Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, Az. 6 AZR 151/10

6. Senat | REWIS RS 2011, 5002

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Gegenstand

Widerruf einer nach § 5 BzLT Nr 5 G gewährten Leistungszulage


Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] - [X.] - vom 17. September 2009 - 16 Sa 10/09 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil des [X.] - Kammern [X.] - vom 21. Januar 2009 - 10 [X.]/08 - teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 56,74 Euro brutto zuzüglich Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2007 zu zahlen.

3. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für die Kalenderjahre 2007 und 2008 eine tarifliche [X.] iHv. monatlich 109,93 [X.] brutto zusteht.

2

Der Kläger war bei der [X.] vom 1. September 1982 bis zum 31. Dezember 2008 als Arbeiter beschäftigt. Von Januar 2001 bis Dezember 2008 wurde er im Rahmen einer Verwaltungsleihe beim [X.] ([X.]) eingesetzt, mit dem er mit Wirkung zum 1. Januar 2009 ein Arbeitsverhältnis begründete. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden [X.] die zwischen der [X.] ([X.]) und dem [X.] mit der [X.], Transport und Verkehr ([X.]) und mit der [X.] ([X.]) abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung. Der Kläger erhielt bis zum 31. Dezember 2006 eine [X.] gemäß § 5 des vom [X.] und der [X.] [X.] abgeschlossenen [X.] Nr. 5 [X.] vom 5. April 1991 für Arbeiter und Arbeiterinnen gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe ([X.] Nr. 5 [X.]). § 5 dieses Tarifvertrags regelt:

        

„§ 5 [X.]

        

(1)     

Für besondere Leistungen kann der Arbeitgeber eine [X.] gewähren.

        

(2)     

Die [X.] ist jederzeit widerruflich.

        

(3)     

Die [X.] darf im Einzelfall in den Lohngruppen 1 bis 6 a höchstens 15 v. H., in den Lohngruppen 7 bis 9 höchstens 9 v. H. aus 95 v. H. des [X.] der Stufe 1 der jeweiligen Lohngruppe oder aus 95 v. H. des auf die Arbeitsstunde umgerechneten [X.] der Stufe 1 der jeweiligen Lohngruppe betragen.

        

(4)     

[X.]n sollen in der Regel an höchstens 25 v. H. der [X.]esamtzahl der beschäftigten Arbeiter bewilligt werden.

        

…“    

3

Ab dem 1. Oktober 2005 richtete sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach den Vorschriften des [X.] und des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-[X.]). In § 2 TVÜ-[X.] ist geregelt:

        

„§ 2 Ablösung bisheriger Tarifverträge durch den TVöD.

        

(1) Der TVöD ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag bei tarifgebundenen Arbeitgebern, die Mitglied eines Mitgliedsverbandes der [X.] sind, den

        

…       

        

-       

Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe - BMT-[X.] II - vom 31. Januar 1962,

        

…       

        
        

(2) Die von den Mitgliedverbänden der [X.] abgeschlossenen Tarifverträge sind durch die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu prüfen und bei Bedarf bis zum 31. Dezember 2006 an den TVöD anzupassen; die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien können diese Frist verlängern. Das Recht zur Kündigung der in Satz 1 genannten Tarifverträge bleibt unberührt.

        

…“    

4

Am 22. November 2006 schlossen der [X.] und [X.] einen am 15. Dezember 2006 in [X.] getretenen landesbezirklichen Tarifvertrag, in dem sie die in § 2 Abs. 2 TVÜ-[X.] vorgesehene Anpassungsfrist bis zum 31. Dezember 2007 verlängerten.

5

Die Beklagte unterrichtete den Kläger in einem Schreiben vom 18. Oktober 2005 über die Überleitung seines Arbeitsverhältnisses in den [X.] und teilte ihm hinsichtlich der [X.] Folgendes mit:

        

„Sie haben bisher eine [X.] in Höhe von 109,93 [X.] erhalten, die nicht bei der Berechnung des [X.] berücksichtigt wurde. Diese wird Ihnen vorläufig auch weiterhin gezahlt und in Ihrer Entgeltabrechnung separat ausgewiesen.“

6

Bezüglich des [X.] regelte § 18 [X.]-[X.] in der für den Klagezeitraum maßgeblichen Fassung (§ 18 [X.]-[X.] aF):

        

„§ 18 [X.] Leistungsentgelt

        

(1) Die leistungs- und/oder erfolgsorientierte Bezahlung soll dazu beitragen, die öffentlichen Dienstleistungen zu verbessern. Zugleich sollen Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz gestärkt werden.

        

(2) Ab dem 1. Januar 2007 wird ein Leistungsentgelt eingeführt. Das Leistungsentgelt ist eine variable und leistungsorientierte Bezahlung zusätzlich zum Tabellenentgelt.

        

(3) Ausgehend von einer vereinbarten Zielgröße von 8 v. H. entspricht bis zu einer Vereinbarung eines höheren [X.] das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende [X.]esamtvolumen 1 v. H. der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller unter den [X.]eltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers. Das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende [X.]esamtvolumen ist zweckentsprechend zu verwenden; es besteht die Verpflichtung zu jährlicher Auszahlung der Leistungsentgelte.

        

…       

        

(4) Das Leistungsentgelt wird zusätzlich zum Tabellenentgelt als Leistungsprämie, Erfolgsprämie oder [X.] gewährt; das Verbinden verschiedener Formen des [X.] ist zulässig. Die Leistungsprämie ist in der Regel eine einmalige Zahlung, die im Allgemeinen auf der [X.]rundlage einer Zielvereinbarung erfolgt; sie kann auch in zeitlicher Abfolge gezahlt werden. Die Erfolgsprämie kann in Abhängigkeit von einem bestimmten wirtschaftlichen Erfolg neben dem gemäß Absatz 3 vereinbarten Startvolumen gezahlt werden. Die [X.] ist eine zeitlich befristete, widerrufliche, in der Regel monatlich wiederkehrende Zahlung. Leistungsentgelte können auch an [X.]ruppen von Beschäftigten gewährt werden. Leistungsentgelt muss grundsätzlich allen Beschäftigten zugänglich sein. Für Teilzeitbeschäftigte kann von § 24 Abs. 2 abgewichen werden.

        

…       

        

(5) Die Feststellung oder Bewertung von Leistungen geschieht durch das Vergleichen von [X.] mit den in der Zielvereinbarung angestrebten Zielen oder über eine systematische Leistungsbewertung. Zielvereinbarung ist eine freiwillige Abrede zwischen der Führungskraft und einzelnen Beschäftigten oder Beschäftigtengruppen über objektivierbare Leistungsziele und die Bedingungen ihrer Erfüllung. Leistungsbewertung ist die auf einem betrieblich vereinbarten System beruhende Feststellung der erbrachten Leistung nach möglichst messbaren oder anderweitig objektivierbaren Kriterien oder durch aufgabenbezogene Bewertung.

        

(6) Das jeweilige System der leistungsbezogenen Bezahlung wird betrieblich vereinbart. Die individuellen Leistungsziele von Beschäftigten bzw. Beschäftigtengruppen müssen beeinflussbar und in der regelmäßigen Arbeitszeit erreichbar sein. Die Ausgestaltung geschieht durch Betriebsvereinbarung oder einvernehmliche Dienstvereinbarung, in der insbesondere geregelt werden:

        

…       

        

Protokollerklärungen zu § 18:

        

…       

        

5. Die landesbezirklichen Regelungen in Baden-Württemberg, in [X.] und im [X.] zu Leistungszuschlägen zu § 20 BMT-[X.] bleiben unberührt.“

7

Die Beklagte widerrief mit einem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 11. Januar 2007, das sie am Montag, dem 15. Januar 2007, an den Kläger abschickte, die [X.]. Sie begründete den Widerruf mit dem zum 1. Januar 2007 eingeführten Leistungsentgelt und teilte dem Kläger ua. mit, dass die Ausgestaltung des [X.] in einer Dienstvereinbarung geregelt werde, sie über diese Ausgestaltung mit der Personalvertretung verhandle und die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Kläger Leistungsentgelt erhalte, sich nach den Bestimmungen der Dienstvereinbarung richte. Mit einem Schreiben vom 2. Februar 2007 forderte der Kläger die Beklagte ohne Erfolg auf, den Widerruf vom 11. Januar 2007 zurückzunehmen und ihm die [X.] weiterhin zu zahlen.

8

Am 23. Mai 2007 schloss der [X.] mit dem bei ihm gebildeten Personalrat eine rückwirkend zum 1. Januar 2007 in [X.] getretene Dienstvereinbarung über die [X.]ewährung eines [X.] an die Beschäftigten des [X.]. Diese Dienstvereinbarung ersetzte eine Dienstvereinbarung vom 30. Juli 1999 über die [X.]ewährung einer [X.] an die gewerblichen Mitarbeiter des [X.]. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Dienstvereinbarung über das Leistungsentgelt nach § 18 [X.]-[X.] bei der [X.] nehmen abgeordnete Beschäftigte bezüglich der leistungsbezogenen Bezahlung an dem System teil, welches bei der aufnehmenden Dienststelle gilt. Am 12. November 2007 verfügte die Beklagte aufgrund dieser Regelung, dass an die zum [X.] abgeordneten, ganzjährig und in Vollzeit beschäftigten Mitarbeiter für das [X.] jeweils 379,00 [X.] auszubezahlen sind. Diesen Betrag erhielt auch der Kläger.

9

Der Kläger ist der Ansicht, die in § 5 [X.] Nr. 5 [X.] geregelte [X.] stehe ihm auch für die [X.] und 2008 zu. Der [X.] Nr. 5 [X.] sei nach der Verlängerung der in § 2 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-[X.] genannten Frist bis zum 31. Dezember 2007 weder außer [X.] getreten noch dahingehend angepasst worden, dass die [X.] aufgrund der Einführung des [X.] entfallen sei. Vielmehr gölten die Rechtsnormen des [X.] Nr. 5 [X.] gemäß § 4 Abs. 5 TV[X.] fort, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt würden. Die Beklagte habe die [X.] nicht wirksam widerrufen. Der Widerruf der [X.] sei tarifwidrig. Er verstoße gegen die Regelung in der Protokollnotiz Nr. 5 zu § 18 [X.]-[X.], sei sachlich nicht begründet und entspreche auch nicht billigem Ermessen. Die Begründung der [X.], nach der Einführung des [X.] sei kein Raum mehr für die im [X.] Nr. 5 [X.] geregelte [X.], trage nicht. Das Leistungsentgelt und die [X.] verfolgten unterschiedliche Zwecke. Während das Leistungsentgelt dazu beitragen solle, die öffentlichen Dienstleistungen zu verbessern und die Motivation, die Eigenverantwortung und die Führungskompetenz zu stärken, diene die [X.] dazu, die besondere Leistung des Einzelnen in seinem Aufgabenbereich zu honorieren. Hinsichtlich der Qualität seiner Arbeit habe es keinerlei Veränderungen gegeben. Schließlich sei der Widerruf der [X.] auch deshalb unwirksam, weil dazu ein Beschluss des [X.]emeinderats fehle.

Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.638,32 [X.] brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 109,93 [X.] brutto seit dem 1. Februar 2007, 1. März 2007, 1. April 2007, 1. Mai 2007, 1. Juni 2007, 1. Juli 2007, 1. August 2007, 1. September 2007, 1. Oktober 2007, 1. November 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Februar 2008, 1. März 2008, 1. April 2008, 1. Mai 2008, 1. Juni 2008, 1. Juli 2008, 1. August 2008, 1. September 2008, 1. Oktober 2008, 1. November 2008, 1. Dezember 2008 sowie seit dem 1. Januar 2009 zu zahlen.

Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, der Widerruf der [X.] sei aus sachlichen [X.]ründen erfolgt, entspreche billigem Ermessen und sei damit wirksam. § 5 [X.] Nr. 5 [X.] enthalte keine Einschränkungen hinsichtlich der für einen Widerruf der [X.] in Betracht kommenden Sachgründe. Die Anpassung der Vergütung des [X.] an das neue Tarifrecht und die in § 18 [X.]-[X.] geregelte leistungsorientierte Bezahlung sei sachlich gerechtfertigt. Der Widerruf sei im Interesse der [X.]leichbehandlung aller Arbeitnehmer bei der leistungsorientierten Bezahlung erfolgt und habe damit der innerbetrieblichen [X.]erechtigkeit gedient.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf die [X.] weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision des [X.] zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] hat überwiegend keinen Erfolg. Die Revision des [X.] ist nur begründet, soweit dieser für die [X.] vom 1. bis zum 16. Jan[X.]r 2007 die Zahlung einer [X.] iHv. 56,74 Euro brutto beansprucht. Soweit der Kläger darüber hinaus bis zum 31. Dezember 2008 die Zahlung einer [X.] iHv. monatlich 109,93 Euro brutto verlangt, ist die Revision des [X.] unbegründet. Insoweit haben die Vorinstanzen die Klage zu Recht abgewiesen.

I. Dem Kläger steht die [X.] iHv. monatlich 109,93 Euro brutto für die [X.] vom 1. bis zum 16. Jan[X.]r 2007 gemäß § 5 Abs. 1 [X.] Nr. 5 [X.]. § 24 Abs. 3 Satz 1 [X.] anteilig iHv. 56,74 Euro brutto zu.

1. Nach § 5 Abs. 1 [X.] Nr. 5 [X.] kann der Arbeitgeber für besondere Leistungen eine [X.] gewähren. Diese Möglichkeit bestand auch im gesamten Klagezeitraum. Die Regelung in § 5 [X.] Nr. 5 [X.] ist nicht aufgrund der Neuordnung des [X.] im öffentlichen Dienst zum 1. Oktober 2005 nach dem Ablösungsprinzip außer [X.] getreten (vgl. zur Fortgeltung landesbezirklicher Regelungen abweichend vom Ablösungsprinzip BA[X.] 24. Febr[X.]r 2010 - 4 [X.] - [X.] § 2 Nr. 2 = [X.] 320 [X.] § 2 Abs. 2 Nr. 2). § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] hindert die Zahlung der [X.] nicht. Diese Vorschrift verpflichtet die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien nur, die Weitergeltung der von ihnen abgeschlossenen Tarifverträge zu prüfen und bei Bedarf bis zum 31. Dezember 2006 bzw. bis zum Ablauf der von ihnen verlängerten Frist an den [X.] anzupassen. Eine solche Anpassung ist nicht erfolgt. Im Übrigen regelt die Protokollerklärung Nr. 5 zu § 18 [X.]-VKA, dass die landesbezirklichen Regelungen in [X.] zu [X.] zu § 20 BMT-[X.] unberührt bleiben.

2. § 24 Abs. 3 Satz 1 [X.] bestimmt, dass, wenn der Anspruch auf Tabellenentgelt oder die sonstigen Entgeltbestandteile nicht für alle Tage eines Kalendermonats besteht, der Teil gezahlt wird, der auf den [X.] entfällt. Die [X.] ist ein sonstiger Entgeltbestandteil im Sinne dieser Vorschrift. Nach § 5 Abs. 2 [X.] Nr. 5 [X.] ist die [X.] jederzeit widerruflich. Deshalb musste die [X.] weder eine Widerrufsfrist noch einen Widerrufstermin einhalten. Allerdings rechtfertigt das Wort „jederzeit“ in § 5 Abs. 2 [X.] Nr. 5 [X.] nicht die Annahme, dass der Widerruf der [X.] auch rückwirkend erfolgen kann. Mit ihrem am 15. Jan[X.]r 2007 an den Kläger abgeschickten Schreiben vom 11. Jan[X.]r 2007 konnte die [X.] die [X.] deshalb nicht wirksam rückwirkend zum 1. Jan[X.]r 2007 widerrufen. Der Kläger hat nicht behauptet, dass ihm der Widerruf erst nach dem 16. Jan[X.]r 2007 zugegangen ist. Er hat damit für die [X.] vom 1. bis zum 16. Jan[X.]r 2007 Anspruch auf eine anteilige [X.] iHv. 56,74 Euro brutto (16/31 aus 109,93 Euro brutto).

3. [X.]emäß § 288 Abs. 1 B[X.]B iVm. § 24 Abs. 1 Satz 2 [X.] stehen dem Kläger die beanspruchten Verzugszinsen aus dem zuerkannten Betrag ab dem 1. Febr[X.]r 2007 zu.

II. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die [X.] ist nicht verpflichtet, dem Kläger die beanspruchte [X.] iHv. monatlich 109,93 Euro brutto für die [X.] vom 17. Jan[X.]r 2007 bis zum 31. Dezember 2008 zu zahlen. Dem Anspruch des [X.] steht entgegen, dass die [X.] mit ihrem Schreiben vom 11. Jan[X.]r 2007 die [X.] gemäß § 5 Abs. 2 [X.] Nr. 5 [X.] wirksam widerrufen hat.

1. § 5 Abs. 2 [X.] Nr. 5 [X.] bestimmt, dass die [X.] jederzeit widerruflich ist. Damit nennt die Vorschrift keine Voraussetzungen für den Widerruf. Dies bewirkt nicht die Unwirksamkeit der Bestimmung. Ein tariflich geregelter Widerrufsvorbehalt unterliegt ebenso wie ein Widerrufsvorbehalt in einer Betriebsvereinbarung (vgl. BA[X.] 1. Febr[X.]r 2006 - 5 [X.] - BA[X.]E 117, 44) gemäß § 310 Abs. 4 Satz 1 B[X.]B nicht der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. B[X.]B. Ein dem Arbeitgeber in einem Tarifvertrag eingeräumtes Widerrufsrecht muss daher nicht den nach § 308 Nr. 4 B[X.]B an einen Änderungsvorbehalt in einem Formulararbeitsvertrag zu stellenden formellen Anforderungen gerecht werden.

2. Der Widerruf der [X.] ist nicht aufgrund einer Umgehung des [X.]es unwirksam. Allerdings schützt dieses [X.]esetz den Arbeitnehmer grundsätzlich auch vor einseitig vom Arbeitgeber auf der [X.]rundlage tarifvertraglicher Ermächtigungen verfügten Änderungen (vgl. BA[X.] 24. September 2008 - 6 [X.]/07 - BA[X.]E 128, 73). Die Ausübung des tariflichen Widerrufsrechts durch die [X.] stellt sich jedoch nicht als Umgehung des [X.] nach § 2 KSch[X.] dar.

a) Unter der [X.]eltung der Bereichsausnahme zum A[X.]B-Recht war anerkannt, dass durch den Widerruf einer übertariflichen [X.] iHv. knapp 25 % des Tarifstundenlohns das [X.] nicht umgangen wird (BA[X.] 13. Mai 1987 - 5 [X.] - BA[X.]E 55, 275). Auch der Widerruf einer tätigkeitsgebundenen Zulage iHv. 15 % der [X.]esamtbezüge wurde von der Rechtsprechung nicht beanstandet (BA[X.] 15. November 1995 - 2 [X.] - [X.] TV[X.] § 1 Tarifverträge: [X.] Nr. 20 = EzA B[X.]B § 315 Nr. 45). Obwohl es bei der Kontrolle am Maßstab des § 308 Nr. 4 B[X.]B nicht auf die Anwendbarkeit des [X.]es und damit nicht auf eine Umgehung des [X.] nach § 2 KSch[X.] ankommt, kann dieser doch auch nach der Schuldrechtsreform weiterhin als Maßstab für die Zulässigkeit des Eingriffs in den Arbeitsvertrag durch die Ausübung eines Widerrufsrechts durch den Arbeitgeber dienen (BA[X.] 12. Jan[X.]r 2005 - 5 [X.] - BA[X.]E 113, 140; 9. Febr[X.]r 2006 - 6 [X.] - BA[X.]E 117, 81). Die Vereinbarung eines Widerrufsrechts für den Arbeitgeber im Arbeitsvertrag ist grundsätzlich zulässig, wenn der widerrufliche Anteil am [X.]esamtverdienst unter 25 bis 30 % liegt und der Tariflohn nicht unterschritten wird (BA[X.] 11. April 2006 - 9 [X.] - BA[X.]E 118, 22).

b) Welchen Anteil am [X.]esamtverdienst des Arbeitnehmers Tarifvertragsparteien widerruflich ausgestalten dürfen, muss hier nicht entschieden werden. Jedenfalls überschreiten sie die [X.]renzen ihrer autonomen Regelungsbefugnis nicht, wenn sie ein Widerrufsrecht des Arbeitgebers vereinbaren, das weniger als 25 % der bisherigen [X.]esamtvergütung des Arbeitnehmers erfasst, weil in diesem Umfang grundsätzlich auch die Vereinbarung eines [X.] für den Arbeitgeber in einem Formulararbeitsvertrag zulässig ist. Da die [X.] gemäß § 5 Abs. 3 [X.] Nr. 5 [X.] im Einzelfall in den Lohngruppen 1 bis 6 a höchstens 15 v. H., in den Lohngruppen 7 bis 9 höchstens 9 v. H. aus 95 v. H. des [X.] der Stufe 1 der jeweiligen Lohngruppe oder aus 95 v. H. des auf die Arbeitsstunde umgerechneten [X.] der Stufe 1 der jeweiligen Lohngruppe betragen darf, macht sie weniger als 25 % des [X.]esamtverdienstes aus, so dass eine Umgehung des [X.]es nicht in Betracht kommt.

3. Entgegen der Auffassung des [X.] ist der Widerruf der [X.] nicht deshalb unwirksam, weil er nicht vom [X.]emeinderat oder Haushaltsausschuss der [X.]n beschlossen worden ist. Nach den vom Kläger nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und damit bindenden Feststellungen des [X.] konnte nach der Hauptsatzung und der Zuständigkeitsordnung der [X.]n ihr Personalamt die Widerrufsentscheidung treffen.

4. Ohne Erfolg rügt der Kläger, die Protokollerklärung Nr. 5 zu § 18 [X.]-VKA, wonach [X.]. die landesbezirklichen Regelungen in [X.] zu [X.] zu § 20 BMT-[X.] unberührt bleiben, schließe den Widerruf der [X.] aus. Diese Regelung stellt nur klar, dass zusätzlich zum Leistungsentgelt die nach landesbezirklichen Regelungen zustehenden [X.]n gewährt werden können. Zu einem in den landesbezirklichen Regelungen vorgesehenen Recht des Arbeitgebers, die [X.] zu widerrufen, verhält sich die Protokollerklärung Nr. 5 zu § 18 [X.]-VKA nicht. Sie hindert damit nicht die Ausübung des in § 5 Abs. 2 [X.] Nr. 5 [X.] geregelten Widerrufsrechts.

5. Der Hinweis des [X.], seine Leistung habe sich nicht geändert, so dass der Widerruf der [X.] nicht zulässig sei, hilft ihm nicht weiter. Allerdings ist dem Kläger einzuräumen, dass ein Widerruf der [X.] in der Praxis vor allem dann erfolgen wird, wenn keine besonderen Leistungen mehr erbracht werden und damit die Voraussetzung, an die § 5 Abs. 1 [X.] Nr. 5 [X.] die [X.]ewährung der [X.] bindet, nicht mehr erfüllt ist. § 5 Abs. 2 [X.] Nr. 5 [X.] knüpft das Recht zum Widerruf der [X.] jedoch weder ausdrücklich noch mittelbar an den Wegfall der besonderen Leistungen. Wenn § 5 Abs. 1 [X.] Nr. 5 [X.] regelt, dass der Arbeitgeber für besondere Leistungen eine [X.] gewähren kann, verpflichtet die Vorschrift den Arbeitgeber damit nicht, dem Arbeitnehmer für besondere Leistungen eine [X.] zu zahlen. Die Bestimmung stellt die Zahlung der Zulage mit der Formulierung „kann gewähren“ vielmehr ins Ermessen des Arbeitgebers. Dies zeigt, dass der Arbeitnehmer auch bei besonderen Leistungen grundsätzlich keinen Anspruch auf eine [X.] hat. Daraus wird deutlich, dass ein Widerruf der [X.] auch dann zulässig sein kann, wenn der Arbeitnehmer unverändert besondere Leistungen erbringt. Hätten die Tarifvertragsparteien des [X.] Nr. 5 [X.] den Widerruf der [X.] an den Wegfall der besonderen Leistungen des Arbeitnehmers binden wollen, hätten sie nicht anordnen dürfen, dass die [X.] jederzeit widerruflich ist. Sie hätten bestimmen können und müssen, dass die [X.] widerrufen werden kann, wenn keine besonderen Leistungen des Arbeitnehmers mehr vorliegen.

6. Entgegen der Ansicht des [X.] ist der Widerruf der [X.] nicht deshalb unwirksam, weil er ohne sachlichen [X.]rund erfolgt ist und nicht billigem Ermessen im Sinne von § 315 B[X.]B entsprochen hat.

a) Die Tarifvertragsparteien haben mit dem Satz in § 5 Abs. 2 [X.] Nr. 5 [X.] „Die [X.] ist jederzeit widerruflich“ den Widerruf nicht ausdrücklich an [X.] geknüpft. Allerdings kann aus dem Wortlaut dieses Satzes nur die Freiheit des [X.]punkts des Widerrufs abgeleitet werden und nicht darüber hinaus auch die inhaltliche Ungebundenheit des Widerrufs. Die zeitliche Ungebundenheit ist jedoch häufig ein Indiz für das Fehlen einer inhaltlichen Bindung für den Widerruf (BA[X.] 30. August 2000 - 4 [X.] - Rn. 53, [X.] TV[X.] § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 172 = EzA TV[X.] § 4 Metallindustrie Nr. 121; 9. Febr[X.]r 2005 - 5 [X.] - Rn. 14, EzA B[X.]B 2002 § 315 Nr. 1). In der Rechtsprechung des [X.] ist auch anerkannt, dass die Tarifvertragsparteien grundsätzlich nicht gehindert sind, dem Arbeitgeber ein freies, nicht an billiges Ermessen im Sinne von § 315 Abs. 1 B[X.]B gebundenes Widerrufs- oder sonstiges [X.]estaltungsrecht einzuräumen (vgl. 30. August 2000 - 4 [X.] - aaO; 9. Febr[X.]r 2005 - 5 [X.] - aaO; 14. Jan[X.]r 2009 - 5 [X.]/08 - [X.] B[X.]B § 315 Nr. 88). Allerdings schreibt § 315 Abs. 1 B[X.]B, der vor unbilligen Benachteiligungen durch die Ausübung eines einseitigen Bestimmungsrechts schützen will (vgl. zu diesem Zweck bei einem arbeitsvertraglich vereinbarten Widerrufsvorbehalt BA[X.] 9. Juni 1967 - 3 [X.] - [X.] B[X.]B § 611 Lohnzuschläge Nr. 5), im Zweifel ein Bestimmungsrecht nach billigem Ermessen vor. Für den Schutzzweck des § 315 Abs. 1 B[X.]B und die Frage, ob der Widerruf einer Zulage billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift entspricht, also die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und angemessen berücksichtigt worden sind (st. Rspr., vgl. BA[X.] 23. September 2004 - 6 [X.] - BA[X.]E 112, 80, 83; 22. Juli 2010 - 6 [X.] B[X.]B § 611 Kirchendienst Nr. 55 = EzA B[X.]B 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 15), ist es in aller Regel ohne Relevanz, ob das Recht zum Widerruf einer [X.] tariflich oder einzelvertraglich begründet wurde.

b) Die Frage, ob ein freies Widerrufsrecht der [X.] mit der Funktion des § 315 B[X.]B im Einklang stünde, bedarf keiner Entscheidung. Zugunsten des [X.] kann davon ausgegangen werden, dass der Widerruf der [X.] gemäß § 5 Abs. 2 [X.] Nr. 5 [X.] nicht ohne sachlichen [X.]rund erklärt werden darf und billigem Ermessen im Sinne von § 315 Abs. 1 B[X.]B entsprechen muss. Diesen Anforderungen würde der Widerruf der [X.]n gerecht.

c) Entgegen der Rüge des [X.] hat die [X.] die [X.] nicht ohne sachlichen [X.]rund widerrufen.

aa) Maßgeblich für das Vorliegen eines den Widerruf einer [X.] rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der [X.] verfolgte Zweck. Nach § 5 Abs. 1 [X.] Nr. 5 [X.] kann der Arbeitgeber für besondere Leistungen eine [X.] gewähren. Die in § 5 [X.] Nr. 5 [X.] geregelte [X.] dient damit der Honorierung besonderer Leistungen. Werden solche nicht mehr erbracht, ist es regelmäßig entsprechend diesem mit der [X.] verfolgten Zweck sachlich gerechtfertigt, die [X.] zu widerrufen.

bb) Der mit der [X.] verfolgte Zweck entfällt aber auch dann, wenn die Funktion dieser zusätzlichen Vergütung auf andere Art und Weise erfüllt wird, zB die besonderen Leistungen aufgrund des Inkrafttretens einer anderen, für die Arbeitsvertragsparteien verbindlichen Regelung zusätzlich vergütet werden. Dies war hier der Fall. Entgegen der Auffassung des [X.] unterscheiden sich die mit der [X.] nach § 5 [X.] Nr. 5 [X.] und dem zum 1. Jan[X.]r 2007 eingeführten Leistungsentgelt nach § 18 [X.]-VKA verfolgten Zwecke nicht grundlegend. [X.]emäß § 18 Abs. 1 Satz 1 [X.]-VKA soll die leistungs- und/oder erfolgsorientierte Bezahlung dazu beitragen, die öffentlichen Dienstleistungen zu verbessern. Zugleich sollen Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz gestärkt werden (§ 18 Abs. 1 Satz 2 [X.]-VKA). In § 18 Abs. 2 Satz 2 [X.]-VKA haben die Tarifvertragsparteien das Leistungsentgelt als eine variable und leistungsorientierte Bezahlung zusätzlich zum Tabellenentgelt bezeichnet. Um eine leistungsorientierte zusätzliche Vergütung zum Tabellenentgelt handelt es sich aber auch bei der [X.] nach § 5 Abs. 1 [X.] Nr. 5 [X.], die der Arbeitgeber für besondere Leistungen gewähren kann. Das Argument des [X.], die [X.] diene im [X.]egensatz zum Leistungsentgelt nicht der Verbesserung der öffentlichen Dienstleistungen und der Stärkung der Motivation, der Eigenverantwortung und der Führungskompetenz, sondern der Honorierung der besonderen Leistung des Einzelnen in seinem Aufgabenbereich, überzeugt nicht. Besondere Leistungen eines im öffentlichen Dienst Beschäftigten in seinem Aufgabenbereich sind kein Selbstzweck, sondern tragen zur Steigerung des Ansehens des öffentlichen Dienstes und zur Verbesserung der öffentlichen Dienstleistungen bei. Ohne besondere Leistungen Einzelner ist eine Steigerung der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes kaum möglich.

d) Ohne Erfolg rügt der Kläger, der Widerruf der [X.] wahre nicht die [X.]renzen billigen Ermessens im Sinne von § 315 Abs. 1 B[X.]B.

aa) Die Bestimmung einer Leistung und damit auch der Widerruf einer [X.] entspricht billigem Ermessen im Sinne von § 315 Abs. 1 B[X.]B, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und angemessen berücksichtigt worden sind (st. Rspr., vgl. BA[X.] 23. September 2004 - 6 [X.] - BA[X.]E 112, 80, 83; 22. Juli 2010 - 6 [X.] B[X.]B § 611 Kirchendienst Nr. 55 = EzA B[X.]B 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 15). Maßgeblich ist der [X.]punkt, in dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hat (BA[X.] 17. August 2010 - 9 [X.] - EzA TV[X.] § 4 Altersteilzeit Nr. 33; 15. September 2009 - 9 [X.] - Rn. 26 und 29, [X.] TV[X.] § 1 Altersteilzeit Nr. 44 = EzA TV[X.] § 4 Altersteilzeit Nr. 31). Ob die Entscheidung der Billigkeit entspricht, unterliegt gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 B[X.]B der gerichtlichen Kontrolle (BA[X.] 23. Jan[X.]r 2007 - 9 [X.] - Rn. 29 mwN, [X.] AVR Diakonisches Werk § 1 Nr. 14). Strittig ist, ob die Wahrung billigen Ermessens im Sinne von § 315 Abs. 1 B[X.]B in der Revisionsinstanz uneingeschränkt nachprüfbar ist (BA[X.] 23. September 2004 - 6 [X.] - BA[X.]E 112, 80, 84; 13. März 2003 - 6 [X.] - [X.] B[X.]B § 611 [X.] Nr. 47 = EzA B[X.]B 2002 § 611 Krankenhausarzt Nr. 1; 24. April 1996 - 5 AZR 1031/94 - [X.] B[X.]B § 611 Direktionsrecht Nr. 48 = EzA B[X.]B § 611 Direktionsrecht Nr. 18; 12. September 1996 - 5 [X.] - BA[X.]E 84, 116; 16. Oktober 1991 - 5 [X.] - [X.] BErz[X.][X.] § 19 Nr. 1 = EzA BErz[X.][X.] § 19 Nr. 1; [X.]/Löwisch 3. Aufl. § 315 B[X.]B Rn. 9) oder ob das Revisionsgericht nur befugt ist zu kontrollieren, ob das [X.] den unbestimmten Rechtsbegriff des billigen Ermessens verkannt hat (BA[X.] 12. Jan[X.]r 1989 - 8 [X.] - BA[X.]E 60, 362; 30. April 1975 - 4 [X.] - [X.] MTB II § 38 Nr. 8; [X.]MP/Müller-[X.]löge 7. Aufl. § 73 Rn. 10; [X.]/[X.] 11. Aufl. § 73 Arb[X.][X.] Rn. 5). Trotz dieses Streits (vgl. zum Meinungsstand [X.]MP/Müller-[X.]löge 7. Aufl. § 73 Rn. 10) besteht allerdings Einigkeit, dass die [X.] in erster Linie Aufgabe der Tatsacheninstanzen ist, weil es bei ihr darum geht, die besonderen tatsächlichen [X.]egebenheiten eines Falls festzustellen und zu würdigen (BA[X.] 17. August 2010 - 9 [X.] - EzA TV[X.] § 4 Altersteilzeit Nr. 33; 16. Oktober 1991 - 5 [X.] - [X.] BErz[X.][X.] § 19 Nr. 1 = EzA BErz[X.][X.] § 19 Nr. 1; 13. März 2003 - 6 [X.] - [X.] B[X.]B § 611 [X.] Nr. 47 = EzA B[X.]B 2002 § 611 Krankenhausarzt Nr. 1).

bb) Selbst wenn zugunsten des [X.] von einem unbeschränkten Überprüfungsrecht des Revisionsgerichts ausgegangen würde, hielte die Annahme des [X.], die [X.]renzen billigen Ermessens seien gewahrt, den Angriffen der Revision stand.

(1) Entgegen der Ansicht des [X.] zwingen die Ausführungen der [X.]n in ihrem Schreiben vom 11. Jan[X.]r 2007 nicht zu der Annahme, dass die [X.] kein Ermessen bei ihrer Entscheidung, die [X.] zu widerrufen, ausgeübt hat. Die [X.] hat dem Kläger in diesem Schreiben allerdings [X.]. mitgeteilt: „Infolge dieses tariflich vorgegebenen jährlich zu zahlenden [X.] besteht für die weitere Auszahlung der bislang gewährten [X.] nach der Regelung im Bezirkslohntarifvertrag keinerlei Raum.“ Diese Begründung für den Widerruf der [X.] und der weitere Satz „Die Zulagenzahlung müssen wir deshalb zum [X.]punkt des Beginns der Einführung des neuen tariflichen [X.] mit Ablauf des 31. Dezember 2006 widerrufen und die Zahlung ab diesem [X.]punkt einstellen“ legen zwar für sich genommen nahe, dass die [X.] kein Ermessen ausgeübt hat, sondern sich zum Widerruf der [X.] aufgrund des zum 1. Jan[X.]r 2007 eingeführten [X.] gezwungen sah. Jedoch erschöpft sich die Begründung der [X.]n im Schreiben vom 11. Jan[X.]r 2007 nicht in dem Hinweis auf die Einführung des [X.]. Die [X.] hat zunächst auf den tariflich begrenzten Kreis der [X.]nbezieher und -bezieherinnen sowie die nach ihrer Ansicht offensichtlich gewordenen Schwächen im Festsetzungs- und Verteilungssystem hingewiesen. Anschließend hat sie dem Kläger mitgeteilt, dass bereits seit den frühen 90er Jahren Verhandlungen über eine Neukonzeption zur Verteilung von [X.]n geführt worden seien. Danach hat die [X.] auf die Ablösung der [X.]n durch [X.] bei [X.] hingewiesen. Dies zeigt, dass die [X.] beim Widerruf der [X.] nicht nur auf die Einführung des [X.], sondern auch auf die genannten anderen Umstände abgestellt hat. Die Ausführungen der [X.]n im Schreiben vom 11. Jan[X.]r 2007 wären weitgehend überflüssig, wenn die [X.] der Auffassung gewesen wäre, die Einführung des [X.] zwinge sie zum Widerruf der [X.].

(2) Aber auch dann, wenn sich aus dem Schreiben der [X.]n vom 11. Jan[X.]r 2007 gemäß der Ansicht des [X.] keine Abwägungsentscheidung der [X.]n ergäbe und die [X.] sich zum Widerruf gezwungen gesehen hätte, begründete dies noch nicht die Unwirksamkeit des Widerrufs der [X.]. [X.]emäß § 315 Abs. 2 B[X.]B erfolgt die Bestimmung der Leistung durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Eine Begründung für die erfolgte Bestimmung sieht das [X.]esetz ebenso wie § 5 Abs. 2 [X.] Nr. 5 [X.] für den Widerruf der [X.] nicht vor. Die Wahrung billigen Ermessens hängt damit nicht davon ab, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer - vorprozess[X.]l - mitgeteilt hat, welche Umstände und Interessen er in seine Entscheidung eingestellt hat. Eine materiell-rechtliche oder prozess[X.]le Präklusion des Arbeitgebers lässt sich nicht begründen. Wenn § 315 Abs. 3 Satz 1 B[X.]B regelt, dass, wenn die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen soll, die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich ist, wenn sie der Billigkeit entspricht, zeigt dies, dass es allein darauf ankommt, ob die vom Arbeitgeber getroffene Bestimmung objektiv billigem Ermessen entspricht. Ist der Arbeitgeber davon ausgegangen, dass er eine [X.] nach freiem Ermessen widerrufen darf, ist die Widerrufsentscheidung jedoch nach billigem Ermessen zu treffen, bewirkt dies noch nicht die Unwirksamkeit des Widerrufs, wenn dieser objektiv billigem Ermessen entspricht (vgl. BA[X.] 9. Juni 1967 - 3 [X.] - [X.] B[X.]B § 611 Lohnzuschläge Nr. 5).

(3) Das Interesse des [X.] geht dahin, zusätzlich zum Tabellenentgelt eine möglichst hohe leistungsorientierte Vergütung zu erhalten. Im Interesse des [X.] liegt es daher, dass ihm das in § 18 [X.]-VKA geregelte Leistungsentgelt und zusätzlich weiterhin die in § 5 [X.] Nr. 5 [X.] vorgesehene [X.] gezahlt wird. Das Interesse des [X.], dass er für seine besonderen Leistungen eine zusätzliche Vergütung erhält, ist anzuerkennen. Allerdings liegt es auch im berechtigten Interesse der [X.]n, die besonderen Leistungen des [X.] nicht zusätzlich durch die Zahlung einer weiteren leistungsorientierten Vergütung abzugelten und für einen begrenzten Kreis von Beschäftigten eine doppelte Leistungsbezahlung vorzunehmen. Insoweit sind nicht nur schutzwürdige finanzielle Belange der [X.]n zu berücksichtigen, sondern auch, dass es der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit abträglich ist, nicht alle Beschäftigten nach einheitlichen Maßstäben an der leistungsorientierten Vergütung partizipieren zu lassen. Ob sie Beschäftigten das in § 18 [X.]-VKA geregelte Leistungsentgelt zahlt, obliegt nicht der Entscheidung der [X.]n. Da nach § 5 Abs. 4 [X.] Nr. 5 [X.] [X.]n in der Regel an höchstens 25 v. H. der [X.]esamtzahl der beschäftigten Arbeiter bewilligt werden sollen, ist es der [X.]n ungeachtet der damit verbundenen finanziellen Belastung auch nicht möglich, den Kreis der Beschäftigten, denen sie eine [X.] zahlt, unbegrenzt auszuweiten. Der Widerruf der [X.] iHv. monatlich 109,93 Euro brutto hat zwar eine Verminderung der [X.]esamtvergütung des [X.] bewirkt, die durch das zum 1. Jan[X.]r 2007 eingeführte Leistungsentgelt nicht vollständig ausgeglichen wurde. Da der Kläger nach den von ihm nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] ab dem 1. Jan[X.]r 2007 in das neue System der Leistungsbewertung und Leistungsbeurteilung nach § 18 [X.]-VKA einbezogen worden ist und für das [X.] ein Leistungsentgelt iHv. 379,00 Euro brutto erhalten hat, überwiegt jedoch das Interesse der [X.]n, die besonderen Leistungen des [X.] nicht zusätzlich durch die Zahlung einer weiteren leistungsorientierten Vergütung abzugelten, sondern alle Beschäftigten nach einheitlichen Maßstäben an der leistungsorientierten Vergütung partizipieren zu lassen, das Interesse des [X.] an der Weiterzahlung der [X.]. Die [X.] durfte daher, ohne die [X.]renzen billigen Ermessens zu verletzen, die [X.] mit ihrem Schreiben vom 11. Jan[X.]r 2007 widerrufen.

III. [X.] folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Brühler    

        

    Spelge    

        

        

        

    D. Knauß    

        

    [X.]    

                 

Meta

6 AZR 151/10

07.07.2011

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Mannheim, 21. Januar 2009, Az: 10 Ca 140/08, Urteil

§ 18 Abs 1 TVöD, § 18 ProtErkl 5 TVöD, § 315 BGB, § 2 TVÜ-VKA, § 24 Abs 1 S 2 TVöD, § 24 Abs 3 S 1 TVöD, § 1 TVG, § 18 Abs 2 TVöD

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, Az. 6 AZR 151/10 (REWIS RS 2011, 5002)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5002

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