Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2006, Az. IX ZB 225/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3568

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[X.][X.]/04 vom 11. Mai 2006 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 11. Mai 2006 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Schuldners gegen den Senatsbeschluss vom 2. März 2006 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Schuldner zu tragen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-scheiden ([X.] 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem [X.]uss vom 2. März 2006 die von der Anhörungsrüge des Schuldners umfassten Angriffe der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Rechts-beschwerdegrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die [X.] sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde verwerfenden [X.]uss eine [X.] der Angriffe betreffende Begründung (§ 577 Abs. 6 ZPO) beigefügt. Von einer weiterreichenden Be-gründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender [X.] - [X.] des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der [X.]uss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Be-gründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; [X.], [X.]. v. 24. Februar 2005 - [X.], NJW 2005, 1432, 1433; v. 28. Juli 2005 - [X.], NJW-RR 2006, 63, 64; v. 6. Oktober 2005 - [X.] ZR 120/03; siehe ferner [X.], [X.]. v. 19. Januar 2004 - [X.], [X.], 1894, 1895); Entsprechendes gilt für das Rechtsbeschwerdeverfahren ([X.], [X.]. v. 10. November 2005 - [X.] ZB 264/04, n.v.). Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.03.2004 - 1503 IN 2168/00 - [X.], Entscheidung vom 18.05.2004 - 14 T 8873/04 -

Meta

IX ZB 225/04

11.05.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2006, Az. IX ZB 225/04 (REWIS RS 2006, 3568)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3568

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