.] am 23. Dezember 2000 unter Angabe falscher Personalien in [X.]. zwei Appartements für den Zeitraum vom 25. Dezember 2000 bis [X.] bzw. vom 26. bis 31. Dezember 2000 buchten und sodann von [X.] mit einem vom Beschuldigten [X.] in [X.] angemietetenPkw eine Fahrt nach [X.]unternahmen, um die ins Auge gefaßten [X.] sowie die Routen für An- und Abfahrt auszukundschaften. Die [X.] wird durch Zeugenaussagen belegt, die Fahrt nach [X.]und deren Zweck durch den Inhalt eines Videofilms, den die [X.] Beschuldigten hierbei aufnahmen, und der bei der erwähnten Durchsu-chung sichergestellt werden konnte. Auch hat der Beschuldigte [X.] inseiner Vernehmung vom 12. Februar 2001 bestätigt, daß die Beschuldigten[X.] , [X.]und [X.] vorhatten, Menschen zu töten.Der dringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten [X.] bezüglichder Straftaten nach § 276 Abs. 1 Nr. 2 StGB beruht darauf, daß bei seinerFestnahme und Durchsuchung der Wohnung Si. -Str. in [X.]gefälschte, auf die Falschnamen " Be. " und [X.]. " ausgestellte und mit seinem Lichtbild versehene [X.] Aus-- 6 -weispapiere aufgefunden wurden, nämlich zwei Reisepässe, ein [X.] eine vom [X.]n Außenministerium ausgegebene konsularischeImmatrikulationskarte.Die Fälschung der Visa-Kreditkarte wurde durch sachverständige Be-gutachtung und Auffinden des Codierungsgeräts in [X.] bestätigt.Ihr nach § 263 Abs. 1 und § 152 a Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbarer Einsatz durchden Beschuldigten in dem Photogeschäft "[X.]. " in [X.]. ergibtsich aus dem Abgleich der Belastungsbuchungen und der Aussage des [X.], der den Beschuldigten bei einer Wahllichtbildvorlage wiedererkannthat. Durch die Abzeichnung des [X.] mit dem Falschnamen"[X.] " hat der Beschuldigte außerdem eine unechte Urkunde hergestellt undgebraucht (§ 267 Abs. 1 StGB).Hinsichtlich der [X.] (§ 52 a Abs. 1 Nr. 1, § 53 Abs. 1 Nr. 3 [X.]. a [X.]) folgt der Tatverdacht aus dem Umstand, daß in der [X.]. -Str. in [X.]in einer schwarzen Aktenta-sche zwei Maschinenpistolen der Marke "[X.]" sowie drei Pistolen und [X.] aufgefunden wurden.b) Bei dem Beschuldigten besteht aus den im Haftbefehl des Ermitt-lungsrichters des [X.] vom 15. Juni 2001 genannten [X.] (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Zweck der [X.] kann nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen alsderen Vollzug (§ 116 Abs. 1 StPO) erreicht [X.] 7 -Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft übersechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondereSchwierigkeit und der außergewöhnliche Umfang der Ermittlungen haben [X.] ein Urteil nicht zugelassen. Die Ermittlungen erstrecken sich gegen [X.] von Beschuldigten, deren Verbindungen innerhalb der Bundesrepu-blik, in das [X.] Ausland, aber auch in den Mittleren Osten aufzuklärensind. Sie werden durch das konspirative Verhalten der Beschuldigten und ihresUmfeldes erschwert. Es sind mehrere Rechtshilfeersuchen an Ermittlungsbe-hörden in Frankreich, [X.] und [X.] notwendig geworden, die zumTeil noch nicht erledigt sind. Durch Wohnungsdurchsuchungen, [X.] und sonstige Ermittlungen, aber auch durch die Überlassung [X.] ausländischer Ermittlungsbehörden hat sich eine umfangreiche,durch die laufenden Ermittlungen noch anwachsende Sammlung von Beweis-material ergeben, deren Auswertung mit einem erheblichen Aufwand verbun-den ist und teilweise sachverständige Begutachtung voraussetzt. Dies wirdnoch dadurch erschwert, daß eine Vielzahl von Schriftstücken, Abhörprotokol-len und auf Datenträgern gespeicherter Dokumente zunächst ins [X.] zuübersetzen ist, um eine Auswertung erst zu ermöglichen. Es ist kein Anhalts-punkt dafür erkennbar, daß die Ermittlungen bisher nicht mit der in Haftsachen- 8 -gebotenen Beschleunigung betrieben wurden. Der weitere Vollzug der Unter-suchungshaft steht auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache undder für den Beschuldigten zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).Rissing-van Saan [X.]
Meta
12.07.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2001, Az. AK 12/01 (REWIS RS 2001, 1927)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1927
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