Aktenzeichen 3 StR 555/09

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RCN4BNPM2A6L4LTTJ7

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 04.02.2010

Gewerbsmäßige Hehlerei in der Begehungsform des Absetzens: Erfordernis der Aufrechterhaltung oder Vertiefung der rechtswidrigen Vermögenssituation

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