Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2017, Az. 3 StR 132/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 7483

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:250717B3STR132.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 132/17
vom
25. Juli 2017
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung

-
2
-
Der Nebenklägerin

H.

wird im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechts-anwältin G.

aus K.

beigeordnet.

Gründe:
Die durch die Tat des Angeklagten geschädigte

H.

wurde in erster Instanz als Nebenklägerin zugelassen. In der Hauptverhandlung hat sie einen Adhäsionsantrag gestellt,
mit dem sie Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht und die Feststellung beantragt hat, dass der Angeklagte ihr sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die ihr in Zukunft aus den verfahrensgegenständlichen Taten entstehen werden, zu ersetzen hat.
Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2017 hat die Nebenklägerin beantragt, ihr auch für die Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag des [X.] die jeweilige Instanz gesondert zu entscheiden (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m.
§ 119 Abs. 1 Satz 1 StPO; vgl. [X.], Beschlüsse vom 30.
März 2001 -
3 StR 25/01, NJW 2001, 2486 ff.; vom 27. Mai 2009 -
2 StR 103/09, [X.], 253).

Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht dabei nicht entgegen, dass das Revisionsverfahren inzwischen rechtskräftig abgeschlossen ist. Freilich ist eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe, zumal nach rechtskräfti-gem [X.], grundsätzlich nicht möglich (vgl. [X.], Beschluss vom 4. September 1991 -
3 [X.]). Eine auf den Zeitpunkt der Antragstel-1
2
3
-
3
-
lung rückwirkende Entscheidung kommt jedoch in Betracht, wenn der Antrag nicht rechtzeitig beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat ([X.], Beschluss vom 13. Oktober 2010 -
5 [X.], [X.]R StPO § 404 Abs. 5 Prozesskostenhilfe 1). Damit ist der Adhäsionsklägerin vorliegend rück-wirkend Prozesskostenhilfe zu gewähren. Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2017 hat sie
beantragt, ihr auch im Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren unter Beiordnung ihrer bisherigen Rechtsanwältin zu ge-währen; auf die gegenüber dem [X.] abgegebene Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, an denen sich seither nichts geändert habe, hat sie verwiesen. Der Antrag ist im Revisionsverfahren jedoch übersehen worden.

Da die Voraussetzungen vorliegen, ist der Nebenklägerin Prozesskos-tenhilfe für
die Revisionsinstanz zu bewilligen und ihr
Rechtsanwältin G.

beizuordnen, die der Antragstellerin bereits als Nebenklagevertreterin beigeordnet war (§ 404 Abs. 5 Satz 2 StPO).

Becker [X.]

Spaniol

Berg Hoch

4

Meta

3 StR 132/17

25.07.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2017, Az. 3 StR 132/17 (REWIS RS 2017, 7483)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7483

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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