Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2016, Az. V ZR 96/15

V. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 15896

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[X.]:[X.]:BGH:2016:190216UVZR96.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
V [X.]
Verkündet am:

19. Februar 2016

Weschenfelder,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
[X.] [X.] § 1 Abs. 1 Nr. 1;
EGZPO § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
In [X.] unterliegen Zahlungsansprüche nicht der obligatorischen Streitschlichtung für [X.] nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.].
BGH, Urteil vom 19. Februar 2016 -
V [X.] -
[X.]

[X.]

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2 -

Der V.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2016 durch die Richterinnen Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, Dr.
Brückner
und Weinland, [X.]
Göbel und die Richterin Haberkamp

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 9.
April
2015 und das Urteil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 13. Dezember 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien sind Nachbarn. Ihre Grundstücke werden in Verlängerung der Wand des klägerischen Hauses durch eine Mauer getrennt, die im Bereich des ersten Obergeschosses aus Glasbausteinen gebildet ist. Die an dem Haus des Beklagten befindliche Regenrinne war undicht. Die Beklagten erneuerten sie erst nach wiederholter Aufforderung seitens der Kläger. Diese verlangen von den Beklagten, soweit noch von Interesse, Schadensersatz für die Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden an der [X.] in Höhe von des Landesschlichtungsgesetzes
des Landes [X.] (vom 1
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10.
September 2008, GVBl. 2008 S. 204, nachfolgend: [X.] [X.]) Klage erhoben.
Das [X.] hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgen die Kläger ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hält die Klage für unzulässig, weil der zwingend vorgeschriebene [X.] nach dem Landesschlichtungsgesetz
nicht stattgefunden habe. Dem [X.] nach § 15a Abs. 1 Satz
1 EGZPO i.V.m. § 1 Abs. 1
und Abs. 2 [X.] [X.] unterfielen auch Zahlungsansprüche, die sich aus einem Verstoß gegen nachbarrechtliche Bestimmungen ergäben. Um solche gehe es hier, insbesondere komme die Anwendung des § 37
des
Landesnachbargesetzes des Landes
[X.] (nachfolgend: LNRG [X.]) in Betracht. Ein Schlichtungsverfahren sei für alle Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche wegen im Nachbarrechtsgesetz geregelter Rechte vorgeschrieben. Der [X.] habe zwar für die wortgleichen Regelungen in den [X.]n der Länder [X.]en und [X.] angenommen, dass dort ein [X.] für Zahlungsklagen generell nicht notwendig sei, auch wenn die Zahlungsansprüche aus den in den Nachbarrechtsgesetzen dieser Länder geregelten Rechten abgeleitet
würden. Das sei in [X.] aber anders. Hier sei ein [X.] für vermögensrechtliche Ansprüche
von vornherein nicht vorgesehen worden,
sondern nur für Nachbarrechts-
und [X.]. Dass davon Zahlungsansprüche ausgenommen seien, ergebe weder der Wortlaut noch die Gesetzesbegründung.
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II.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung
nicht stand.
1. Die Erhebung einer Klage zu den ordentlichen Gerichten in Streitigkeiten über Ansprüche wegen der im [X.] geregelten Nachbarrechte

ist, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt, in [X.] erst zulässig, nachdem versucht worden ist, die Streitigkeit vor
einer zugelassenen Gütestelle einvernehmlich zu regeln (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e [X.] [X.]). Die Kläger haben einen solchen [X.] nicht unternommen. Ihre Klage wäre deshalb unzulässig, wenn es sich hierbei um eine solche handelte.
2. Das Berufungsgericht nimmt noch zutreffend
an, dass die Rechtssache
Ansprüche wegen
der
im Nachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e [X.] [X.] betrifft.
Die Kläger stützen ihren Schadensersatzanspruch auf die Verletzung der nachbarrechtlichen Vorschrift des § 37 Abs. 1 LNRG [X.]. Ob daneben für den von ihnen
geltend gemachten Schadensersatzanspruch sonstige Anspruchsgrundlagen von Bedeutung sein können, ist für die Anwendung des
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e [X.] [X.] ohne Belang (vgl. [X.], Urteil vom 22. Oktober 2004 -
V [X.], NJW-RR 2005, 501, 503 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e BadWürttSchlG).
3. Nicht gefolgt werden kann aber dem Berufungsgericht darin, dass § 1 Abs. 1 Nr.1 [X.] [X.]
auch Zahlungsklagen erfasst, die auf die Verletzung nachbarrechtlicher Bestimmungen gestützt sind.
a) Die Vorschrift wird allerdings von den beiden [X.]en des Landes [X.] in diesem Punkt unterschiedlich ausgelegt. Das [X.] Zweibrücken nimmt in ständiger Rechtsprechung an, die Vorschrift erfasse auch Zahlungsansprüche (vgl. [X.], Urteil vom 9. Juli 2012 -
7 [X.], juris Rn. 76 zu einem Ausgleichsanspruch nach § 906 4
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Abs. 2 BGB analog). Demgegenüber ist das [X.] Koblenz der Ansicht, für eine auf § 823 Abs. 1 BGB gestützte Klage gelte der obligatorische [X.] nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e [X.] [X.] nicht ([X.], [X.], 399). In dem zuletzt genannten Sinne wird die Vorschrift auch im Schrifttum verstanden
([X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 74. Aufl., § 15a EGZPO Rn. 5; [X.]/[X.], [X.] Nachbarrecht, 3. Aufl., 5. Teil, Rn. 18; vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 945, 946; MüKoZPO/[X.], 4. Aufl., § 15a EGZPO Rn. 33).
b) Die zuletzt genannte Ansicht ist richtig.
aa) Ob die bundesrechtliche Ermächtigung in § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGZPO, deren Tatbestand der [X.] Gesetzgeber in das Landesrecht übernommen hat, die Einführung eines obligatorischen [X.]s nicht nur für Beseitigungs-
und Unterlassungsansprüche nach den landesgesetzlichen Vorschriften im Sinne des Artikel 124 EGBGB, sondern auch für
Zahlungsansprüche erlaubt, die auf solche Vorschriften gestützt werden, ist umstritten. Nach
überwiegender
Ansicht ist das der Fall
([X.], Urteil vom 9. Juli 2012 -
7 [X.], juris Rn. 75; [X.], NJW 2007, 1292; MüKoZPO/[X.], 4. Aufl., § 15a EGZPO Rn.
32; Prütting/Gehrlein/[X.], ZPO, 7. Aufl., § 15a EGZPO Rn. 4; [X.]/[X.], BGB [2012], Art. 124 EGBGB Rn. 44; ähnlich auch [X.], 127, 133).
Nach anderer Auffassung ist § 15a EGBGB eng auszulegen, mit der Folge, dass ein [X.] für nachbarrechtliche
Zahlungsklagen nicht vorgeschrieben werden dürfte
([X.], ZPO, 22. Aufl., § 15a EGZPO, Rn. 7; [X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl., § 15a EGZPO Rn. 7). Der [X.] hat die Frage bislang offen gelassen (vgl. Urteil vom 10. Juli 2009 -
V [X.], NJW-RR 2009, 1238 Rn. 9; Urteil vom 2. März 2012 -
V [X.], [X.], 435 Rn. 7). Sie muss auch hier nicht entschieden werden.

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bb)
Auf den Streit kommt es nicht an, weil § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.] einen [X.] vor der Erhebung der Klage zu den ordentlichen Gerichten für eine Zahlungsklage nicht vorschreibt, auch wenn sie im Zusammenhang mit einem Nachbarrechtstreit steht.
Diese Einschränkung findet zwar im Wortlaut der Vorschrift keinen ausdrücklichen Niederschlag. Sie ergibt sich aber aus der Entstehungsgeschichte der Norm.
(1)
Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.] entspricht wörtlich
den Bestimmungen
des [X.] (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HSchlG) und des [X.] (§ 53 Abs. 1
Nr. 1 [X.]) Landesrechts. Diese Vorschriften legt der [X.] eng in dem Sinne aus, dass ein [X.] in beiden Bundesländern für eine auf Zahlung gerichtete Klage auch dann nicht vorgeschrieben ist, wenn der Anspruch aus dem Nachbarrecht hergeleitet wird (Urteil vom 10. Juli 2009 -
V [X.], NJW-RR 2009, 1238 Rn. 10; Urteil vom 2. März 2012 -
V [X.], [X.], 435 Rn.
9). Zu dieser Auslegung ist der [X.] auf Grund der jeweiligen Entstehungsgeschichte der beiden Normen gelangt. In
[X.]en und [X.] hatte
der Gesetzgeber
zunächst von der Ermächtigung des § 15a EGZPO umfassend Gebrauch gemacht, das Erfordernis einer obligatorischen Streitschlichtung für vermögensrechtliche Ansprüche (§ 15a Abs. 1 Nr. 1 EGZPO) jedoch später wieder aufgehoben ([X.]en: Gesetz vom 1. Dezember 2005, [X.].[X.] 2005 S. 782; [X.]: Gesetz vom 20. November 2007, [X.] 2007 S. 583). Dem lag in beiden Bundesländern
die Erwägung zu Grunde, dass sich die obligatorische Streitschlichtung für vermögensrechtliche Ansprüche nicht bewährt hatte, weil das Mahnverfahren nach § 15a Abs. 2 EGZPO schlichtungsfrei bleiben musste
und sich der an sich vorgeschriebene [X.] deshalb durch Geltendmachung des Zahlungsanspruchs im Mahnverfahren vermeiden ließ
(vgl. [X.]en: [X.]. 16/4132 S. 10 f.; [X.]: [X.]. 14/4975 S. 8). Der Gesetzgeber wollte in beiden Ländern als Konsequenz hieraus
Geldforderungen schlechthin, auch bei einer nachbarrechtlichen Grundlage, schlichtungsfrei stellen.

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(2)
Die Entstehungsgeschichte des § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.] ist zwar anders verlaufen als die der parallelen Vorschriften der Länder [X.]en und [X.]. Ein abweichendes
Verständnis der wortgleichen Normen folgt daraus nicht.

(a)
Der Gesetzgeber des Landes [X.]
hat von der Ermächtigung in § 15a EGZPO, als Voraussetzung für bestimmte Klagen einen [X.] vorzuschreiben, zunächst keinen Gebrauch gemacht. Er hat vielmehr die Erfahrungen der anderen Bundesländer, die Evaluation der dort erlassenen [X.] und die Bewertung dieser Regelungen in dem Abschlussbericht einer damit befassten [X.] durch die Konferenz der Justizministerinnen
und Justizminister am 28./29. Juni 2007 abgewartet. Mit dem am
1. Dezember 2008 in [X.] getretenen Landesschlichtungsgesetz hat er in [X.] eine obligatorische Streitschlichtung von vornherein nur für die Sachgebiete einführen wollen, in denen sie sich nach den Erfahrungen der anderen Bundesländer bewährt hatte, nicht dagegen in denen, in denen sie keine Entlastungseffekte ausgelöst hatte. Das ergibt sich aus den
Gesetzesmaterialien. Schon im
Vorblatt des Gesetzesentwurfs verweist die Landesregierung ausdrücklich darauf, dass die
Justizministerinnen und Justizminister hierzu den erwähnten Abschlussbericht der
[X.] auf ihrer 78. Konferenz am 28./29. Juni 2007 zustimmend zur Kenntnis genommen haben. Aus den bisherigen Erfahrungen der Bundesländer, die [X.] erlassen hätten, und den vorliegenden lasse sich die Schlussfolgerung ableiten, dass eine Umsetzung des §
15a EGZPO in [X.] insbesondere in den Bereichen der [X.] und der Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre erfolgversprechend erscheine
([X.]. 15/2248 S. 1).
In dem allgemeinen Teil der Begründung des Entwurfs wird dieser Hinweis aufgegriffen und hinzugefügt, bezogen auf die unterschiedlichen Streitgegenstände ergebe sich, dass die Vergleichsquote bei den Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre am 13
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höchsten sei, gefolgt von den [X.]. Hingegen liege die Vergleichsquote bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten wesentlich niedriger
([X.]. 15/2248 [X.]). In der abschließenden Lesung im [X.] hat der Berichterstatter als Ergebnis der Beratung des federführenden Rechtsausschusses des [X.]s mitgeteilt, dass der obligatorische [X.] nach Maßgabe von § 15a EGZPO in [X.] für Nachbarstreitigkeiten und für [X.] eingeführt werden soll, bei denen er sich nach den Erfahrungen der Länder, die ihn früher eingeführt hatten, bewährt habe ([X.]. 15/49 S. 3004).
(b) Die nahezu wörtliche Übereinstimmung von § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.] einerseits und von § 1 Abs. 1 Nr. 1 HSchlG und § 53 Abs. 1 Nr. 1 [X.] andererseits ist danach nicht zufällig, sondern gewollt. Der [X.] Landesgesetzgeber wollte die Erfahrungen dieser
und
anderer
Bundesländer -
zu denen
außer [X.]en und [X.] noch [X.] (Gesetz vom 24. Dezember 2005, GVBl. 2005 [X.]55) und [X.] (Gesetz vom 18. Dezember 2006, GVBl. I 2006 S. 186) zählen -
aufgreifen und das neue Schlichtungsgesetz von vorherein wie diese Bundesländer
gestalten.
Die Vorschrift ist deshalb auch im gleichen Sinne zu verstehen,
wie es der [X.] für [X.]en und [X.] entschieden hat.
(c) An diesem Befund ändert es nichts, dass nach § 1 Abs.
2 Nr. 5 [X.] [X.] ein Schlichtungsverfahren für die Durchführung des streitigen Verfahrens nicht vorgesehen ist, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht worden ist. Dem Berufungsgericht ist zwar darin zuzustimmen, dass es dieser Regelung angesichts der Freistellung aller Zahlungsklagen von dem obligatorischen [X.] inhaltlich nicht bedurft hätte. Ausweislich der Einzelbegründung der Vorschrift hat der Landesgesetzgeber mit § 1 Abs. 2 [X.] [X.] lediglich den zwingenden Ausschlusskatalog des § 15a Abs. 2 Nr. 5 EGZPO übernehmen und entsprechend der bundesrechtlichen Ermächtigung um die Regelungen in § 1 Abs. 2 Nr. 7 und 8 [X.] [X.] erweitern wollen
([X.]. 15/2248 [X.]). Dass es angesichts der beschränkten Einführung des 15
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obligatorischen [X.]s einer Ausnahmeregelung
für das Mahnverfahren nicht bedurft hätte und auf eine solchen Tatbestand auch hätte verzichtet werden
können, ohne mit den bundesrechtlichen Vorgaben in Konflikt zu geraten, ist dem Gesetzgeber
ganz offensichtlich entgangen.
Den Rückschluss auf ein weitergehendes Verständnis von § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.] erlaubt diese Regelungsredundanz jedenfalls nicht. Sie ist ein Redaktionsversehen.
4. Setzte die Erhebung der Klage die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nicht voraus, durfte die
Klage nicht als unzulässig abgewiesen werden.
III.

Das Urteil des [X.] kann deshalb keinen Bestand haben. Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif, weil sich das Berufungsgericht -
aus seiner Sicht folgerichtig -
mit dem geltend gemachten Anspruch nicht in der Sache befasst hat.

Die Sache ist hier zur neuen Verhandlung und Entscheidung nicht an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,
sondern an das [X.]. Das Revisionsgericht kann die Sache unmittelbar an das erstinstanzliche Gericht zurückverweisen, wenn die Zurückverweisung an dieses Gericht auch nach einer neuen Verhandlung die nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO ermessensgerechte Entscheidung des [X.] wäre ([X.], Urteil vom 16. Oktober 2015 -
V [X.], [X.], 409
Rn. 14). So liegt es hier. Die Kläger haben die Zurückverweisung an das [X.] schon im Berufungsverfahren und unter Aufgreifen dieser Anträge im Revisionsverfahren vor dem [X.] beantragt. Die Beklagten haben nicht auf einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht bestanden; ihr
Prozessbevollmächtigter
hat die -
sachgerechte -
Zurückverweisung an das [X.] in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] selbst angeregt. 17
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Dann ist es ermessensgerecht, wenn
das Revisionsgericht, um den Parteien nicht die erste Instanz zu nehmen, die Sache unmittelbar an das [X.] zurückverweist. Von dieser Möglichkeit macht der [X.] Gebrauch.

[X.]Brückner

Weinland

Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.12.2013 -
3 O 447/10 -

[X.], Entscheidung vom 09.04.2015 -
6 U 3/14 -

Meta

V ZR 96/15

19.02.2016

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2016, Az. V ZR 96/15 (REWIS RS 2016, 15896)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15896

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