Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2005, Az. XI ZR 381/04

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3853

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS [X.] ZR 381/04
vom 26. April 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]

am 26. April 2005

beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 1. September 2004 wird
durch einstimmigen Beschluß zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Wegen der [X.] nimmt der Senat auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 8. März 2005 Bezug (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Die im Schriftsatz der Beklagten vom 18. März 2005 - erstmals - erhobenen Einwendungen hinsichtlich der Abweisung der [X.] greifen nicht. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die von der Treuhänderin erteilte Anweisung auf Auszahlung der [X.] auf ihr eigenes Konto nicht nach den Grundsätzen
der Duldungsvollmacht als wirksam zu behandeln. - 3 - Zwar haben die Kläger nach Abschluß des [X.] am 22. Juli 1993 und vor Auszahlung der Darlehensvaluta am 1. Oktober 1993 ein Exemplar der
Krediturkunde erhalten, aus dem ersichtlich war, daß die Treuhänderin für sie einen Darlehensvertrag abge-schlossen hatte. Zudem haben die Kläger der [X.] eine ihnen überlassene und von ihnen unterzeich-nete Widerrufsbelehrung übersandt. Aus diesem [X.] durfte die Beklagte aber nicht schließen, die Treuhänderin sei nicht nur zum Abschluß eines [X.], sondern darüber hinaus auch zur [X.] über die Darlehensvaluta, insbesondere zur Überweisung auf ihr eigenes Konto, berechtigt gewe-sen (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 2005 - [X.] ZR
41/04, Umdruck S. 14). Aus dem Darlehensvertrag vom 22. Juli 1993 ergibt sich ein solches Recht nicht.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens
zu tragen. Jedoch trägt die Streithelferin ihre eigenen Kosten selbst.
- 4 - Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 10.225,84 • festgesetzt.

[X.] [X.]

Wassermann

Appl

Ellenberger

Meta

XI ZR 381/04

26.04.2005

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2005, Az. XI ZR 381/04 (REWIS RS 2005, 3853)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3853

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