Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2012, Az. 1 StR 481/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 2092

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 481/12

vom
23. Oktober
2012
in der Strafsache
gegen

1.
2.

wegen
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 23. Oktober
2012
beschlos-sen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Juni 2012 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfenfür verfallen erklärt, sondern eingezogen werden (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Der bei dem Angeklagten G.

sichergestellte
Geldbetrag war nach den Urteilsfeststellungen von den Angeklagten mitgeführt worden, um damit Betäubungsmittel zu erwerben. Das Geld war damit zur Begehung der Tat be-stimmt. Wie die [X.] in den Gründen des angefochtenen Urteils selbst ausgeführt hat, liegen damit die Voraussetzungen der Einziehung nach § 74 StGB und nicht die des Verfalls nach § 73 StGB vor.
1
-
3
-
Entsprechend den Wertungen der [X.] ersetzt der Senat die Verfallserklärung durch die hier gebotene Einziehungsanordnung. Der Ange-klagte G.

hätte sich insoweit nicht anders verteidigen können.
[X.] Rothfuß Jäger

Cirener

Radtke
2

Meta

1 StR 481/12

23.10.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2012, Az. 1 StR 481/12 (REWIS RS 2012, 2092)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2092

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