Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.07.2022, Az. 5 StR 141/22

5. Strafsenat | REWIS RS 2022, 4090

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Der Nebenklägerin      [X.].     wird für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und ihr Rechtsanwältin [X.]aus [X.]     beigeordnet.

Gründe

1

Die Zeugin      [X.].     wurde in erster Instanz als Nebenklägerin zugelassen. Nach den Feststellungen des [X.] erlitt sie durch die Tat des Beschuldigten u.a. eine posttraumatische Belastungsstörung, aufgrund der sie nur noch unter drei Stunden täglich arbeitsfähig ist.

2

Mit Beschluss vom 21. Juli 2021 hat ihr das [X.] zur Führung der Nebenklage Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils hat sie durch ihre Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 3. Februar 2022, eingegangen beim [X.] am gleichen Tage, die Verwerfung der Revision des Beschuldigten und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die zweite Instanz beantragt. Ergänzend hat sie ausgeführt, dass die erstinstanzlich dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse unverändert fortgelten würden. Mit Beschluss vom 24. Mai 2022 hat der Senat die Revision des Beschuldigten als unbegründet verworfen. Das Prozesskostenhilfegesuch der Nebenklägerin für das Revisionsverfahren vom 3. Februar 2022 wurde dem Senat indes erst am 13. Juni 2022 vorgelegt.

3

Der Antrag der Nebenklägerin hat Erfolg.

4

Die Voraussetzungen des § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO liegen vor. Nach dieser Norm ist einem Nebenkläger Prozesskostenhilfe wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, wenn er seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist.

5

Nach den vorliegenden Unterlagen ist die Nebenklägerin wirtschaftlich nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Die Bezugnahme auf die erstinstanzliche Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen war hier ausnahmsweise zulässig, da die Nebenklägerin deutlich gemacht hat, dass keine Veränderungen eingetreten sind (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 25. April 2017 – 5 [X.]/17 –, juris unter Verweis auf [X.], Beschluss vom 16. März 1983 – [X.] –, juris). Vor dem Hintergrund der durch die Tat hervorgerufenen erheblichen Beeinträchtigungen war der Nebenklägerin eine eigenständige Wahrnehmung ihrer Interessen im Revisionsverfahren auch nicht zumutbar.

6

Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht auch nicht entgegen, dass das Revisionsverfahren inzwischen rechtskräftig abgeschlossen ist. Zwar ist eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe, zumal nach rechtskräftigem [X.], grundsätzlich nicht möglich. Eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung rückwirkende Entscheidung kommt jedoch in Betracht, wenn der Antrag nicht rechtzeitig beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat (Senat, Beschluss vom 25. April 2017 – 5 [X.]/17 –, juris; Senat, Beschluss vom 7. März 2018 – 5 StR 587/17 für das Adhäsionsverfahren). Letzteres ist hier der Fall, da die Nebenklägerin die verspätete Weiterleitung der Antragsschrift an den Senat nicht zu vertreten hat.

[X.]

Meta

5 StR 141/22

29.07.2022

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 8. August 2022, Az: 5 StR 141/22, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.07.2022, Az. 5 StR 141/22 (REWIS RS 2022, 4090)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 4090

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 StR 179/10 (Bundesgerichtshof)

Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren


5 StR 179/10 (Bundesgerichtshof)


2 StR 324/14 (Bundesgerichtshof)

(Beschwer des Angeklagten bei Nichtanwendung von § 239b StGB)


3 StR 132/17 (Bundesgerichtshof)

Adhäsionsverfahren: Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach rechtskräftigem Abschluss des Revisionsverfahrens


3 StR 132/17 (Bundesgerichtshof)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.