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5 [X.]/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 24. Oktober 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 24. Oktober 2012
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Juni 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, dass der in [X.] erlittene Freiheitsentzug in dieser Sache auf die le-benslange Freiheitsstrafe im Maßstab 1:1 angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[X.] Schneider
Dölp Bellay
Meta
24.10.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2012, Az. 5 StR 491/12 (REWIS RS 2012, 2034)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 2034
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