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PDF anzeigen5 [X.]/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 8. Januar 2002in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. Januar 2002 einstimmigbeschlossen:Der Beschluß des Senats vom 27. November 2001 wird [X.].[X.]eDer Senat hat durch Beschluß vom 27. November 2001 über die Re-vision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom29. März 2001 entschieden, obwohl der Antrag des [X.]nach § 349 Abs. 2 StPO vom 18. Oktober 2001 nur [X.] [X.]und der bereits entpflichteten [X.]zugestellt worden ist, nicht aber dem in [X.] mit dieser praktizierenden zweiten Pflichtverteidiger Rechts-anwalt R . Es ist ihm nicht zu widerlegen, daß er keine Gelegenheit [X.], eine Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 StPO einzureichen. Die hier-durch nicht auszuschließende Versagung des rechtlichen Gehörs rechtfertigtes, in entsprechender Anwendung des § 33a StPO die Anhörung des [X.] auf seinen Antrag vom 7. Dezember 2001 nachzuholen(vgl. BGHR StPO § 33a Satz 1 Anhörung 4).- 3 -Dies ist durch Zustellung des Antrags des [X.] [X.] Dezember 2001 geschehen. Die Erwiderung des Verteidigers vom28. Dezember 2001 gibt dem Senat jedoch keinen Anlaû, seine Entschei-dung zrn.[X.] Basdorf [X.]
Meta
08.01.2002
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2002, Az. 5 StR 491/01 (REWIS RS 2002, 5184)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 5184
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