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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF [X.]/08 vom 7. Mai 2008 in der Strafsache gegen alias: wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: [X.] hat das [X.] angenommen, der Angeklagte könne nicht Mitglied einer Bande sein, weil er zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nur Beihilfe geleistet habe. Die Bandenmitgliedschaft ist aber [X.] besondere Form der Täterschaft; Mitgliedschaft in der Bande und Form der Tatbe-teiligung sind unabhängig voneinander festzustellen (vgl. BGHSt 46, 321, 332 ff.). Der Rechtsfehler beschwert den Angeklagten aber nicht. [X.] Fischer
Appl Cierniak
[X.]
Meta
07.05.2008
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2008, Az. 2 StR 185/08 (REWIS RS 2008, 4074)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4074
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