Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2000, Az. 4 StR 294/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1180

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[X.] StR 294/00vom14. September 2000in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. [X.] gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:[X.] die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] Œ Auswärtige [X.] - vom 8. Februar 2000 im Schuldspruch da-hin geändert, daß die tateinheitliche Verurteilung wegensexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in [X.] 1 bis 15 der Urteilsgründe betreffend die [X.] 9. September 1999 (36 Js 348/99) und im Fall 3 [X.] betreffend die Anklage vom 11. Juni 1999(36 [X.]) entfällt.II.Die weiter gehende Revision wird verworfen.[X.] Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelsund die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen flsexuellen Mißbrauchs ei-nes Kindes in 68 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, jeweils [X.] mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, sowie wegen se-xuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in 20 Fällen und wegen unerlaub-ten Besitzes einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffefl zu einer Ge-- 3 -samtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete [X.] des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen [X.], hat nur zu einem geringen Teil Erfolg; im übrigen erweist sich [X.] als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einerSchutzbefohlenen in den Fällen 1 bis 15 der Urteilsgründe betreffend die [X.] vom 9. September 1999 (36 Js 348/99) und im Fall 3 der [X.] die Anklage vom 11. Juni 1999 (36 [X.]) kann wegen des Ein-tritts von Verfolgungsverjährung keinen Bestand haben, wie der Generalbun-desanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. August 2000 im einzelnen zutreffendausgeführt hat.Die durch die Schuldspruchänderung betroffenen Einzelstrafen sowiedie Gesamtstrafe können jedoch bestehen bleiben. Der Senat schließt [X.] hier gegebenen Umständen aus, daß der Angeklagte milder bestraft [X.] wäre, wenn der Tatrichter den [X.] erkannt und die Verur-teilung in den bezeichneten Fällen jeweils rechtlich zutreffend ausschließlichauf den Straftatbestand des § 176 StGB gestützt hätte, zumal verjährte Taten,- 4 -wenn auch nicht mit demselben Gewicht wie nicht verjährte Taten, bei [X.] strafschärfend berücksichtigt werden können (vgl. [X.] § 46 Abs. 2 Vorleben 24).Meyer-Goßner Maatz Kuckein [X.]

Meta

4 StR 294/00

14.09.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2000, Az. 4 StR 294/00 (REWIS RS 2000, 1180)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1180

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