Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2011, Az. III ZR 16/11

III. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6460

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 19. Mai 2011 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 1031 Abs. 5 Ist eine Schiedsvereinbarung unwirksam, weil sie den Anforderungen des § 1031 Abs. 5 ZPO nicht entspricht, so ist die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte auch dann gegeben, wenn sich der vor diesen verklagte Verbraucher auf die vom [X.] vorformulierte [X.] beruft. [X.], Urteil vom 19. Mai 2011 - [X.] - [X.] - 2 - Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2011 durch den Vizepräsidenten [X.] sowie [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 16. Dezember 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die [X.]en streiten um Ansprüche aus einem Ausbildungsvertrag über eine Vollzeitqualifizierung im Bereich Bühnentanz. Die Vereinbarung enthält in § 7 eine [X.]. Das Amtsgericht hat der Klage auf Zahlung von "[X.]" in Höhe von 1.860 • nebst Zinsen und Kosten stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] das Urteil der Vorinstanz [X.] und die Klage im Hinblick auf § 7 als unzulässig abgewiesen. Hierge-gen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des [X.]. 1 - 3 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des [X.] Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 2 I. Nach Auffassung des [X.]s steht der Zulässigkeit der Klage die [X.] in § 7 des Ausbildungsvertrags entgegen, auf die sich die [X.] im Termin vor dem Amtsgericht vor Verhandlung zur Hauptsache [X.] (§ 1032 Abs. 1 ZPO) berufen habe. Zwar entbehre die Klausel der in § 1031 Abs. 5 ZPO vorgeschriebenen Form. Danach müssten [X.], an denen ein Verbraucher beteiligt sei, in einer von den [X.]en ei-genhändig unterzeichneten Urkunde getroffen werden, die andere Abreden als solche, die sich auf das schiedsrichterliche Verfahren bezögen, nicht enthalten dürfe. Jedoch könne sich der Kläger nach § 242 BGB auf die Unwirksamkeit nicht berufen. § 1031 Abs. 5 ZPO diene dem Schutz des Verbrauchers. Dies werde schon daran deutlich, dass die Form nicht erforderlich sei, wenn der [X.] notariell beurkundet werde. Insoweit gehe der Gesetzgeber davon aus, dass der Notar die Beteiligten ausreichend belehre. [X.] aber der über die Rechtsfolgen der [X.] aufgeklärte Verbraucher des besonderen Schutzes des § 1031 Abs. 5 ZPO nicht, so müsse dies auch für denjenigen [X.], der sich - ohne gesondert über das spezielle Formerfordernis des § 1031 Abs. 5 ZPO aufgeklärt worden zu sein - auf die Gültigkeit der [X.] verlasse und sich später auf diese berufe. Hinzu trete die Überlegung, dass sich der Kläger widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich verhalte, wenn er die Unwirksamkeit der Schiedsklausel geltend mache, nachdem er diese als 3 - 4 - Allgemeine Geschäftsbedingung gestellt habe. Er könne dem nicht entgegen-halten, dass die Formvorschrift auch übergeordneten Interessen diene. Das Gesetz gehe nicht aus Gründen der Rechtssicherheit davon aus, dass eine [X.] stets gesondert und schriftlich zu vereinbaren sei, wie die Be-schränkung des [X.] auf Verbrauchergeschäfte belege. Der Kläger sei auch nicht schutzwürdig. Er hätte es gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO in der Hand gehabt, rechtzeitig eine Klärung darüber herbeizuführen, ob ein priva-tes Schiedsgericht oder das staatliche Gericht zuständig sei. Wenn er davon ausgegangen sei, die Schiedsklausel sei unwirksam, hätte er die Beklagte dar-auf hinweisen müssen. Er könne nach § 242 BGB die Nichtigkeit der Schieds-vereinbarung aber nicht erstmals geltend machen, nachdem die Beklagte die [X.] erhoben habe. [X.] Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 4 1. Nach § 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO müssen [X.], an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in einer von den [X.]en eigenhändig un-terzeichneten Urkunde enthalten sein. Diese darf andere Abreden als solche, die sich auf das schiedsrichterliche Verfahren beziehen, nicht aufweisen; dies gilt nicht bei notarieller Beurkundung (§ 1031 Abs. 5 Satz 3 ZPO). Insoweit hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass § 7 des [X.] nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. Dies führt zur Unwirksam-keit der Schiedsklausel und damit dazu, dass die ordentlichen Gerichte zur Ent-scheidung des Rechtsstreits zuständig sind. Dem steht, anders als das [X.] - 5 - richt meint, nicht entgegen, dass die [X.] vom Kläger stammt und sich die Beklagte als Verbraucherin auf diese beruft. a) § 1031 Abs. 5 ZPO enthält eine Schutzvorschrift für Personen, die bei dem der Schiedsvereinbarung zugrunde liegenden Geschäft zu einem nicht gewerblichen Zweck handeln. Durch die gesetzliche Regelung soll dem betref-fenden Personenkreis in der notwendigen Deutlichkeit vor Augen geführt wer-den, dass er auf die Entscheidung eines eventuellen Rechtsstreits durch die staatlichen Gerichte verzichtet. Das Erfordernis einer besonderen Urkunde er-fährt lediglich für den Fall der notariellen Beurkundung eine Ausnahme. Denn nach § 17 Abs. 1 BeurkG hat der Notar die Beteiligten über die rechtliche [X.] des Geschäfts zu belehren. Diese Pflicht umfasst alle wesentlichen Punk-te, wozu auch eine Schiedsvereinbarung gehört. Angesichts dieser Pflicht, von deren Erfüllung auszugehen ist, bedarf es einer besonderen Urkunde nicht, da die Belehrung des Notars den [X.]en die Tatsache des Abschlusses einer Schiedsvereinbarung und deren Tragweite hinreichend deutlich macht ([X.] zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Schieds-verfahrensrechts, BT-Drucks. 13/5274 [X.], 37). 6 b) Sind die Formerfordernisse des § 1031 ZPO nicht erfüllt, ist die Schiedsvereinbarung "immer ungültig" (BT-Drucks. 13/5274, [X.]). Dabei kann dahinstehen, ob sich diese Rechtsfolge bereits unmittelbar aus § 1031 Abs. 5 ZPO ergibt (vgl. etwa [X.]/[X.], 3. Aufl. § 1031 Rn. 10) oder aus § 1031 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 125 Satz 1 BGB folgt (vgl. etwa [X.]/[X.], ZPO, 8. Aufl., § 1031 Rn. 16). Der Gesetzgeber hat § 1031 Abs. 5 ZPO insoweit gerade nicht als eine Einrede des Verbrauchers ausgestaltet. Folgerichtig ist ein Verstoß gegen § 1031 Abs. 5 ZPO nach der ganz herrschenden Meinung von Amts wegen auch dann zu berücksichtigen, wenn sich der Verbraucher auf die 7 - 6 - [X.] und dessen Vertragspartner (Unternehmer) auf deren [X.] beruft (vgl. nur [X.], [X.], S. 1165 f und [X.], 125, 127; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 69. Aufl., § 1031 Rn. 9; [X.]/[X.], aaO Rn. 10, 16; [X.], ZPO, 3. Aufl., § 1031 Rn. 10; [X.]/[X.], ZPO, 4. Aufl., § 1031 Rn. 10; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 1031 Rn. 15; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 32. Aufl., § 1031 Rn. 1; anders [X.], [X.] 1986, 1, 44 ff; siehe auch [X.], [X.] 2007, 145, 148, nach dessen Auffassung dann, wenn die Schiedsklausel vom Verbraucher stammt, beiden Vertragsparteien die Berufung auf die [X.] verwehrt sei). c) Diese Auffassung entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung des [X.] zu § 1027 ZPO a.F. (vgl. nur Urteile vom 11. Januar 1962 - [X.], [X.] 36, 273, 275 ff und 25. Oktober 1962 - [X.]/61, [X.] 38, 155, 164 f; ebenso [X.] NJW-RR 1996, 970). Nach § 1027 Abs. 1 ZPO a.F. bedurfte der Schiedsvertrag der Schriftform und durfte andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsgerichtliche Verfahren be-zogen, nicht enthalten. Diese Regelung war nach Absatz 2 allerdings nicht an-zuwenden, wenn der Schiedsvertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft dar-stellte und keine der [X.]en zu den in § 4 HGB bezeichneten [X.] gehörte. Auch insoweit hat der [X.] (Urteil vom 11. Januar 1962 aaO) § 1027 Abs. 1 ZPO a.F. in einem Fall für einschlägig er-achtet, in dem sich die nichtkaufmännische [X.] auf die [X.], die kaufmännische [X.] auf deren Unwirksamkeit berufen hat. Allein die Schutz-richtung der gesetzlichen Regelung genüge nicht, um den eindeutigen Inhalt der Norm zugunsten der [X.] einzuschränken. § 1027 ZPO (a.F.) diene im Übrigen nicht nur dem Schutz der davon betroffenen Per-sonen. Die Regelung trage vielmehr, wie jede Formvorschrift, dem Gedanken 8 - 7 - der Rechtssicherheit Rechnung und wolle auch im öffentlichen Interesse die Zuständigkeitsgrenzen so genau abstecken, wie dies nach den Umständen möglich sei. Deshalb komme eine erweiternde Auslegung des Absatzes 2, wo-nach Absatz 1 auch in einem solchen Fall keine Anwendung finde, nicht in [X.] (aaO S. 278). d) Zwar kann in besonders gelagerten Fällen § 242 BGB der Berücksich-tigung einer Formnichtigkeit entgegenstehen. Gesetzliche Formvorschriften [X.] jedoch im Interesse der Rechtssicherheit nicht schon aus bloßen [X.] außer [X.] gelassen werden. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn es nach den Beziehungen der [X.]en und den gesamten Umständen mit [X.] und Glauben unvereinbar wäre, die Vereinbarung am Formmangel scheitern zu lassen, weil ein solches Ergebnis für die betroffene [X.] schlechthin untragbar ist (vgl. nur [X.], Urteile vom 24. April 1998 - [X.], [X.] 138, 339, 348, vom 20. Dezember 2001 - [X.], [X.] 149, 326, 331 und vom 25. Juli 2007 - [X.], NJW 2007, 3202 Rn. 22 f, jeweils mwN). Diese Voraussetzungen sind vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden und [X.] ersichtlich auch nicht vor. Denn durch die Nichtigkeit der [X.] verbleibt es lediglich bei der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit für die Entscheidung dieses Rechtsstreits. 9 e) Soweit der Senat darüber hinaus die Berufung auf das Fehlen einer wirksamen [X.] ausnahmsweise als Verstoß gegen [X.] und Glau-ben gewertet hat (vgl. Urteil vom 2. April 1987 - [X.], NJW-RR 1987, 1194, 1195; Beschluss vom 30. April 2009 - [X.], [X.], 1102 Rn. 8 f; siehe auch Urteil vom 2. Oktober 1997 - [X.], [X.], 371), ging es um grundlegend andere Sachverhalte. Die unredlich handelnde [X.] hatte sich dort zunächst auf die Zuständigkeit des Schiedsgerichts berufen und 10 - 8 - dadurch die Gegenseite zur Einleitung eines Schiedsverfahren veranlasst bzw. eine Abweisung der Klage im Verfahren vor den staatlichen Gerichten erreicht; anschließend machte sie vor dem Schiedsgericht beziehungsweise im späteren Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs die Unwirksamkeit der [X.] geltend. Hiermit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. 2. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), das die Begründetheit der Klagforderung zu prüfen haben wird. 11 [X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.02.2010 - 7 C 57/09 - [X.], Entscheidung vom 16.12.2010 - 1 S 54/10 -

Meta

III ZR 16/11

19.05.2011

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2011, Az. III ZR 16/11 (REWIS RS 2011, 6460)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6460

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III ZR 16/11

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