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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] - 4. Zivilkammer - vom 30. Mai 2022 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
[X.] ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).
I. Der Schuldner wendet sich dagegen, dass das Beschwerdegericht seine Erinnerung gegen eine Kostenrechnung über eine Beschwerdegebühr in Höhe von 33 € zurückgewiesen hat. Gegen eine solche Entscheidung ist nach § 66 Abs. 2 und 3 Satz 2 GKG die Beschwerde zum [X.] zulässig, sofern - wie vorliegend nicht - der Wert des [X.] 200 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat (vgl. [X.], Beschluss vom 3. April 2020 - 8 W 87/20, juris Rn. 10; [X.]/[X.], Kostenrecht, 52. Aufl., § 66 GKG Rn. 38; [X.], Beschluss vom 12. September 2018 - 5 W 50/18, juris Rn. 2). Auf dieses Rechtsmittel hat das [X.] den Schuldner in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich hingewiesen. Eine Beschwerde an den [X.] findet nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht statt.
II. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch |
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Pohl |
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[X.] |
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Odörfer |
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Wille |
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Meta
04.01.2023
Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend LG Augsburg, 30. Mai 2022, Az: 41 T 1058/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.01.2023, Az. I ZB 98/22 (REWIS RS 2023, 151)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 151
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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