Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2009, Az. IX ZB 239/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 808

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 239/08 vom 3. November 2009 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] und [X.] am 3. November 2009 beschlossen: Der Rechtsbeschwerdeführer hat die Kosten des [X.] zu tragen. Gründe: Der Rechtsbeschwerdeführer hat das Rechtsmittel in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO belehrte [X.] hat der Erledigungserklärung nicht innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widersprochen. Deshalb ist über die Kosten des [X.] durch Beschluss zu entscheiden. 1 Die Kosten sind dem Rechtsbeschwerdeführer aufzuerlegen, weil dieser die Kostentragung in dem am 24. März 2009 vor dem [X.] [X.] 2 - 3 - [X.] mit dem Rechtsbeschwerdegegner geschlossenen Vergleich übernommen hat. Ganter [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.09.2007 - 8 IN 128/07 - [X.], Entscheidung vom 23.09.2008 - 23 T 224/07 + 23 T 137/08 -

Meta

IX ZB 239/08

03.11.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2009, Az. IX ZB 239/08 (REWIS RS 2009, 808)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 808

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