Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2008, Az. 4 StR 221/08

4. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2760

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[X.] vom 17. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. Januar 2008 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-gehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige [X.] des [X.]. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen unter Einbeziehung einer Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen die Verurteilung wendet sich der An-geklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts ge-stützten Revision. 1 - 3 - 1. Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen den Ange-klagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand. 2 a) Das [X.] hat bei der Bemessung der wegen der Straftaten nach § 176 StGB verhängten Einzelstrafen (jeweils Freiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten) zu Lasten des Angeklagten gewertet, es sei —davon auszugehenfi, dass die Taten des Angeklagten bei der Geschädigten insoweit Spuren hinterlassen haben, als sich diese, —sei es auch nur durch die Überle-gung, ob es sich lohnt, den Angeklagten mit den Taten zu erpressen", über län-gere Zeit mit den Vorfällen beschäftigt habe. Weiterhin hat es strafschärfend berücksichtigt, dass auch der Umstand, dass die Geschädigte infolge der Tat aus ihrem gewohnten Umfeld gerissen worden ist, in ihrer Entwicklung Spuren hinterlassen haben —dürftefi. 3 b) Diese Ausführungen lassen besorgen, dass die [X.] verkannt hat, dass der [X.] uneingeschränkt auch für die Strafzumessung gilt (vgl. [X.], 41 m.w.N.). Eine zum Nachteil des Angeklagten auf bloße Vermutungen hinsichtlich möglicherweise auftretender Folgen der Tat gestützte Strafzumessung ist unzulässig ([X.] aaO; vgl. [X.] 55. Aufl. § 176 Rn. 36). 4 - 4 - 2. Der Senat kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass das [X.] ohne die aufgezeigten rechtlich bedenklichen Erwägun-gen auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte. Dies führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. 5 Tepperwien Kuckein Athing [X.] [X.]

Meta

4 StR 221/08

17.07.2008

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2008, Az. 4 StR 221/08 (REWIS RS 2008, 2760)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2760

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