Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2003, Az. VI ZR 393/02

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3328

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[X.] DES [X.]/02Verkündet am:29. April 2003Böhringer-Mangold,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: jaBGB § 249 [X.] Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahr-zeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur [X.] ohne Abzug des [X.] verlangen, wenn er [X.] tatsächlich reparieren läßt und weiter nutzt. Die Qualität der [X.] jedenfalls so lange keine Rolle, als die geschätzten Reparaturkosten den [X.] nicht übersteigen.[X.], Urteil vom 29. April 2003 - [X.] - [X.] AG Eschweiler- 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 29. April 2003 durch die Vorsitzende Richterin [X.], den [X.], die Richterin [X.] und [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der [X.] vom 9. Oktober 2002 wird auf ihreKosten zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger begehrt Ersatz seines restlichen Sachschadens aus einemVerkehrsunfall, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des [X.] vollem Umfang einzustehen hat. Die für die Reparatur des PKW des Klägerserforderlichen Kosten schätzte der [X.] inklusive der ge-setzlichen Mehrwertsteuer auf 24.337,24 DM. Für die verbleibende Wertminde-rung des PKW veranschlagte er 1.500 DM; den [X.]chätzte er auf 30.300 DM und den Restwert auf 8.000 DM. Der Kläger, [X.] ist, reparierte das Fahrzeug selbst. Seinen [X.] er auf der Grundlage des Gutachtens ab und verlangt unter Einbezie-hung der Kosten für den Sachverständigen, das Abschleppen und die [X.] eines Ersatzfahrzeuges sowie allgemeiner unfallbedingter Auslagen insge-- 3 -samt 31.028,83 DM. Die Beklagte erstattete unter Berücksichtigung ihres Rest-wertangebotes in Höhe von 10.000 DM vorprozessual 25.611,59 [X.] Kläger verlangt weitere 5.417,24 DM nebst Zinsen. Er behauptetunter Berufung auf ein Schreiben des [X.] D., daß er das [X.] [X.] ordnungsgemäß in Eigenregie instandgesetzt [X.] die Schäden zwischenzeitlich beseitigt seien.Das Amtsgericht hat die Klage in voller Höhe zugesprochen. Die Beru-fung der Beklagten blieb erfolglos. Mit der zugelassenen Revision begehrt [X.] weiterhin die Klagabweisung.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht legt der Wirtschaftlichkeitsprüfung der Schadens-berechnung durch den Kläger eine Vergleichsbetrachtung zwischen den Repa-raturkosten und den Kosten der Wiederbeschaffung des Fahrzeuges zugrunde,ohne den Restwert des Fahrzeugs zu berücksichtigen. Zur Begründung beruftes sich auf die neuere Rechtsprechung des [X.]([X.], 125 = [X.], 111 [X.]), wonach der Geschädigte Reparaturkostenauf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens in dieser Weise abrech-nen dürfe, wenn die Höhe der geschätzten Reparaturkosten einschließlich [X.] unter dem Wiederbeschaffungswert ohne Berücksichtigung des[X.] liege und der Geschädigte sein reparaturwürdiges Fahrzeug [X.] in einer Weise instandgesetzt habe, daß es im Stra-ßenverkehr sicher benutzt werden könne. Der Geschädigte müsse sein [X.] Integritätsinteresse an dem beschädigten Fahrzeug nur dann durch eine- 4 -vollständige und fachgerechte Reparatur nachweisen, wenn die [X.] den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % überstiegen.Dies sei vorliegend nicht der Fall. Da der Kläger durch die [X.] an seinem PKW dessen Verkehrs- und Betriebssicherheit wieder-hergestellt und danach das Fahrzeug jedenfalls mehrere Wochen selbst genutzthabe, sei er berechtigt, seine Reparaturkosten auf der Grundlage des Gutach-tens in voller Höhe abzurechnen.I[X.] Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. DieSchadensberechnung des Berufungsgerichts verletzt entgegen der Ansicht [X.] weder das nach [X.]n Grundsätzen zu [X.] noch läßt sie das Bereicherungsverbot außer Betracht.1. Nach § 249 BGB hat, wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, [X.] herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatze verpflichten-de Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen Verletzung einer Person oderwegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Ge-schädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.Für die Berechnung von Kraftfahrzeugschäden stehen dem Geschädigten imallgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: die Reparatur [X.] oder die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs.Dabei ist der Geschädigte nach dem gesetzlichen Bild des SchadensersatzesHerr des [X.]. Er bleibt es auch in dem Spannungsverhält-nis, das durch den [X.] zwischen ihm und dem Schädiger bzw.dessen Versicherer besteht (vgl. [X.]surteil [X.]Z 143, 189, 194). [X.] findet Ausdruck in der sich aus § 249 Satz 2 BGB a.F. (nunmehr § 249Abs. 2 Satz 1 BGB) ergebenden Ersetzungsbefugnis und der freien Wahl derMittel zur Schadensbehebung. Der Geschädigte ist aufgrund der nach aner-kannten [X.]n Grundsätzen bestehenden [X.] in der Verwendung der Mittel frei, die er vom Schädiger zum Scha-densausgleich beanspruchen kann (vgl. [X.]surteil vom 20. Juni 1989 - [X.]/88 - [X.], 1056 f. m.w.N.; [X.], [X.], 934, 938 [X.]; [X.] 1991, 1, 2; [X.]. [X.], 2057, 2059 f.). Er ist weder dazu verpflichtet,sein Fahrzeug zu reparieren noch es zur Reparatur in eine Kundendienstwerk-statt zu geben, deren Preise in der Regel Grundlage der Kostenschätzung sind.Es bleibt vielmehr ihm überlassen, auf welche Weise er sein Fahrzeug wiederinstandsetzt (vgl. [X.]surteile, [X.]Z 54, 82, 86; vom 20. Juni 1989 - [X.]/88 - [X.], 1056 m.w.N. und vom 17. März 1992 - [X.] -[X.], 710).Verursacht allerdings bei mehreren zum Schadensausgleich führendenMöglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Geschädigte grundsätzlichauf diese beschränkt. Nur der für diese Art der Schadensbehebung nötigeGeldbetrag ist im Sinne von § 249 Satz 2 BGB a.F. zur Herstellung erforderlich(vgl. [X.]surteile [X.]Z 115, 364, 368; 115, 375, 378 jeweils m.w.N.; vom5. März 1985 - [X.] - [X.], 593; vom 21. Januar 1992 - [X.]/91 - [X.], 457; vom 17. März 1992 - [X.] - [X.],710). Der zu gewährende Schadensausgleich wird außerdem begrenzt durchdas [X.] Bereicherungsverbot, das besagt, daß der [X.] zwar vollen Ersatz verlangen kann, an dem Schadensfall aber nicht "ver-dienen" soll (vgl. [X.]surteil vom 20. Juni 1989 - [X.] - aaO).Diese [X.]n Grundsätze lassen sich nicht isoliert verwirk-lichen. Sie stehen vielmehr zueinander in einer Wechselbeziehung (vgl. Steffen,- 6 -[X.], 2057, 2059 f.). Demzufolge darf in Verfolgung des Wirtschaftlich-keitspostulates das Integritätsinteresse des Geschädigten, das aufgrund dergesetzlich gebotenen Naturalrestitution Vorrang genießt, nicht verkürzt werden.Die Schadensrestitution darf nicht beschränkt werden auf die kostengünstigsteWiederherstellung der beschädigten Sache; ihr Ziel ist vielmehr, den [X.], der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohneSchadensereignis entspricht (vgl. [X.]Z 115, 375, 378 m.w.N.).2. Hiernach kann der Kläger die vom Sachverständigen D. geschätztenReparaturkosten in voller Höhe beanspruchen. Entgegen der Ansicht der Revi-sion wird sein Anspruch im Streitfall nicht durch die Kosten des [X.] (d.h. Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) [X.]. Der erkennende [X.] hat die zugrundeliegende Frage, ob [X.] auf Gutachtensbasis in voller Höhe auch dann verlangt werden können,wenn die Reparatur nicht in vollem Umfang den Anforderungen des Sachver-ständigen entspricht, sondern das Fahrzeug nur in einen funktionstüchtigen Zu-stand versetzt wird, in dem es weiter benutzt werden kann, bisher nicht ent-schieden. Die Frage wird in der Rechtsprechung der Instanzgerichte nicht ein-heitlich beantwortet.a) Die überwiegende Anzahl der Gerichte spricht Reparaturkosten bis zurHöhe des [X.] zu. Für eine darüberhinausgehendeInanspruchnahme des Schädigers müsse der Geschädigte das Fahrzeug zumZwecke der [X.] fachgerecht instandsetzen. Dies gebiete das sichaus § 249 Satz 2 BGB a.F. ergebende Wirtschaftlichkeitspostulat und das[X.] Bereicherungsverbot, weil der Restwert des Fahrzeugestrotz des Schadens im Vermögen des Geschädigten verbleibe (vgl. [X.], [X.], 465; [X.], [X.], 303; bisher [X.],[X.], 232; [X.], [X.] 1998, 1346; [X.], [X.]- 7 -2000, 697; [X.], [X.], 1122; [X.], [X.], 74; [X.], [X.] 2002, 81).b) Die Gegenmeinung billigt dem Geschädigten Reparaturkostenersatzbis zur Höhe des [X.] unter Ausklammerung des Rest-werts zu. Sie begründet dies damit, daß mit der Berücksichtigung des Rest-werts bei der Berechnung des Schadensersatzes in die [X.] die Dispositionsfreiheit des Geschädigten eingegriffen würde. Hinzu [X.], daß die Bestimmung eines fiktiven [X.] die Schadensabrechnung mitweiterer Unsicherheit belaste und im allgemeinen verzögere (vgl. [X.], [X.], 125 m.w.N.; [X.], [X.], 250; [X.], [X.]2001, 20; zum Restwert: [X.]surteil, [X.]Z 143, 189; vgl. auch die [X.] [X.], 103, die Grenze bei 70 % des Wiederbeschaf-fungswerts zu ziehen).c) Der [X.] schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Auch wenndie geschätzten Kosten der Instandsetzung den Wiederbeschaffungsaufwandübersteigen, steht dies mit den Grundsätzen des Schadensrechts im Einklang.Der [X.] hat bereits im Urteil vom 15. Oktober 1991 (vgl. [X.]Z 115, 364,371 [X.]) entschieden, daß in den Fällen, in denen der Geschädigte sein beschä-digtes Fahrzeug tatsächlich repariert, bei der für die Ermittlung der Wirtschaft-lichkeitsgrenze einer Reparatur erforderlichen Vergleichsbetrachtung zwischenden Reparaturkosten und den Kosten der Ersatzbeschaffung auf Seiten derletzteren eine Kürzung des [X.] um den Restwert im [X.] unterbleibt. Dieser Grundsatz gilt auch hier, ohne daß es insoweit aufdie Qualität der Reparatur ankommt. Wird der PKW vom Geschädigten tatsäch-lich repariert und weiter genutzt, so stellt sich der Restwert lediglich als hypo-thetischer Rechnungsposten dar, den der Geschädigte nicht realisiert und [X.]ich daher in der Schadensbilanz nicht nie[X.]chlagen [X.] 8 -Erst die Unverhältnismäßigkeit bildet bei einer möglichen Naturalrestituti-on die Grenze, ab welcher der Ersatzanspruch des Geschädigten sich nichtmehr auf Herstellung (Naturalrestitution), sondern allein noch auf den [X.] des Verlustes in der Vermögensbilanz (Kompensation) richtet ([X.]s-urteil, [X.]Z 115, 364, 367). Hiervon hat der [X.] eine Ausnahme gemacht,wenn der Geschädigte bei einem besonderen Integritätsinteresse an dem [X.] ihm vertrauten Kraftfahrzeugs das Fahrzeug mit einem Aufwand bis zu130 % des [X.] instandsetzen läßt (vgl. [X.]surteil,[X.]Z 115, 364, 371 mit Anmerkung von [X.], [X.], 70 [X.]; [X.]surteilevom 17. März 1992 - [X.] - und vom 8. Dezember 1998 - [X.] -VersR 1999, 245). Ob es für diesen Zuschlag auf die Qualität der [X.], bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil hier die [X.] Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nicht übersteigen.3. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht zu Recht dem [X.]n die Schadensabrechnung auf der Grundlage der geschätzten [X.] ohne Begrenzung auf den Wiederbeschaffungsaufwand zugebilligt.Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen im Beru-fungsurteil ist durch die Reparaturmaßnahmen des Klägers die Verkehrs- undBetriebssicherheit des Fahrzeugs wiederhergestellt worden. Der Kläger hat [X.] auch weiter genutzt. Zu weiterer Aufklärung der Art und Qualität [X.] war das Berufungsgericht nach § 287 ZPO nicht verpflichtet, nach-dem die Beklagte nicht bestritten hat, daß das Fahrzeug in dem vom [X.] bestätigten Umfang repariert worden ist. Die Beklagte hat [X.] in Frage gestellt, daß die geschätzten Reparaturkosten der Höhe nachgrundsätzlich gerechtfertigt [X.] 9 -4. Nach allem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 [X.].[X.] [X.] Zoll

Meta

VI ZR 393/02

29.04.2003

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2003, Az. VI ZR 393/02 (REWIS RS 2003, 3328)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3328

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