Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2002, Az. VIII ZR 163/01

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1312

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:2. Oktober 2002Kirchgeßner,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] § 269 Abs. 1 und 2; § 270 Abs. 4;EG[X.] Art. 28 Abs. 2Hat sich bei Versteigerungen im Groß- oder Zwischenhandel zwischen den [X.] im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen die Übung entwickelt, daß [X.] die Ware sofort übernimmt, der Verkäufer jedoch erst anschließend [X.] stellt und der Käufer diese Rechnung vom Ort seiner Niederlassung [X.] begleicht, so ist mangels einer entgegenstehenden Parteivereinbarungoder eines abweichenden [X.] Erfüllungsort für die [X.] derOrt der Niederlassung des Käufers. Dies gilt, soweit das [X.] materielles Recht verweist, auch im grenzüberschreitenden Verkehr.[X.], Urteil vom 2. Oktober 2002 - [X.]/01 -OLG [X.] [X.]- 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.] [X.] vom 13. Juni 2001 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin, eine Vermarktungsorganisation für landwirtschaftliche [X.], führt an ihrem Sitz in [X.]am [X.] unter anderem Gemüse-versteigerungen durch. Bei diesen Versteigerungen hat die in den [X.]nansässige Beklagte, die ebenfalls mit Gemüse handelt, seit 1994 in laufenderGeschäftsbeziehung regelmäßig Gemüse erworben. Im vorliegenden Verfahrenmacht die Klägerin den - unstreitigen - Kaufpreis und Nebenkosten in Höhe voninsgesamt 121.082,84 DM für Gemüsekäufe der [X.] in der [X.] vom- 3 -7. Oktober bis einschließlich 31. Dezember 1996 geltend. Sie ist der Ansicht,die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte nach Art. 5 Nr. 1 [X.] über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung ge-richtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) sei gegeben,weil nach den auf der Rückseite ihrer Rechnungen abgedruckten Geschäftsbe-dingungen ihr Sitz als Erfüllungsort für alle Zahlungen vereinbart sei. Im übrigenkönne nach Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ eine Gerichtsstandsvereinbarung in jederForm geschlossen werden, die den Gepflogenheiten der Parteien oder einemim Geschäftszweig der Parteien bestehenden Handelsbrauch entspreche.Die Beklagte rügt die örtliche und internationale Zuständigkeit der ange-rufenen [X.] Gerichte. Sie meint, die [X.] Klägerin seien durch die bloße Übermittlung der Warenrechnungen mit denauf der Rückseite abgedruckten Geschäftsbedingungen nicht wirksam in [X.] einbezogen worden. Im übrigen rechnet die Beklagte mit einerSchadensersatzforderung gegen die Klageforderung auf.Das [X.] hat zu der Frage, ob im Geschäftszweig der Parteienein Handelsbrauch hinsichtlich der Vereinbarung eines [X.] für [X.] oder eines Gerichtsstandes aufgrund der [X.] besteht, durch Einholung eines Sachverständigengut-achtens Beweis erhoben und sodann die Klage als unzulässig abgewiesen. [X.] Berufung der Klägerin hat das [X.] das erstinstanzliche Urteilaufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision.- 4 -Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:Die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte sei nach Art. 5Nr. 1 EuGVÜ gegeben. Wo der Erfüllungsort im Sinne dieser Vorschrift liege,bestimme sich aufgrund der Kollisionsnorm des Art. 28 Abs. 2 EG[X.] nachdem insoweit maßgebenden materiellen [X.] Recht. Deshalb sei, da [X.] der [X.] über Verträge über den Warenkauf([X.]) auf Versteigerungen nicht anzuwenden sei, auf § 269 [X.] zurückzu-greifen. Danach sei hier aus den Umständen, insbesondere aus der Natur [X.] zu entnehmen, daß für die beiderseitigen Verpflichtungender Parteien ausnahmsweise nicht der Sitz des Schuldners, sondern der Ort [X.] als einheitlicher Erfüllungsort anzusehen sei. In solchen Fällen,in denen der Kauf durch Bieten und Zuschlagserteilung zustande komme, [X.] eine mit den klassischen Ladengeschäften des täglichen Lebens ver-gleichbare Situation, bei denen der Sitz des Verkäufers als Ort des [X.] auch für die Kaufpreiszahlung sei. Der Umstand, daßdie Klägerin der [X.] die ersteigerten Waren sofort ausgehändigt habe,ohne auf vorherige Bezahlung zu drängen, bedeute nicht, daß sie auf [X.] verzichtet habe, die Bezahlung des Kaufpreises am Versteigerungsort zuverlangen, wie dies auch sonst bei Versteigerungen üblich sei. Unerheblich seiauch die von den Parteien in jahrelanger Geschäftsverbindung geübte Praxis,daß die Gemüsekäufe nicht sofort, sondern erst nach Rechnungsstellung be-zahlt wurden; da die Parteien dies nicht ausdrücklich vereinbart hätten, sei esgerechtfertigt, der Natur des Schuldverhältnisses als Platzgeschäft den für [X.] prägenden Vorrang einzuräumen. Bei dieser Sachlage komme es- 5 -weder auf die Frage an, ob bei wirksamer Einbeziehung der Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen der Klägerin S. als Erfüllungsort vereinbart [X.], noch darauf, ob sich die Zuständigkeit des [X.]s ([X.]) auch ausArt. 17 EuGVÜ ergebe.[X.] Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in dem ent-scheidenden Punkt nicht stand. Auf der Grundlage der bisherigen [X.] kann die internationale Zuständigkeit der angerufenen [X.] Gerichtenicht bejaht werden.1. Zu Recht und von der Revision unangegriffen geht das Oberlandesge-richt allerdings davon aus, daß im vorliegenden Fall (noch) das EuGVÜ an-wendbar ist, da die [X.] und die [X.] dem Ab-kommen beigetreten sind und die Parteien ihren Sitz jeweils in einem dieserVertragsstaaten haben; die [X.]/2001 vom [X.] ([X.]), die mit Wirkung vom 1. März 2002 das EuGVÜ abgelöst hat,ist nur auf die nach ihrem Inkrafttreten erhobenen Klagen anzuwenden (Art. 66Abs. 1 [X.]). Zutreffend ist der Ansatz des Berufungsurteils auch insoweit,als es an den Erfüllungsort als möglichen Gerichtsstand für das Kaufpreisbe-gehren der Klägerin anknüpft (Art. 5 Nr. 1 1. Halbs. EuGVÜ) und in diesem Zu-sammenhang die spezielle Vorschrift des Art. 57 [X.], die als Zahlungsortgrundsätzlich die Niederlassung des Verkäufers bestimmt, nicht heranzieht, weildas [X.] nach seinem Art. 2 Buch[X.] b) auf den Kauf bei Versteigerungen nichtanwendbar i[X.] [X.] hat das Berufungsgericht schließlich angenom-men, daß die für die Bestimmung des [X.] im Sinne des Art. 5 Nr. 1EuGVÜ erforderlichen Voraussetzungen nach demjenigen Recht zu beurteilensind, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten [X.] 6 -richts, hier also nach [X.] Internationalen Privatrecht, maßgeblich ist([X.], Urteil vom 6. Oktober 1976 - [X.], NJW 1977, 491 und seitdem [X.]Rspr.; [X.]surteil vom 12. Mai 1993 - [X.], NJW 1993, 2753 = [X.], 1755 unter [X.]). Die einschlägige Norm des [X.] Internatio-nalen Privatrechts (Art. 28 Abs. 2 EG[X.]) führt zur Anwendung [X.]materiellen Rechts, hier des § 269 [X.], weil die Klägerin als die Partei, welchedie charakteristische Leistung der der Klageforderung zugrundeliegenden [X.] erbracht hat, ihre Hauptverwaltung in [X.] hat und die Verträgedeshalb zu [X.] die engste Verbindung aufweisen.2. Nicht zu folgen ist dem Berufungsgericht jedoch insoweit, als es meint,bei Versteigerungen bestehe eine den klassischen Ladengeschäften des tägli-chen Lebens vergleichbare Situation, in denen der Ort des [X.] einheitlicher Erfüllungsort für die beiderseitigen vertraglichen Verpflichtun-gen sei; dies gelte auch dann, wenn - wie hier - entsprechend ständiger Übungder Vertragsparteien die Ware vom Käufer nicht sofort, sondern erst nachRechnungsstellung durch den Verkäufer, in der Regel also vom Ort seiner Nie-derlassung aus, bezahlt werde.a) [X.]en sind, wie andere Geldschulden, im Zweifel [X.] des Schuldners bzw. am Ort seiner Niederlassung zu erfüllen (§§ 269Abs. 1 und 2, 270 Abs. 4 [X.]). Die Parteien haben - vorbehaltlich der Geltungder Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (s. dazu unten [X.] und3) - auch nicht etwas anderes bestimmt. Anders als das Berufungsgericht [X.], geben die Umstände der zwischen den Parteien geschlossenen Ge-schäfte für die Annahme eines von der Regel des § 269 Abs. 1 [X.] abwei-chenden [X.] gleichfalls nichts [X.] -b) Zuzustimmen ist dem [X.] zwar darin, daß bei Laden-geschäften des täglichen Lebens, bei denen der Austausch von Ware gegenGeld regelmäßig einen in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht einheitlichenVorgang bildet, ein einheitlicher Leistungsort gegeben ist, nämlich der des Ge-schäftsabschlusses und -vollzugs im Geschäftslokal des Verkäufers. Ein ein-heitlicher Leistungsort mag außerdem, wie auch die Revision einräumt, bei [X.] von [X.], etwa im Kunst- und Antiquitätenhandel, an-zunehmen sein, soweit dort die Aushändigung der ersteigerten Sache nur ge-gen Barzahlung oder einen gleichwertigen Zahlungsmodus erfolgt (vgl. Zöl-ler/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 29 Rdnr. 25, Stichwort "Kaufvertrag"). [X.] im Lebensmittelhandel kommt es auf die jeweiligen [X.]. Der Umstand, daß der Vertrag durch Gebot und Zuschlag zustande kommt(§ 156 Satz 1 [X.]) und daß der Ersteigerer die Ware sofort mitnimmt, [X.] jedenfalls für sich allein nicht die Annahme, Leistungsort für die Erfüllungder [X.] sei - unabhängig von den Modalitäten der [X.] - stets der Ort der Versteigerung. Sind sich die Parteien, wie hier, aufgrundeiner in ständiger Geschäftsbeziehung praktizierten jahrelangen Übung darübereinig, daß der Verkäufer erst nachträglich seine Rechnung mit Zahlungszielstellt und der Käufer diese Rechnung durch Überweisung oder auf ähnlicheWeise bargeldlos von seiner Niederlassung aus begleicht, so besteht nach derNatur des Schuldverhältnisses kein Anlaß und keine Rechtfertigung für die An-nahme eines vom Grundsatz des § 269 Abs. 1 oder Abs. 2 [X.] abweichenden[X.] (vgl. [X.], NJW 1991, 1492, 1493). Abschluß [X.] des Kaufs unterscheiden sich, was die zu beurteilende [X.] betrifft, nicht von den sonstigen Fallgestaltungen des Groß- [X.]. Sein für die Bestimmung des Erfüllungsorts der Kaufpreis-schuld maßgebendes Gepräge erhält der [X.] in Fällen der vor-liegenden Art entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts mithin weder- 8 -durch die besondere Art des Vertragsschlusses noch durch die sofortige Aus-händigung der Ware, sondern durch die einvernehmlich praktizierten [X.] und Zahlungsmodalitäten. Auf die Frage, welche Gepflogen-heiten hinsichtlich der Zahlungsweise im sonstigen Obst- und Gemüsehandelbestehen, kommt es - vorbehaltlich der noch zu erörternden Vorschrift desArt. 17 EuGVÜ (s. dazu unten [X.]) - nicht an.c) Danach kann im vorliegenden Fall ein von der Niederlassung der [X.] abweichender, am Sitz der Klägerin bestehender Erfüllungsort für die[X.] nicht bejaht werden. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin, wasRechnungsstellung und Zahlungsziel betrifft, auch bei anderen Kunden regel-mäßig ebenso verfahren ist wie bei der [X.]. Nur so ist es im übrigen zuerklären, daß die jetzt eingeklagten Rückstände der [X.] über einen [X.]-raum von mehreren Monaten aufgelaufen sind und daß die Klägerin in den [X.] 1995/96 unstreitig gegen einen anderen Kunden aus laufenden [X.] in Höhe von mehr als 3 Millionen DM hatte.II[X.] Berufungsurteil erweist sich im Ergebnis auch nicht aus einem ande-ren Grund als richtig (§ 563 ZPO a.F.; § 26 Nr. 7 [X.] Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - dahinstehenlassen, ob sich die internationale Zuständigkeit der angerufenen [X.] Ge-richte aus einer Vereinbarung der Parteien über den Erfüllungsort für die Kauf-preisverbindlichkeiten (§ 269 Abs. 1 1. Alt. [X.], § 29 ZPO) oder über den [X.] (§ 38 ZPO, Art. 17 EuGVÜ) auf der Grundlage der Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen der Klägerin (§ 11) ergibt. Die Frage ist nach den bisheri-- 9 -gen tatrichterlichen Feststellungen zu verneinen. Ob diese Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen der Klägerin wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogenworden sind, ist zwischen den Parteien umstritten und vom [X.] worden. Die Frage ist auch im grenzüberschreitenden Handels-verkehr - anders als bei einer formularmäßigen Gerichtsstandsvereinbarung,deren Wirksamkeit sich nach Art. 17 EuGVÜ beurteilt - nach nationalem Rechtzu entscheiden ([X.] in Wolf/[X.][X.], [X.], 4. Aufl., [X.]. § 2,Rdnr. 37). Abzustellen ist hier allerdings nicht auf die [X.] des § 2[X.], deren Anwendung im unternehmerischen Geschäftsverkehr ausge-schlossen ist (§ 24 Satz 1 Nr. 1 [X.]), sondern auf die allgemeinen Regeln,insbesondere also die §§ 133, 157 [X.].a) Zwar spricht einiges dafür, daß die [X.] der Klägerin, die auf der Rückseite sämtlicher Rechnungen abgedruckt [X.], im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung und infolge [X.] der Parteien jedenfalls Bestandteil der Verträge, um die es hier geht,geworden sind (vgl. [X.] in Wolf/[X.][X.] aaO, § 2 Rdnr. 63m.w.Nachw.). Dagegen hat die Beklagte allerdings unter anderem eingewandt,der Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingen sei mißverständlich, weilsich auf der Vorderseite der Rechnungen, jedoch an versteckter Stelle und oh-ne Bezugnahme auf die Rückseite, lediglich der Satz "Wir verkauften Ihnen zuden in der Geschäftsordnung für Käufer festgelegten Bedingungen" befinde,während der Text auf der Rückseite der Rechnungen mit "Geschäftsbedingun-gen der U. GmbH für Gemüse und Obst" überschrieben sei;überdies habe sie in verschiedenen Fällen einzelnen Rechnungspositionen, dienur nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin hätten begrün-det sein können, erfolgreich widersprochen. Unter diesen Umständen kannnach den bisherigen Feststellungen nicht ohne weiteres davon ausgegangenwerden, die Beklagte habe sich mit der Geltung der [X.] 10 -dingungen der Klägerin stillschweigend einverstanden erklärt und die Klägerinhabe hierauf vertrauen dürfen.b) Entsprechendes gilt für die Frage, ob die Allgemeinen Geschäftsbe-dingungen der Klägerin aufgrund eines in der Branche der Parteien [X.] konkludent einbezogen worden sind. Das vom [X.][X.] eingeholte Gutachten zur Frage des [X.] von [X.] im Obst- und Gemüsehandel, das sich [X.] nicht auf einen internationalen Handelsbrauch bezieht, hat nach [X.] des [X.]s kein eindeutiges Ergebnis erbracht, und das [X.] hat diese Frage offengelassen.c) Bei dieser Sachlage kann der [X.] nicht selbst die Feststellung tref-fen, daß die Erfüllungsortklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen derKlägerin in den hier zu entscheidenden Fällen - sei es durch stillschweigendeUnterwerfung der [X.], sei es kraft [X.] - [X.] i[X.] Infolgedessen scheidet eine internationale Zuständigkeit der an-gerufenen [X.] Gerichte nach § 269 [X.] in Verbindung mit Art. 5 Nr. 1EuGVÜ auch unter dem Gesichtspunkt der vertraglichen formularmäßigen Be-stimmung des [X.] für die [X.] der [X.] aus.2. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich auf der Grundlage der bis-herigen Feststellungen schließlich auch nicht aus einer Gerichtsstandsvereinba-rung im Sinne des Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ, was das Berufungsgericht [X.] hat dahinstehen lassen.Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buch[X.] b) EuGVÜ kommt eine Gerichts-standsvereinbarung zustande, wenn sie in einer Form geschlossen wurde, [X.] den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstandensind. Werden im kaufmännischen Verkehr im Rahmen laufender [X.] 11 -ziehungen Geschäfte auf der Grundlage von [X.], die auf der Rückseite von nach Vertragsschluß übermittelten Rechnungenabgedruckt sind, abgewickelt, ohne daß der Vertragspartner des Verwendersdem widerspricht, dann wird das Gesamtklauselwerk grundsätzlich Vertragsin-halt. Dies gilt auch für die in solchen Geschäftsbedingungen enthaltene [X.]sklausel (hier: § 12 Satz 3 der [X.] der Klägerin). Angesichts [X.] mißverständlichen Formulierung des Hinweises auf der [X.] Rechnungen der Klägerin und der fehlenden Feststellungen des [X.]s zur Einbeziehung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufsonstige Weise kann der [X.] jedoch keine abschließende Aussage zu denzwischen den Parteien in dieser Hinsicht bestehenden Gepflogenheiten treffen.b) Eine Gerichtsstandsvereinbarung kann sich nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2Buch[X.] c) (3. Fall) EuGVÜ des weiteren aus einem branchenbezogenen Han-delsbrauch in dem Bereich des internationalen Handelsverkehrs ergeben, [X.] auch hierfür, wie bei Anwendung des Art. 17 EuGVÜ insgesamt, die [X.] eng auszulegen sind ([X.], Urteil vom 20. Februar 1997- [X.]/95, NJW 1997, 1431; ebenso [X.], Urteil vom 16. Juni 1997 - [X.]/94, [X.], 1552).Ob die von der Rechtsprechung des [X.] an eineGerichtsstandsvereinbarung kraft internationalen [X.] gestelltenAnforderungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, läßt sich nach den in den Tat-sacheninstanzen getroffenen Feststellungen nicht [X.] 12 -IV.Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. [X.] 564 Abs. 1, 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F., § 26 Nr. 7 EGZPO ist es daher auf-zuheben, und die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung andas Berufungsgericht zurückzuverweisen.[X.] [X.] [X.][X.] Dr. [X.]

Meta

VIII ZR 163/01

02.10.2002

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2002, Az. VIII ZR 163/01 (REWIS RS 2002, 1312)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1312

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