Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.05.2012, Az. 2 StR 446/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 6789

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Gegenstand

Untreue: Vermögensbetreuungspflicht eines Kreditsachbearbeiters


Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.]wird das Urteil des [X.] vom 6. Mai 2011, auch soweit die Mitangeklagten [X.]und [X.]betroffen sind, mit den Feststellungen (mit Ausnahme im Fall II.4) aufgehoben

a) im Schuldspruch hinsichtlich des Angeklagten [X.]im Fall II.4 der Urteilsgründe; die Verurteilung entfällt,

b) im Schuldspruch hinsichtlich der Angeklagten [X.], [X.]und [X.]in den Fällen [X.], 14 und 15 der Urteilsgründe,

c) im Schuldspruch hinsichtlich der Angeklagten [X.], [X.]und [X.]in den Fällen II.12, 17 und 28 der Urteilsgründe,

d) im Schuldspruch hinsichtlich des Angeklagten [X.]im Fall [X.], 23 und 25 der Urteilsgründe,

e) im Schuldspruch hinsichtlich der Angeklagten [X.]und [X.]im Fall [X.],

f) im [X.] sowie im Ausspruch über die Kompensationsentscheidung hinsichtlich der Angeklagten [X.], [X.], [X.]und [X.].

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten [X.]    wegen Urkundenfälschung in 25 Fällen, davon in acht Fällen in Tateinheit mit Betrug, in sechs Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug sowie in sechs Fällen in Tateinheit mit Computerbetrug und Anstiftung zur Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten [X.]hat die [X.] wegen Urkundenfälschung in 27 Fällen, davon in zehn Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug, in sechs Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug, in sechs Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue und zum Computerbetrug sowie wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Den nicht revidierenden Mitangeklagten [X.] hat das [X.] wegen Urkundenfälschung in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Untreue und mit Computerbetrug sowie in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, den ebenfalls nicht revidierenden Mitangeklagten [X.]wegen Urkundenfälschung in fünf Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Untreue und mit Computerbetrug sowie in zwei Fällen in Tateinheit mit Betrug zu Gesamtfreiheitsstrafen von zehn Monaten bzw. einem Jahr und vier Monaten verurteilt, die es zur Bewährung ausgesetzt hat. Außerdem hat es hinsichtlich aller Angeklagten eine Kompensationsentscheidung wegen überlanger Verfahrensdauer getroffen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Die Verurteilung des Angeklagten [X.]wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug im Fall I[X.]4 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der wiederholte Gebrauch der vom Angeklagten gefälschten Dokumente, die bereits zur Tatbegehung im Fall I[X.]3 verwendet worden waren, stellt nach der Verurteilung in diesem Fall kein gesondert verfolgbares Tatunrecht dar. Stellt ein Täter - wie der Angeklagte [X.]im Fall I[X.]3 der Urteilsgründe - eine unechte Urkunde her und macht sich damit wegen Urkundenfälschung strafbar, kommt eine strafbare Teilnahme des Fälschers an dem von einem anderen vorgenommenen Gebrauchmachen derselben Urkunde nicht in Betracht; insoweit liegt eine deliktische Einheit vor, in der die [X.] aufgeht (vgl. [X.], Beschluss vom 30. Oktober 2008 - 3 [X.], insoweit in [X.]St 53, 34 nicht abgedruckt). Soweit der Angeklagte im Übrigen durch das Herstellen der unechten Urkunde Beihilfe zum (versuchten) Betrug in den Fällen I[X.]3 und 4 leistet, ist nur eine Beihilfe im Rechtssinne gegeben. Die Verurteilung im Fall I[X.]4 hat deshalb zu entfallen. Eines Freispruchs bedarf es insoweit - wie vom [X.] beantragt - allerdings nicht (vgl. [X.], [X.], 347).

3

2. Soweit die Angeklagten [X.]   und [X.]in den Fällen I[X.]9, 14 und 15 bzw. I[X.]12, 17 und 28 wegen Anstiftung bzw. Beihilfe zur Untreue der Mitangeklagten [X.]bzw. [X.]verurteilt worden sind, begegnet dies durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen des [X.]s ist nicht dargetan, dass die Mitangeklagten [X.]und [X.]eine nach § 266 StGB strafbare Untreue begangen haben, an denen sich die Angeklagten [X.]    und [X.]beteiligt haben könnten.

4

Strafbarkeit wegen Untreue setzt auch in der Variante des Missbrauchstatbestandes voraus, dass den Täter eine sog. Vermögensbetreuungspflicht trifft, die aber weder bei einem bloßen Bezug zu fremden Vermögensinteressen noch bei einer allgemeinen vertraglichen Nebenpflicht, auf die Vermögensinteressen des Vertragspartners Rücksicht zu nehmen, gegeben ist. Vielmehr wird verlangt, dass den Täter eine inhaltlich besonders herausgehobene Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen trifft (vgl. [X.]St 1, 186, 188 f.; [X.], StGB, 59. Aufl., § 266 Rn. 35). Die Rechtsprechung entscheidet im Wege einer Gesamtbetrachtung, ob es sich bei den einer Person übertragenen Aufgaben um Angelegenheiten handelt, denen die Bedeutung der Wahrnehmung von Vermögensinteressen zukommt. Von maßgeblicher Bedeutung ist dabei in erster Linie, ob die fremdnützige [X.] den Hauptgegenstand der Rechtsbeziehung bildet und ob dem Verpflichteten bei deren Wahrnehmung ein gewisser Spielraum, eine gewisse Bewegungsfreiheit oder Selbstständigkeit, mit anderen Worten die Möglichkeit zur verantwortlichen Entscheidung innerhalb eines gewissen Ermessensspielraums verbleibt (st. Rspr; vgl. [X.]St 3, 289, 294; 4, 170, 172; 13, 315, 317).

5

Die danach erforderliche Gesamtbetrachtung führt auf der Grundlage der vom [X.] getroffenen Feststellungen zur Verneinung einer für § 266 StGB erforderlichen Vermögensbetreuungspflicht (vgl. [X.], [X.], 455 zu einem Sortenkassierer mit Kontrollbefugnis des [X.]; dagegen [X.], wistra 1989, 60 zum Kassierer mit weitergehender Kontrollbefugnis). Zwar bildete die fremdnützige Vermögenssorge der bei der [X.] beschäftigten Mitangeklagten [X.] und [X.]den Hauptgegenstand ihres Tätigkeitsfeldes als Kreditsachbearbeiter bzw. Verkäufer anderer [X.]produkte wie u.a. Versicherungen. Jedenfalls im Rahmen ihrer Kreditbearbeitung aber fehlte es den Mitangeklagten an der für die Annahme einer Vermögensbetreuungspflicht erforderlichen Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Entscheidung innerhalb eines gewissen Ermessensspielraums, weil die zu erfüllenden Pflichten in allen Einzelheiten vorgegeben waren und eine Dispositionsbefugnis nicht bestand (vgl. [X.], [X.], 201; [X.], 455; s. auch [X.], [X.], 535). Zur Tatzeit bestand die Prüfung einer Kreditanfrage bei der [X.] regelmäßig darin, dass die persönlichen Angaben des potentiellen Kreditnehmers sowie der Kreditwunsch durch den [X.] in ein automatisiertes Programm eingegeben wurden, wobei es häufig ausreichte, lediglich einen Ausweis und zwei Gehaltsbescheinigungen vorzulegen. Das Programm errechnete selbständig, ob der potentielle Kreditnehmer den Kreditbetrag würde zurückzahlen können, wobei zur Bonitätsprüfung die in den Gehaltsabrechnungen enthaltenen Daten und eine automatisierte Schufa-Anfrage diente. Weiter zeigte das Programm den maximal möglichen Kreditbetrag an; insoweit waren die Kreditmitarbeiter von der [X.] angehalten, nach einer eventuellen Aufstockung des ursprünglichen [X.] zu fragen. Das Ergebnis der Prüfung wurde nach Eingabe der Daten in einem Ampelsystem dargestellt. Bei einem sog. "Grünfall" wurde der gewünschte Kredit sofort programmgestützt genehmigt und das Geld umgehend automatisiert zur Auszahlung angewiesen. Eine weitere Prüfung war nicht vorgesehen. Bei einem sog. "Gelbfall" kam es nicht zu einer sofortigen Darlehenszusage. Vielmehr waren die für die Kreditbearbeitung erforderlichen Unterlagen in ein besonderes Büro der [X.] einzuschicken, in dem dortige Mitarbeiter den Kreditwunsch nochmals individuell prüften. Bei einem sog. "Rotfall" wurde der Kreditwunsch vor Ort sofort abgelehnt; zu einer weiteren Prüfung kam es nicht ([X.] 14).

6

Entsprechend diesen Aufgaben und Befugnissen war kein Raum für ein eigenverantwortliches, selbständiges Handeln der [X.]kreditberater im unmittelbaren Zusammenhang mit der Kreditvergabe gegeben. Die programmgestützte und allein von den dortigen Vorgaben abhängige Kreditvergabe war auf eine zügige Vergabe möglichst vieler Kredite in möglichst kurzer Zeit, "bestenfalls binnen weniger Minuten", gerichtet. Eine individuelle Beratung des Kreditsuchenden war ebenso wenig vorgesehen wie ein Entscheidungsspielraum des [X.]s, dessen Tätigkeit sich insoweit auf die Eingabe der erforderlichen Daten in das System beschränkte. Dass er womöglich in sog. "Grünfällen" den Darlehensvertrag im Auftrag der Bank unterzeichnete, ändert an dieser Einschätzung nichts; denn insoweit handelte es sich um den bloßen Vollzug einer bereits getroffenen Entscheidung, die im Übrigen bereits zu einer automatisierten Auszahlung des Geldes geführt hatte.

7

Auch im Vorfeld der eigentlichen Kreditgewährung sind ausreichende Anhaltspunkte für eine gewisse Eigenverantwortlichkeit der Mitangeklagten [X.] und [X.]nicht zu erkennen. Die einzelnen Kreditsachbearbeiter waren in aller Regel nicht besonders zur Überprüfung der eingereichten Unterlagen geschult ([X.] 15), so dass auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass ihnen eine besondere (strafbewehrte) Pflicht zur Prüfung der ihnen vorgelegten Unterlagen auferlegt worden ist. Ihre Tätigkeit beschränkte sich insoweit maßgeblich darauf, die ihnen übergebenen Gehaltsbescheinigungen entgegenzunehmen und die sich daraus ergebenden, für die Kreditbearbeitung erforderlichen Daten in das System einzugeben. Soweit der [X.] in diesem Zusammenhang davon ausgeht, die [X.]mitarbeiter seien die "einzige Kontrollinstanz" gewesen, die anhand eines eigenen Eindrucks von der Person des [X.] und aufgrund einer Prüfung der vorgelegten Unterlagen entschieden hätten, ob die mit den vorgelegten Unterlagen behauptete Bonität tatsächlich vorgelegen habe, und darauf die Annahme einer Vermögensbetreuungspflicht stützt, findet dies in den (bisherigen) Urteilsfeststellungen keine Stütze.

8

Dass die Kreditbearbeiter zu Beginn einer Kreditanfrage gehalten waren, die Kreditsuchenden auf die Voraussetzungen einer möglichen Kreditgewährung und die Notwendigkeit der Vorlage gewisser Bescheinigungen und Unterlagen hinzuweisen, begründet im Übrigen auch kein eigenverantwortliches Handeln. Denn auch dies folgte den bindenden Vorgaben der [X.], ohne dass gewisse Handlungsspielräume für die Kreditbearbeiter erkennbar wären (vgl. [X.], [X.], 455).

9

Das Fehlen der Vermögensbetreuungspflicht bei den Mitangeklagten [X.]und [X.]führt zur Aufhebung der Verurteilung der Angeklagten [X.]   und [X.], auch soweit sie in diesen Fällen rechtsfehlerfrei wegen tateinheitlich verwirklichter Urkundenfälschung und Computerbetruges verurteilt worden sind. Die Aufhebung erstreckt sich insoweit gemäß § 357 StPO auch auf die nicht revidierenden Mitangeklagten [X.]und [X.]. Da es nicht ausgeschlossen erscheint, dass noch Feststellungen zum Bestehen einer Vermögensbetreuungspflicht getroffen werden können, verweist der Senat die Sache an eine andere [X.] des [X.]s zurück.

3. Die Verurteilung des Angeklagten [X.]in den Fällen I[X.]20, 23 und 25 der Urteilsgründe, jeweils wegen Beihilfe zum Betrug, sowie des Angeklagten [X.]   im Fall I[X.]30 der Urteilsgründe wegen Betruges hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das [X.] hat in diesen Fällen die Annahme eines ([X.] nicht rechtsfehlerfrei begründet ([X.] 76).

Die Annahme eines ([X.] und damit eines vollendeten Betruges auch im Zusammenhang mit einer Kreditvergabe verlangt nach neuerer Rechtsprechung des [X.] ([X.], NJW 2012, 907, 916) die konkrete Feststellung eines Vermögensschadens, bezogen auf den Zeitpunkt der Darlehensauskehrung, wobei dieser Schaden in aller Regel der Höhe nach konkret zu beziffern ist und sich aus der Differenz zwischen der ausgekehrten Darlehenssumme und dem - nach bilanzrechtlichen Maßstäben zu bewertenden - tatsächlichen Wert des Rückzahlungsanspruches des Darlehensgebers zum Zeitpunkt der Vermögensverfügung, also zum Zeitpunkt der Darlehensauszahlung, bestimmt (vgl. zum Kreditbetrug [X.], [X.], 374 f.). Dabei ist davon auszugehen, dass die Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruchs des Darlehensgebers durch die Bonität des Schuldners, gegebenenfalls aber auch durch die Güte einer eventuellen Sicherheit bestimmt ist. Ist der Darlehensnehmer von vornherein [X.] oder zahlungsunfähig, ist der Wert des mit Abschluss des Darlehensvertrages entstandenen Rückzahlungsanspruches des Darlehensgebers mit Null zu bewerten, ein Schaden also in Höhe des versprochenen und ausgezahlten Darlehens entstanden. Besteht dagegen auch nur die Bereitschaft zu teilweiser Tilgung des Darlehensanspruches, kann nicht von einer völligen Wertlosigkeit des Rückzahlungsanspruchs ausgegangen werden (vgl. [X.], [X.], 329, 330).

Gemessen daran begegnet die Annahme eines [X.]s in den Fällen I[X.]20, 23, 25 und 30 durchgreifenden rechtlichen Bedenken, während in den übrigen Fällen von Kreditvergabe angesichts jeweils festgestellter Zahlungsunfähigkeit und -unwilligkeit entsprechend den Ausführungen des [X.]s von einem Schaden in Höhe der gesamten Darlehenssumme ausgegangen werden kann.

Das [X.] hat abweichend von den übrigen Fällen in den Fällen I[X.]23, 25 und 30 der Urteilsgründe keine Feststellungen zum ([X.] getroffen. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich nicht entnehmen, ob und in welcher Höhe mit der Darlehens-auskehrung ein Vermögensschaden entstanden ist. Im Fall I[X.]23 teilt das [X.] zwar mit, dass der Kredit "aufgrund der vermeintlichen Bonität der Kreditnehmerin" ausgezahlt worden sei ([X.] 50). Ob dieser aber bei Mitteilung der tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bewilligt worden wäre und ob der von der [X.] erlangte Rückzahlungsanspruch nach den dargelegten Maßstäben minderwertig ist, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Dies gilt auch im Fall I[X.]25, in dem die Besonderheit hinzukommt, dass der Darlehensnehmer immerhin eineinhalb Jahre lang die vereinbarten Darlehensraten entrichtete ([X.] 52). Was dies für die Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruchs bedeutet, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht. Hinsichtlich des Falles I[X.]30 der Urteilsgründe teilt das Urteil zwar mit, die Angeklagten [X.]   und [X.]hätten gewusst, dass die Darlehensnehmerin den Kredit möglicherweise nicht vollständig zurückzahlen würde, setzt sich aber nicht mit dem Umstand auseinander, dass der im Laufe des Jahres 2008 ausgezahlte Kredit bis zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung (offensichtlich) beanstandungsfrei bedient worden ist ([X.] 60). Ob angesichts dessen überhaupt ein konkreter [X.] angenommen werden kann, lässt sich auf der Grundlage der mitgeteilten Informationen nicht abschließend beurteilen. Letztlich gilt dies auch im Fall I[X.]20 der Urteilsgründe, auch wenn die [X.] insoweit mitteilt, eine Rückführung des ausgezahlten Darlehens von 10.000 € sei dem Darlehensnehmer weder möglich gewesen noch habe er dies beabsichtigt ([X.] 46). Diese an sich für die Annahme einer vollständigen Wertlosigkeit des Rückzahlungsanspruchs ausreichende Feststellung steht im Widerspruch zu dem weiteren Hinweis des [X.]s, in diesem Vertragsverhältnis stünden zum 31. März 2011 insgesamt 8.514,64 € offen ([X.] 47). Daraus ergibt sich nämlich, dass tatsächlich doch Tilgungsleistungen durch den Darlehensnehmer auf den ursprünglichen Darlehensbetrag von 10.000 € erbracht worden sind. Was daraus für den Wert des Rückzahlungsanspruchs folgt, wird das [X.] nunmehr zu prüfen haben.

Die Aufhebung der Schuldsprüche wegen Betruges bzw. Beihilfe zum Betrug erfasst auch die an sich [X.] Verurteilungen wegen Urkundenfälschung. Sie erstreckt sich im Fall I[X.]30 der Urteilsgründe auch auf den nicht revidierenden Mitangeklagten [X.].

4. Mit der Aufhebung der Schuldsprüche in den genannten Fällen geraten die jeweiligen Einzelstrafen in Wegfall. Dies zieht bei allen Angeklagten die Aufhebung des jeweiligen Gesamtstrafenausspruchs nach sich.

Ernemann                                                Berger                                           Krehl

                             Eschelbach                                            Ott

Meta

2 StR 446/11

03.05.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Darmstadt, 6. Mai 2011, Az: 1120 Js 84736/09 1 KLs

§ 266 Abs 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.05.2012, Az. 2 StR 446/11 (REWIS RS 2012, 6789)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6789

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

2 StR 24/16

4 StR 163/16

2 StR 504/12

2 StR 504/12

2 StR 446/11

017 KLs 2/21

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