Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.01.2023, Az. I ZB 89/22

1. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 161

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Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] - 4. Zivilkammer - vom 21. März 2022 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe

1

[X.] ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).

2

I. Gegen einen Beschluss in einem Verfahren auf Ablehnung eines Richters oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in der Beschwerdeinstanz ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; vgl. [X.], Beschluss vom 18. Januar 2018 - [X.]/17, juris Rn. 4; Beschluss vom 1. September 2022 - [X.]/22, juris Rn. 5). Das gilt auch, wenn das Beschwerdegericht erstmals über ein Ablehnungsgesuch zu entscheiden hat (vgl. [X.], Beschluss vom 12. September 2018 - 5 W 50/18, juris Rn. 3; [X.].ZPO/[X.], 6. Aufl., § 46 Rn. 5). Eine nach § 573 Abs. 1 ZPO ergangene Erinnerungsentscheidung des [X.] ist ebenfalls nur dann mit der Rechtsbeschwerde angreifbar, wenn das Beschwerdegericht das Rechtsmittel zugelassen hat (vgl. [X.].ZPO/[X.] aaO § 573 Rn. 10; [X.]/[X.], ZPO, 34. Aufl., § 573 Rn. 5; aA [generelle Unzulässigkeit] [X.], 47. Edition [Stand 1. Dezember 2022], § 573 Rn. 4, § 574 Rn. 7). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des [X.], die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Dezember 2021 - [X.]/21, juris Rn. 2 mwN). Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Juni 2021 - [X.], juris Rn. 2 mwN).

3

Soweit das Beschwerdegericht die Erinnerungen des Schuldners gegen zwei Kostenrechnungen über eine Beschwerdegebühr von jeweils 33 € als unzulässig verworfen hat, ist gegen eine solche Entscheidung nach § 66 Abs. 2 und 3 Satz 2 GKG die Beschwerde zum [X.] zulässig, sofern - wie vorliegend nicht - der Wert des [X.] 200 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat (vgl. [X.], Beschluss vom 3. April 2020 - 8 W 87/20, juris Rn. 10; [X.]/[X.], Kostenrecht, 52. Aufl., § 66 GKG Rn. 38; aA [X.], Beschluss vom 12. September 2018 - 5 W 50/18, juris Rn. 2). Auf dieses Rechtsmittel hat das [X.] den Schuldner in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich hingewiesen. Eine Beschwerde an den [X.] findet nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht statt.

4

II. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch     

      

Pohl     

      

[X.]

      

Odörfer     

      

Wille     

      

Meta

I ZB 89/22

04.01.2023

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Augsburg, 21. März 2022, Az: 44 T 2948/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.01.2023, Az. I ZB 89/22 (REWIS RS 2023, 161)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 161

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Referenzen
Wird zitiert von

I ZA 6/22

I ZB 4/23

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