Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2006, Az. VII ZR 291/04

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3810

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 27. April 2006 Seelin[X.]-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.] Art. 10 § 3 Das Koppelungsverbot greift grundsätzlich nicht ein, wenn ein Käufer ein Grundstück von einem Architekten erwirbt und sich ein Dritter aus Eigen-interesse an dem Verkaufsgeschäft verpflichtet, Honorar an den Architekten zu zahlen. [X.], Urteil vom 27. April 2006 - [X.]/04 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des Bundes[X.]ichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2006 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des Klä[X.]s wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes[X.]ichts Rostock vom 17. November 2004 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Klä[X.] ist Architekt. Er fordert von der beklagten Projektentwick-lungsgesellschaft im [X.] 30.000 •. 1 Der Klä[X.] leitet seinen Anspruch aus einer mit "Protokoll" bezeichneten, von der Geschäftsführerin der [X.]n unterschriebenen Urkunde vom 29. August 2002 mit folgendem Wortlaut her: 2 Nach rechtskräftigem Verkauf der Grundstücke S. in [X.] von der [X.] (= Verkäuferin) an [X.] (= Käufer) verpflichtet sich die [X.] ([X.]), [X.] (Klä-- 3 - [X.]) 255.645,94 • (= 500.000 DM) in drei Raten bis zum 31.12.2002 als Projektentwicklungshonorar zu zahlen. 3 Dem liegt Folgendes zugrunde: 4 [X.], deren Geschäftsführer und 90 %i[X.] Mehrheitsgesell-schafter der Klä[X.] ist, hatte die in Rede stehenden Grundstücke im Jahr 2001 an eine [X.] zum Preis von 3,7 Mio. DM verkauft. Die Durchführung dieses Vertrages scheiterte. Sie verhandelte daraufhin mit [X.] als neuem [X.] in Zusammenwirken mit der [X.]n. [X.] war nicht bereit, mehr als 3 Mio. DM für die Grundstücke zu zahlen; zu diesem Preis war die [X.] ihrerseits mit einem Verkauf zunächst nicht einverstanden. Die [X.] erhoffte sich, von [X.], sollte der Kaufvertrag zustande kommen, einen Auf-trag zur Bauplanung für die Grundstücke mit einem geschätzten Honorarvolu-men von etwa 4 Mio. • zu erhalten. Ihre Geschäftsführerin unterschrieb daher nach Verhandlungen mit dem Klä[X.] das "Protokoll". Daraufhin wurde noch am selben Tage der notariell beurkundete Kaufvertrag zwischen den BLP [X.]-GmbH und [X.] über die in Rede stehenden Grundstücke abgeschlossen. Der [X.] betrug 1.533.875 • (= 3 Mio. DM). Da die [X.] keine Zahlungen leistete, hat der Klä[X.] sie im Wege der [X.] auf Zahlung von 30.000 • und Zinsen in Anspruch genommen. Das Land[X.]icht hat der Klage unter Vorbehalt der Rechte der [X.]n im Nachverfahren stattgegeben. Auf die Berufung der [X.]n hat das Beru-fungs[X.]icht die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Der Klä[X.] begehrt mit seiner Revision, das land[X.]ichtliche Urteil wiederherzustellen. 5 - 4 - Entscheidungsgründe: 6 Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung. [X.] 7 Das Berufungs[X.]icht bejaht die Unwirksamkeit der Vereinbarung der Parteien als Koppelungsgeschäft in entsprechender Anwendung des Art. 10 § 3 des [X.] und zur Begrenzung des [X.] sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen ([X.]). Der Kaufvertrag über die Grundstücke wäre nicht zustande gekom-men, wenn die [X.] sich nicht verpflichtet hätte, nach dessen Abschluss 255.645,96 • (= 500.000 DM) an den Klä[X.] zu zahlen. Zwar habe sich zu die-ser Zahlung nicht der Käufer [X.] als Erwerber, sondern die [X.] verpflichtet. Die Vorschrift sei jedoch analog anzuwenden. Angesichts der eigenen Interes-sen der [X.]n an dem Erwerb der Grundstücke durch [X.] gehöre sie mittel-bar zu dem durch diese Vorschrift geschützten Personenkreis. Sie habe sich erhofft, vom Käufer [X.] mit der Planung des Gesamtprojektes beauftragt zu wer-den. In dieses Projekt hätten die von der [X.] erworbenen Grundstü-cke einbezogen werden sollen. Die [X.] habe daher ein Interesse daran gehabt, dass der Grundstückskaufvertrag zwischen der [X.] und dem Käufer [X.] geschlossen werde. Entscheidend sei, ob im jeweiligen Einzelfall der Wettbewerb unter den Architekten sachwidrig beeinflusst worden sei. Daran ändere nichts, dass die [X.] die Zahlung von 500.000 DM an den Klä[X.] selbst angeboten habe. - 5 - I[X.] 8 Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der [X.] des Berufungs[X.]ichts wird die streitgegenständliche Verpflichtung vom Anwendungsbereich des Art. 10 § 3 [X.] nicht erfasst. 9 1. Nach Art. 10 § 3 [X.] ist eine Vereinbarung unwirksam, durch die der Erwerber eines Grundstückes sich im Zusammenhang mit dem Erwerb ver-pflichtet, bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten in Anspruch zu nehmen. Die Vorschrift ist bewusst weit gefasst, um jegliche Koppelung zwi-schen Grundstückserwerb und Architektenauftrag zu unterbinden. Sie soll der Gefahr entgegenwirken, die dadurch entsteht, dass ein Architekt bei knapp ge-wordenem Baugrund ein Grundstück an der Hand und deshalb Wettbewerbs-vorteile hat. Aus diesem Grund hat der Senat einen Verstoß gegen das Koppe-lungsverbot nicht nur dann angenommen, wenn der Erwerber verpflichtet wird, eine bereits vorhandene Planung des Architekten zu übernehmen. Ein Verstoß liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Erwerber dem Veräußerer oder Archi-tekten eine Zahlung dafür leistet, dass die vorhandene Planung nicht über-nommen werden muss (st. Rspr.; z.[X.]: [X.], Urteil vom 6. April 2000 - [X.] ZR 455/98, [X.], 1213, 1214 f. = [X.] 2000, 463 = NZBau 2000, 343). Nach der Entstehungsgeschichte des Gesetzes gehört es auch zu sei-nen Zielen, den Erwerber eines Grundstücks nicht in der freien Wahl des Archi-tekten zu behindern (so [X.]/Pastor, [X.], 11. Aufl., Rdn. 668 m.N. aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes; [X.]/Koeble/Frik, [X.], 9. Aufl., [X.] § 3 Rdn. 4; [X.]/[X.]/Vygen, [X.], 6. Aufl., [X.] Art. 10 § 3 Rdn. 3). 10 - 6 - 2. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungs[X.]icht davon aus, dass sich die [X.] in einer Drucksituation befand. Einerseits war der Klä[X.] nicht be-reit, die Grundstücke der von ihm beherrschten [X.] zu dem vom Käufer [X.] gebotenen Preis von 3 Mio. DM zu veräußern. Andererseits erhoffte sich die [X.] von [X.] nach einem Erwerb der Grundstücke einen umfangrei-chen Planungsauftrag. Zu Unrecht zieht das Berufungs[X.]icht jedoch die [X.] in den Schutzbereich der Vorschrift des Art. 10 § 3 [X.] mit der [X.] ein, sie stehe aufgrund ihres [X.] einem Erwerber gleich, auch wenn sie die in Rede stehenden Grundstücke nicht erworben habe. 11 a) Nach dem Wortlaut der Vorschrift wird nur der Erwerber davor ge-schützt, sich an einen bestimmten Architekten binden oder einen wegen [X.] Architektenleistungen überhöhten Kaufpreis für ein Grundstück zahlen zu müssen. [X.] als Erwerber der Grundstücke vereinbarte einen von ihm als [X.] angesehenen Kaufpreis, ohne sich in irgendeiner Weise gegenüber einem Architekten oder Ingenieur zu verpflichten. Für ihn bestand die vom [X.] missbilligte Drucksituation nicht, die in Rede stehenden Grundstücke nicht ohne eine zusätzliche Zahlung oder einen Auftrag an einen Architekten oder Ingenieur erwerben zu können. Das nur mittelbare Interesse der [X.]n an dem Erwerb durch den Käufer [X.] als einem Dritten wird nicht geschützt. 12 b) Eine analoge Anwendung von Art. 10 § 3 [X.] scheidet aus. Eine planwidrige Lücke des Gesetzes liegt nicht vor. Auch der von der Rechtspre-chung des Senats weit gefasste Sinn und Zweck der Vorschrift gebietet nicht den Schutz der Interessen der [X.]n an dem Zustandekommen des [X.]. Der [X.]n ging es allein um einen erhofften, honorarträchtigen Auftrag seitens des Erwerbers für die Bauplanung der Grundstücke. Ein derartiges Interesse eines Dritten begründet keinen Wettbe-13 - 7 - werbsvorteil des Architekten in der Weise, dass eine entsprechende Anwen-dung der Regelung des Art. 10 § 3 [X.] geboten wäre. 14 c) Auf der Grundlage des unstreitigen Vorbringens der Parteien und der durch Urkunden festgestellten Sachlage liegt ein Missbrauch vertraglicher [X.] zur Umgehung des [X.] nicht vor. - 8 - II[X.] 15 Der Senat kann die Sache nicht abschließend entscheiden. Das Beru-fungs[X.]icht hat zu den durch Parteivernehmung zu Beweis gestellten Behaup-tungen der [X.]n, es seien im Rahmen der Verhandlungen Nebenabreden getroffen worden, von seinem Standpunkt aus fol[X.]ichtig keine Feststellungen getroffen. Das wird zu prüfen und gegebenenfalls nachzuholen sein. Dressler [X.] Kuffer [X.]

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.03.2004 - 2 O 10/04 - [X.], Entscheidung vom 17.11.2004 - 2 U 30/04 -

Meta

VII ZR 291/04

27.04.2006

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2006, Az. VII ZR 291/04 (REWIS RS 2006, 3810)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3810

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.