Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2012, Az. 5 StR 491/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 2034

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5 [X.]/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 24. Oktober 2012
in der Strafsache
gegen

wegen Mordes

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 24. Oktober 2012
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Juni 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, dass der in [X.] erlittene Freiheitsentzug in dieser Sache auf die le-benslange Freiheitsstrafe im Maßstab 1:1 angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[X.] Schneider

Dölp Bellay

Meta

5 StR 491/12

24.10.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2012, Az. 5 StR 491/12 (REWIS RS 2012, 2034)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2034

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