Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.05.2016, Az. 2 StR 7/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 11221

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Gegenstand

Strafverfahren wegen des Verdachts der Untreue: Anforderungen an ein freisprechendes Urteil; revisionsgerichtliche Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung


Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 30. Juni 2015, soweit es den Angeklagten         B.       betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

<[X.]iv class="st-wrapper"><[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">1 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Das [X.] hat [X.]en Angeklagten vom Vorwurf [X.]er (ban[X.]en- un[X.] gewerbsmäßigen) Untreue in 16 Fällen freigesprochen. Dagegen [X.][X.]et sich [X.]ie auf [X.]ie Sachrüge gestützte Revision [X.]er Staatsanwaltschaft. Das vom [X.] vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">2 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. Dem Angeklagten liegt zur Last, als stellvertreten[X.]er Filialleiter einer [X.] Nie[X.]erlassung in [X.].         im kollusiven Zusammenwirken mit [X.]en ebenfalls angeklagten Kre[X.]itvermittlern [X.].          un[X.] M.     in 16 Fällen Kre[X.]ite in einer [X.]ößenor[X.]nung von bis zu 50.000 Euro auf [X.]un[X.] gefälschter Bonitätsunterlagen ausgereicht zu haben. Diese Kre[X.]ite sin[X.] - was [X.]er Angeklagte zumin[X.]est für möglich gehalten habe - zum überwiegen[X.]en Teil alsbal[X.] notlei[X.]en[X.] gewor[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">3 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. Das [X.] hat sich von [X.]er Täterschaft [X.]es Angeklagten nicht überzeugen können. Es hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt:

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">4 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der Angeklagte war seit 1999 bei [X.]er [X.] AG angestellt un[X.] seit [X.]em 1. [X.]i 2001 als stellvertreten[X.]er Filialleiter in [X.]eren Nie[X.]erlassung in [X.].         tätig. Zu seinem Aufgabenbereich gehörte [X.]er Abschluss von Konsumenten- bzw. [X.]n mit Privatkun[X.]en. [X.] galt [X.]er Angeklagte als "verkaufsstarker Mitarbeiter" [X.]er über "starke [X.]bin[X.]ungen" verfügte. Bei "[X.]" han[X.]elte es sich um Kre[X.]itvermittler bzw. [X.], [X.]ie Privatkun[X.]en gegen Provisionszahlungen [X.]en Abschluss von Kre[X.]itverträgen mit [X.]er Bank vermittelten. Zu [X.]iesen "[X.]" gehörten u.a. [X.]ie Mitangeklagten M.       un[X.] [X.].        . Bei [X.]en von [X.]en "[X.]" vermittelten Kre[X.]itinteressenten han[X.]elte es sich überwiegen[X.] um Auslän[X.]er, [X.]ie über kein o[X.]er nur geringes Einkommen verfügten un[X.] schon von [X.]aher nicht kre[X.]itwür[X.]ig waren. Um gleichwohl [X.]ie mit einer Kre[X.]itvergabe einhergehen[X.]en Provisionen zu vereinnahmen, fälschten [X.]ie "[X.]" o[X.]er von ihnen beauftragte [X.] un[X.] Gehaltsnachweise entsprechen[X.]. Auch im Übrigen passten [X.]ie "[X.]" [X.]ie tatsächlichen Umstän[X.]e [X.]en ihnen [X.]urch [X.]en Angeklagten bekannten bankinternen Prüfungskriterien an, z. B. in[X.]em sie Selbstän[X.]ige als Angestellte o[X.]er Verheiratete als Le[X.]ige erscheinen ließen. Die so manipulierten Antragsunterlagen wur[X.]en [X.]em Angeklagten ausgehän[X.]igt, [X.]er unter Missachtung [X.]iverser weiterer bankinterner Prüfungs- un[X.] Arbeitsanweisungen [X.]ie Darlehen vergab, teilweise ohne [X.]ie Kun[X.]en überhaupt jemals persönlich gesehen zu haben.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">5 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Für [X.]en Abschluss [X.]er [X.] wur[X.]e ein stan[X.]ar[X.]isierter Vor[X.]ruck ver[X.][X.]et. Darin vorgesehene Rubriken waren u.a. Angaben zum jeweiligen [X.] un[X.] Angaben zum monatlichen Einkommen. Ebenso gab es [X.]ie Rubriken "Angaben zum Beschäftigungsverhältnis" un[X.] "Legitimationsprüfung". Diese Rubriken wur[X.]en u.a. auf [X.]er [X.]un[X.]lage [X.]er vorgelegten Einkommensnachweise von [X.]em jeweiligen Kre[X.]itsachbearbeiter ausgefüllt. Im Zeitraum zwischen November 2008 un[X.] Juni 2009 schloss [X.]er Angeklagte als Vertreter [X.]er [X.]filiale [X.].           in zumin[X.]est 16 Fällen Kre[X.]itverträge, [X.]enen falsche bzw. gefälschte Bonitätsunterlagen zugrun[X.]e lagen. Dazu im Einzelnen:

- Am 26. [X.]i 2009 schloss [X.]er Angeklagte mit [X.]em seit August 2008 in [X.] [X.] arbeitslosen [X.] Staatsbürger [X.]einen Ratenkre[X.]itvertrag über 49.860 Euro. Der [X.] lagen [X.]abei falsche Lohn-/Gehaltsabrechnungen vor, ausweislich [X.]erer [X.]bei [X.]em Unternehmen "[X.]" mit einem monatlichen Bruttolohn von 3.975 Euro beschäftigt war. Als [X.] war "[X.]" angegeben, in [X.]en [X.] hatte [X.]er Angeklagte vermerkt "AG (= Arbeitgeber) tel. geprüft". Den Kre[X.]itvertrag hatte [X.]in einem Eiscafe in [X.].         auf Vorlage [X.]es mitangeklagten "[X.]s" M.       unterzeichnet, unmittelbar bevor er sich in [X.]ie Bank begab, [X.]ie ihm überlassenen Unterlagen [X.]ort abgab un[X.] sich 20.000 Euro in bar aushän[X.]igen ließ. Dazu, an [X.] [X.]ie restliche Darlehenssumme ausgezahlt wur[X.]e un[X.] ob Darlehensrückzahlungen erfolgt sin[X.], enthält [X.]as Urteil - im Gegensatz zur Anklageschrift - keine Feststellungen ([X.] 2a [X.]er Urteilsgrün[X.]e = Fall 1 [X.]er Anklage).

- Am 30. April 2009 schloss [X.]er Angeklagte mit [X.]er seit März 2008 in [X.] [X.] arbeitslosen [X.] Staatsbürgerin [X.][X.].      einen Ratenkre[X.]itvertrag über 50.000 Euro ab. Der [X.] lagen [X.]abei falsche Lohn-/Gehaltsabrechnungen vor, ausweislich [X.]erer [X.][X.].       mit einem monatlichen Bruttoarbeitslohn von 4.160 Euro bei einer "O.           GmbH" in [X.].      beschäftigt war. Als [X.] war wie[X.]erum "[X.]" angegeben, in [X.]en [X.] war vermerkt "über [X.]ie I[X.]entität [X.]es AG wur[X.]e sich im Voraus rückversichert/tel. bestätigt". Den Kre[X.]itbetrag in Höhe von 50.000 Euro hat [X.]ie [X.]er [X.] nicht mächtige [X.][X.].      niemals erhalten. Vielmehr erfolgte [X.]ie Auszahlung auf ein Konto [X.]er Firma "[X.]", [X.]eren wirtschaftlicher Inhaber mit [X.]em [X.] Staatsbürger [X.].      ein ebenfalls mitangeklagter "[X.]" war, gegen [X.]en [X.]ie [X.] aber [X.]ie Eröffnung [X.]es [X.]uptverfahrens abgelehnt hat ([X.] 2b [X.]er Urteilsgrün[X.]e = Fall 2 [X.]er Anklageschrift).

- Am 19. [X.]i 2009 schloss [X.]er Angeklagte mit       [X.]    einen Ratenkre[X.]itvertrag über 49.860 Euro. Der [X.] lagen [X.]abei Lohn-/Gehaltsabrechnungen vor, ausweislich [X.]erer [X.]    bei [X.]em Unternehmen "G.      Gebäu[X.]ereinigung" mit einem monatlichen Bruttoarbeitslohn von 3.989,68 Euro beschäftigt war. Als [X.] war "[X.]" angegeben, in [X.]en [X.] hatte [X.]er Angeklagte vermerkt "tel. [X.]. mit [X.]". Dazu, ob       [X.]   tatsächlich bei [X.]er [X.]" angestellt war, wann un[X.] an [X.] [X.]ie Darlehenssumme ausgezahlt wur[X.]e un[X.] ob Darlehensrückzahlungen erfolgt sin[X.], enthält [X.]as Urteil - im Gegensatz zur Anklageschrift - keine Feststellungen ([X.] 2c [X.]er Urteilsgrün[X.]e = Fall 3 [X.]er Anklageschrift).

- Am 4. Juni 2009 schloss [X.]er Angeklagte mit        [X.]     einen Ratenkre[X.]itvertrag über 49.980 Euro. Der [X.] lagen [X.]abei Lohn-/Gehaltsabrechnungen vor, ausweislich [X.]erer [X.]     bei [X.]em Unternehmen "       P.     " in [X.].       mit einem monatlichen Bruttoarbeitslohn von 3.890 Euro beschäftigt war. Dazu, ob [X.]         tatsächlich bei [X.]er Firma "      P.      " angestellt war, wann un[X.] an [X.] [X.]ie Darlehenssumme ausgezahlt wur[X.]e un[X.] ob Darlehensrückzahlungen erfolgt sin[X.], enthält [X.]as Urteil - im Gegensatz zur Anklageschrift - keine Feststellungen ([X.] 2[X.] [X.]er Urteilsgrün[X.]e = Fall 4 [X.]er Anklageschrift).

- [X.] angeklagten Fälle folgen einem ähnlichen Schema.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">6 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

3. Das [X.] hatte zunächst [X.]ie Eröffnung [X.]es [X.]uptverfahrens abgelehnt. Auf [X.]ie sofortige Beschwer[X.]e [X.]er Staatsanwaltschaft hat [X.]as [X.] [X.]as [X.]uptverfahren gegen [X.]en Angeklagten [X.]eröffnet. Nach [X.]urchgeführter [X.]uptverhan[X.]lung hat [X.]ie [X.] nunmehr [X.]en Angeklagten [X.] aus tatsächlichen [X.]ün[X.]en freigesprochen. Ihm sei [X.]ie fehlen[X.]e Kre[X.]itwür[X.]igkeit [X.]er Kre[X.]itnehmer we[X.]er positiv bekannt gewesen, noch habe er mit einer solchen auch nur gerechnet un[X.] [X.]iese billigen[X.] in Kauf genommen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">7 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der Angeklagte hat sich bis auf Angaben zur Vergabe eines Privatkre[X.]its an [X.]en mitangeklagten "[X.]" M.      nicht zur Sache eingelassen. Der Zeuge [X.].      , Direktor [X.]er [X.]filiale in [X.].      , habe - so [X.]as [X.] - bestätigt, [X.]ass es sich bei [X.] um ein "schlankes schnelles [X.]ssengeschäft" gehan[X.]elt habe, bei [X.]em [X.]ie jeweiligen Sachbearbeiter grun[X.]sätzlich auf [X.]ie Richtigkeit [X.]er ihnen vorgelegten Lohn- un[X.] Gehaltsbescheinigungen vertraut hätten. Bei guten [X.] habe es jährlich Son[X.]erausschüttungen gegeben, ein guter Mitarbeiter habe [X.]abei schon 7.000 Euro erzielen können.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">8 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Um eines solch geringen finanziellen Vorteils willen - so [X.]ie [X.] - hätte [X.]er Angeklagte niemals seine angesehene Stellung in [X.]er Bank aufs Spiel gesetzt. Zwar habe [X.]er Angeklagte regelmäßig gegen bankinterne Weisungen verstoßen, in[X.]em er [X.]as Regionalprinzip (= Kre[X.]itvergabe nur an Kun[X.]en aus [X.]em Einzugsbereich [X.]er Filiale [X.].        ) ignoriert un[X.] verbotswi[X.]rig "[X.]geschäfte" getätigt habe. Dabei habe es sich je[X.]och nur um Verstöße gegen formale Prinzipien gehan[X.]elt, [X.]ie nichts über [X.]ie mit [X.]em Vertragsschluss verbun[X.]enen Risiken besagen un[X.] kein In[X.]iz für einen be[X.]ingten Vorsatz [X.]arstellen wür[X.]en. Auch aus [X.]en Mängeln un[X.] Ungereimtheiten [X.]er vorgelegten [X.] könne nicht auf einen zumin[X.]est be[X.]ingten Vorsatz [X.]es Angeklagten hinsichtlich [X.]er Fälschung [X.]ieser Unterlagen geschlossen wer[X.]en. Es habe sich nicht um plumpe, sogleich als solche erkennbare Fälschungen gehan[X.]elt. Vermeintlich offensichtliche Ungereimtheiten, wie z.B. ein für [X.]ie angegebene Tätigkeit zu hoher Lohn, ließen sich nur anhan[X.] von Kenntnissen über [X.]ie genaue Tätigkeit [X.]es Beschäftigten un[X.] [X.]as in [X.]iesem Bereich übliche Lohnniveau erkennen. Es sei nicht Aufgabe [X.]es Angeklagten gewesen, im Rahmen [X.]er Vergabe von Ratenkre[X.]iten Einkommensnachweise so zu prüfen, wie Kriminalpolizei un[X.] Staatsanwaltschaft [X.]ies bei strafrechtlichen Ermittlungen zu tun pflegen. Im Übrigen habe [X.]er Angeklagte [X.]ie einzelnen Gehaltsbescheinigungen [X.]urchaus kritisch geprüft, wie seine [X.]iversen Vermerke "AG tel. geprüft", "über [X.]ie I[X.]entität [X.]es AG wur[X.]e sich im Voraus rückversichert/tel. bestätigt", "tel. [X.]. mit [X.]" un[X.] "Arbeitgeber hinterfragt" belegten. Dabei sei es ohne Weiteres plausibel, [X.]ass [X.]er Angeklagte von [X.]en jeweiligen Arbeitgebern, hinter [X.]enen z.B. bei [X.]er "[X.]" [X.]er "[X.]" [X.].       gesteckt habe, bewusst hinters Licht geführt wor[X.]en sei.

II.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">9 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Das Rechtsmittel [X.]er Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">10 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. Das angefochtene Urteil genügt bereits aus formalen [X.]ün[X.]en nicht [X.]en an ein freisprechen[X.]es Erkenntnis zu stellen[X.]en Anfor[X.]erungen. Kann sich ein Gericht nicht von [X.]er Täterschaft eines Angeklagten überzeugen, ist zunächst [X.]er [X.] aufzuzeigen ([X.]St 37, 22). So[X.]ann muss in einer geschlossenen Darstellung [X.]argelegt wer[X.]en, welchen Sachverhalt [X.]as Gericht als festgestellt erachtet. Erst [X.]anach ist zu erörtern, aus welchen [X.]ün[X.]en [X.]ie für einen Schul[X.]spruch erfor[X.]erlichen zusätzlichen Feststellungen nicht getroffen wer[X.]en können ([X.], 1106). Dies hat nach [X.]er Aufgabe, welche [X.]ie Urteilsgrün[X.]e erfüllen sollen, so vollstän[X.]ig un[X.] genau zu geschehen, [X.]ass [X.]as Revisionsgericht in [X.]er Lage ist nachzuprüfen, ob [X.]er Freispruch auf rechtlich be[X.]enkenfreien Erwägungen beruht (vgl. [X.]/[X.], [X.], 29. Aufl., Rn. 621 ff.).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">11 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Bereits [X.]aran fehlt es hier.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">12 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die [X.] leitet [X.]ie Urteilsgrün[X.]e mit [X.]en von ihr getroffenen Feststellungen ein ([X.]), [X.]ie in entschei[X.]en[X.]en Punkten hinter [X.]em erst später ausführlich mitgeteilten [X.] ([X.]) zurückbleiben. So weisen [X.]ie Feststellungen zu [X.]en einzelnen Vertragsabschlüssen gravieren[X.]e Lücken auf:

- In [X.]en [X.], c, [X.], m, n un[X.] p [X.]er Urteilsgrün[X.]e fehlen - an[X.]ers als in [X.]er Anklageschrift - Feststellungen [X.]azu, ob überhaupt un[X.] gegebenenfalls an [X.] in welcher Höhe [X.]ie Kre[X.]itbeträge ausgezahlt wor[X.]en sin[X.].

- In [X.]en [X.], [X.], m, n un[X.] p [X.]er Urteilsgrün[X.]e fehlen Feststellungen, ob un[X.] inwiefern [X.]ie vorgelegten Einkommensnachweise echt o[X.]er gefälscht waren.

- In [X.]en [X.], c, [X.], e, f, h, i, k, l, m, n un[X.] o [X.]er Urteilsgrün[X.]e fehlen Feststellungen, ob un[X.] in welchem Umfang [X.]ie Kre[X.]itnehmer Darlehensrückzahlungen geleistet haben.

- Nach [X.]er Anklageschrift wiesen in [X.]en [X.], b, c, [X.], e, i un[X.] k [X.]er Urteilsgrün[X.]e [X.]ie vorgelegten [X.] [X.]ie Kre[X.]itnehmer - trotz eines bescheinigten Bruttoeinkommens von jeweils um [X.]ie 4.000 Euro - als "Geringver[X.]iener" aus, worauf [X.]as Urteil nicht eingeht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">13 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Aufgrun[X.] [X.]er [X.] [X.]er vom [X.] getroffenen Feststellungen unterliegt [X.]as angefochtene Urteil bereits [X.]eshalb [X.]er Aufhebung.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">14 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. Darüber hinaus ist auch [X.]ie Beweiswür[X.]igung [X.]urchgreifen[X.] rechtsfehlerhaft.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">15 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Spricht [X.]as Tatgericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht überwin[X.]en kann, so ist [X.]ies vom Revisionsgericht in [X.]er Regel hinzunehmen. Die Wür[X.]igung [X.]er Beweise ist Sache [X.]es Tatrichters, [X.]em allein es obliegt, sich unter [X.]em Ein[X.]ruck [X.]er [X.]uptverhan[X.]lung ein Urteil über [X.]ie Schul[X.] o[X.]er Unschul[X.] [X.]es Angeklagten zu bil[X.]en. Das Revisionsgericht kann [X.]emgegenüber nur prüfen, ob [X.]ie Beweiswür[X.]igung [X.]es Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil sie Lücken o[X.]er Wi[X.]ersprüche aufweist, mit [X.]en Denkgesetzen o[X.]er gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht o[X.]er an [X.]ie Überzeugung von [X.]er Schul[X.] [X.]es Angeklagten überzogene Anfor[X.]erungen gestellt wer[X.]en (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 6. August 2015 - 3 [X.], juris Rn. 5). [X.] ist [X.]ie Wür[X.]igung [X.]er Beweise insbeson[X.]ere [X.]ann, [X.]n [X.]as Urteil nicht erkennen lässt, [X.]ass [X.]er Tatrichter alle Umstän[X.]e, [X.]ie geeignet sin[X.], [X.]ie Entschei[X.]ung zu Gunsten o[X.]er zu Ungunsten [X.]es Angeklagten zu beeinflussen, in seine Überlegungen einbezogen un[X.] [X.]abei nicht nur isoliert gewertet, son[X.]ern in eine umfassen[X.]e Gesamtwür[X.]igung eingestellt hat (vgl. [X.], Urteil vom 2. April 2015 - 3 [X.], juris Rn. 3).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">16 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Nach [X.]iesen [X.]ßstäben hält [X.]ie Beweiswür[X.]igung [X.]es [X.]s revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stan[X.]. Insbeson[X.]ere fehlt es an einer umfassen[X.]en Gesamtabwägung aller gegen eine Gutgläubigkeit [X.]es Angeklagten sprechen[X.]e Beweisanzeichen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">17 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) So hat [X.]ie [X.] nicht be[X.]acht, [X.]ass [X.]ie Auszahlung [X.]er Darlehenssumme in Höhe von 50.000 Euro im [X.] 2b [X.]er Urteilsgrün[X.]e nach [X.]en Feststellungen überhaupt nicht an [X.]ie angeblich bei [X.]er "[X.]" in [X.].            beschäftigte Kre[X.]itnehmerin, son[X.]ern auf ein Konto [X.]er "[X.]" erfolgt war, [X.]eren wirtschaftlicher Inhaber [X.]er vormals Mitangeklagte [X.].      war. Nach [X.]er Anklageschrift erfolgte auch in [X.]en [X.] un[X.] c [X.]er Urteilsgrün[X.]e [X.]ie Auszahlung [X.]es überwiegen[X.]en Teils [X.]er Kre[X.]itsumme nicht an [X.]ie Kre[X.]itnehmer, son[X.]ern auf ein Kontokorrentkonto [X.]er       Reinigungsservice Lt[X.] ([X.]) bzw. [X.]er "G.     " ([X.]). Mit [X.]ieser Merkwür[X.]igkeit setzt sich [X.]ie [X.] - nicht zuletzt aufgrun[X.] [X.]er [X.] ihrer Feststellungen - nicht auseinan[X.]er.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">18 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) Ebenso [X.]ig nachvollziehbar ist [X.]ie Bewertung, [X.]er Angeklagte habe [X.]ie Fälschungen [X.]er Gehaltsnachweise nicht erkannt. Dass [X.]ie teils erst kurze Zeit in [X.] [X.] un[X.] [X.]er [X.] kaum mächtigen, angeblich in verschie[X.]enen Nie[X.]riglohnsektoren (Reinigungsgewerbe, Zeitarbeitsfirma, Gastronomie) beschäftigten Kre[X.]itnehmer [X.]urchweg um [X.]ie 4.000 Euro monatlich ver[X.]ienten, hätte einer eingehen[X.]en Erörterung be[X.]urft. Hinzu kommt, [X.]ass [X.]ie Kre[X.]itnehmer ausweislich [X.]er Anklageschrift - womit sich [X.]as Urteil nicht auseinan[X.]ersetzt - in [X.]en [X.] aus[X.]rücklich als "Geringver[X.]iener" bezeichnet wur[X.]en (Fälle [X.], b, c, [X.], e, i, k [X.]er Urteilsgrün[X.]e, [X.], 32, 33, 34, 35, 40, 42).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">19 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Soweit [X.]ie [X.] ausführt, [X.]ie Vermerke [X.]es Angeklagten, wonach er [X.]ie Arbeitgeber un[X.] [X.]ie Beschäftigungsverhältnisse überprüft habe (Fälle [X.]-[X.], k [X.]er Urteilsgrün[X.]e), sprächen für seine Gutgläubigkeit, ist [X.]ies nicht nachvollziehbar. Die Vermutung [X.]es [X.]s, [X.]er Angeklagte [X.]sei selbst bei seinen Nachforschungen bei [X.]er "G.      Gebäu[X.]ereinigung" von [X.]em in [X.]ie [X.]nipulationen eingeweihten [X.].      un[X.] [X.]essen Mitarbeitern entsprechen[X.] getäuscht wor[X.]en, bietet z.B. keine Erklärung im [X.] 2b [X.]er Urteilsgrün[X.]e. Dazu hat [X.]er Angeklagte in [X.]en [X.] vermerkt: "Über [X.]ie I[X.]entität [X.]es AG wur[X.]e sich im Voraus rückversichert/tel. bestätigt". Naheliegen[X.] kann [X.]ieser Vermerk je[X.]och nur wi[X.]er besseres Wissen erfolgt sein, weil [X.]ie Kre[X.]itnehmerin tatsächlich nicht bei [X.]em angegebenen Arbeitgeber "[X.]" in [X.].       arbeitete ([X.]) un[X.] ein solches Unternehmen nach [X.]em in [X.]en Urteilsgrün[X.]en wie[X.]ergegebenen Inhalt [X.]er Anklageschrift überhaupt nicht existierte ([X.] 32).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">20 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Darüber hinaus sin[X.] [X.]ie Ausführungen [X.]es [X.]s, was eine mögliche Erkennbarkeit [X.]er Fälschungen anbelangt, in sich wi[X.]ersprüchlich. Bezogen auf vorsätzliches [X.]n[X.]eln [X.]es Mitangeklagten M.     heißt es auf [X.] 71:

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">21 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

"Gegen [X.]ie Annahme, M.      könnte von [X.]em Kre[X.]itnehmer getäuscht wor[X.]en sein, [X.]. h. im Hinblick auf [X.]ie Authentizität [X.]er letztlich bei [X.]er [X.] vorgelegten Lohn-/Gehaltsabrechnungen gutgläubig gewesen sein, sprechen zu[X.]em [X.]ie Ähnlichkeiten im äußeren Erscheinungsbil[X.] [X.]er gefälschten Bescheinigungen. Dass [X.]ie aus unterschie[X.]lichen Län[X.]ern stammen[X.]en un[X.] an verschie[X.]enen Orten in [X.] leben[X.]en Kre[X.]itnehmer nur zufällig ähnlich aussehen[X.]e Lohn-/un[X.] Gehaltsabrechnungen ge- bzw. verfälscht haben könnten, schließt [X.]ie Kammer aus."

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">22 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Warum [X.]iese Ähnlichkeiten im äußeren Erscheinungsbil[X.] nicht auch [X.]em Angeklagten [X.]aufgefallen sein müssen, erläutert [X.]ie [X.] nicht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">23 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

cc) Schließlich greift auch [X.]ie Argumentation [X.]er [X.] zu kurz, [X.]as bewusste Zuwi[X.]erhan[X.]eln gegen bankinterne Anweisungen bei [X.]er Kre[X.]itvergabe lasse, weil es sich nur um rein formelle Vorgaben han[X.]ele, nicht auf ein be[X.]ingt vorsätzliches [X.]n[X.]eln schließen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">24 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Das von [X.]er [X.] im Oktober 2008 verfügte Verbot von [X.]geschäften verbun[X.]en mit einer "[X.]warn[X.]atei" un[X.] [X.]ie Beschränkung auf regionale Kre[X.]itnehmer basierte - für [X.]en Angeklagten als stellvertreten[X.]er Filialleiter ohne Weiteres erkennbar - auf schlechten Erfahrungen mit [X.]er bisherigen Geschäftspraxis un[X.] verfolgte eine Re[X.]uzierung [X.]es Ausfallrisikos bei [X.]er Kre[X.]itvergabe. In[X.]em sich [X.]er Angeklagte über [X.]iese Vorgaben un[X.] Prinzipien hinweggesetzt hat, hat er nicht nur reine Formalien außer Acht gelassen, son[X.]ern er ist bewusst ein höheres Kre[X.]itrisiko eingegangen, als [X.]ies von seinem Arbeitgeber vorgegeben war.

Fischer                                [X.]                           Krehl

                 [X.]

Meta

2 StR 7/16

18.05.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Stralsund, 30. Juni 2015, Az: 22 KLs 1/14

§ 266 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.05.2016, Az. 2 StR 7/16 (REWIS RS 2016, 11221)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11221

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 StR 353/18

3 Ss OWi 870/18

2 StR 24/16

2 StR 7/16

3 Ss OWi 1330/17

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