Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2005, Az. VIII ZR 140/04

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3827

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 27. April 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 683 Satz 1, 681 Satz 1, 254 Abs. 2 Satz 2 Ea, 278
Die Notversorgung mit Strom zum [X.] durch den Energieversorger, der nach § 10 [X.] die Versorgung von Letztverbrauchern durchzuführen hat, ent-spricht auch bei einem Abnehmer, der einen energieintensiven Gewerbebetrieb führt, dessen Interesse und mutmaßlichen Willen, wenn sein Vertragspartner, mit dem er einen Stromlieferungsvertrag geschlossen hat, ihn pflichtwidrig nicht beliefert und andernfalls eine Unterbrechung der Stromversorgung eintreten würde.
Ein Schadensersatzanspruch des Abnehmers wegen Verletzung der den [X.] gemäß § 681 Satz 1 [X.] treffenden Pflicht, ihm die Aufnahme der Notver-sorgung anzuzeigen, sobald dies tunlich ist, ist nicht wegen eines Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 [X.] gemindert, weil der Vertragspartner des [X.] es unterlassen hat, die Stromversorgung vertragsgemäß durchzuführen (im Anschluß an [X.], Urteil vom 26. Januar 2005 - [X.], zur [X.] bestimmt).

[X.], Urteil vom 27. April 2005 - [X.]/04 - OLG Hamm

LG Essen
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] [X.], Dr. Leimert und [X.] sowie die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 23. März 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die [X.] ist ein Energieversorgungsunternehmen, das im Gemein-degebiet [X.]die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern im Sinne von § 10 Abs. 1 [X.] durchführt; das Versorgungsnetz wird von der [X.], einer Schwestergesellschaft der [X.], betrieben. Der Kläger unterhält in [X.]für eine von ihm geführte Metzgerei eine Abnahmestelle für Strom. Mit Wirkung vom 1. Juni 2001 schloß der Kläger einen Stromlieferungs-vertrag mit der [X.] (im folgenden: [X.]), nachdem eine zuvor mit den [X.]bestehende Lieferbeziehung beendet worden war. Zwischen der [X.]und der [X.] bestanden ein Bilanzkreisvertrag - 3 - und ein Lieferanten-Rahmenvertrag, der die [X.]zur Durchleitung von Strom durch das Netz der [X.] berechtigte. Im Laufe des Jahres 2002 wurde die [X.]insolvent; seit dem 1. Juni 2002 bezieht der Kläger den Strom für seine Metzgerei aufgrund eines Energieversorgungsvertrags mit der [X.]. Am 17. September 2002 stellte die [X.] dem Kläger für Stromliefe-rungen an die genannte Abnahmestelle in der [X.] von Juni 2001 bis Mai 2002 insgesamt 23.178,72 • in Rechnung. Der Kläger bezahlte die Rechnungen, weil er sie irrtümlich auf eine andere Abnahmestelle bezog, für die er bereits für die-sen [X.]raum einen Liefervertrag mit der [X.] geschlossen hatte. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger die Rückzahlung des Betrags von 23.178,72 • nebst Zinsen. Er behauptet, die Stromlieferungen an die Metzgerei seien in der [X.] zwischen Juni 2001 und Mai 2002 von der [X.]vorgenommen worden, an die er auch die entsprechenden Abschläge gezahlt habe. Die [X.] behauptet, die [X.]habe die Abnahmestelle des [X.] nicht entsprechend den Bestimmungen des Rahmenvertrages mit der [X.] bei dieser zur Durchleitung angemeldet. Deshalb habe sie, die [X.], als Gebietsversorgerin die Stromlieferung übernommen. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Be-rufung der [X.] ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zu-gelassenen Revision verfolgt die [X.] ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. - 4 - Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-führt: Dem Kläger stehe ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. [X.] auf Rückzahlung des auf die Rechnungen der [X.] vom 17. September 2002 versehentlich gezahlten Betrages zu. Die Zahlung sei ohne Rechtsgrund erfolgt. Ein Stromlieferungsvertrag sei zwischen den Parteien für den [X.] nicht geschlossen worden. Zwar habe die [X.] als Gebiets-versorgerin gemäß § 10 [X.] dem Kläger mit der Zurverfügungstellung von Energie an der Entnahmestelle ein Angebot auf Abschluß eines Versorgungs-vertrages gemacht. Dieses Angebot sei dem Kläger jedoch nicht zugegangen. Dazu reiche nicht aus, daß die [X.] - nach ihrer Behauptung - Strom gelie-fert habe; notwendig sei auch, daß der Kläger dies habe zur Kenntnis nehmen können. Der Kläger habe jedoch keine Hinweise darauf gehabt, daß nicht seine Vertragspartnerin, die [X.], die Versorgung durchgeführt habe. Er habe [X.] nicht erkennen können, daß die Stromlieferung ein Angebot des Gebiets-versorgers auf Abschuß eines Versorgungsvertrags darstellen sollte. Jedenfalls habe der Kläger ein solches Angebot nicht angenommen. Denn ihm habe das [X.] gefehlt, durch die Stromentnahme einen Vertrag zu schließen. Er habe vielmehr den Strom als Erfüllung des mit der [X.]geschlos-senen Vertrags entgegengenommen und entgegennehmen dürfen, weil die [X.]ihm mitgeteilt habe, sie habe die Abnahmestelle beim Netzbetreiber und beim Gebietsversorger als von ihr beliefert angemeldet. Das Risiko, daß diese Angaben - wie die [X.] behaupte - falsch gewesen seien, sei nicht dem Kläger aufzuerlegen. Es sei Sache des Gebietsversorgers, über seine vertragli-chen Beziehungen zum Netzbetreiber sicherzustellen, daß er sofort Nachricht - 5 - erhalte, wenn für eine Abnahmestelle keine andere vertragliche Lieferbeziehung bestehe, und so rasch wie möglich die vertraglichen Verhältnisse zum Abneh-mer zu klären. Ein Vertrag sei zwischen den Parteien auch nicht mit der Bezahlung der Rechnungen der [X.] vom 17. September 2002 durch den Kläger [X.] gekommen. Weder habe der Kläger, der die Rechnungen versehentlich auf eine andere Abnahmestelle bezogen habe, bei der Leistung ein entsprechen-des [X.] gehabt, noch habe die [X.] mit der Rechnungs-stellung ein Vertragsverhältnis begründen wollen, sondern lediglich ihrer Ab-rechnungspflicht für ein - vermeintlich - bestehendes Vertragsverhältnis genügt. Ein Rechtsgrund für die Zahlung des [X.] an die [X.] ergebe sich weiter nicht aus den Regeln der berechtigten Geschäftsführung ohne Auf-trag. Der Kläger habe zwar ein Interesse daran gehabt, mit Strom versorgt zu werden; es sei aber sicher nicht in seinem Interesse gewesen, für seinen ener-gieintensiven Gewerbebetrieb als Tarifkunde beliefert zu werden. Im übrigen habe die [X.] gegen ihre sich aus § 681 [X.] ergebende Pflicht verstoßen, dem Kläger unverzüglich Mitteilung über die Übernahme des Geschäftes zu machen. Sie habe ihm die Aufnahme der Lieferung erstmals nach über einem Jahr mit der Rechnungsstellung zu erkennen gegeben. Der durch die Verlet-zung der Benachrichtigungspflicht verursachte Schaden des [X.], den die [X.] zu ersetzen habe, sei mit dessen Zahlung an die [X.] gleichzu-setzen, weil der Kläger den Preis für die Stromlieferungen in der maßgeblichen Abrechnungsperiode bereits an seine Vertragspartnerin, die D. , gezahlt habe. Der [X.] habe schließlich wegen der Versorgung des [X.] mit Energie kein Bereicherungsanspruch zugestanden. Aus der objektiven und [X.] Sicht des [X.] als des Leistungsempfängers hätten sich die - 6 - Lieferungen nicht als eine Leistung der [X.], sondern als eine solche der [X.]dargestellt. I[X.] Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. Nach dem der Revisionsentscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung des Betrages, den er auf die Rechnungen der [X.] vom 17. September 2002 gezahlt hat, ge-mäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. [X.] nicht zu, weil für die Leistung ein Rechts-grund besteht. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß ein Stromlieferungsvertrag als Rechtsgrund ausscheidet. Ein solcher ist zwischen den Parteien bezüglich der Abnahmestelle in der Metzgerei des [X.] für die [X.] zwischen dem 1. Juni 2001 und dem 31. Mai 2002 auch nach dem von dem Kläger bestrittenen, revisionsrechtlich aber zu unterstellenden Vorbringen der [X.], sie habe ihn anstelle der [X.]mit Strom beliefert, nicht zustande gekommen. Wie der [X.] bereits entschieden hat, gilt der in § 2 Abs. 2 [X.] zum Ausdruck kommende Grundsatz, daß in dem Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens ein Vertragsangebot in Form einer sogenann-ten [X.] zum Abschluß eines Versorgungsvertrages zu sehen ist, das von demjenigen konkludent angenommen wird, der dem Leitungsnetz [X.] entnimmt, dann nicht uneingeschränkt, wenn zwischen dem Abnehmer oder zwischen dem Versorgungsunternehmen und einem [X.] schon eine Ener-gieliefervereinbarung besteht (Urteile vom 26. Januar 2005 - [X.], zur [X.] bestimmt, unter [X.], und vom 17. März 2004 - [X.] ZR 95/03, NJW-RR 2004, 928 = [X.], 2450, unter [X.] a). Die [X.] für einen konkludenten Vertragsschluß fehlen insbesondere, wenn der [X.] - nehmer zuvor einen Stromlieferungsvertrag mit einem anderen Energieversor-ger geschlossen hat und nicht weiß, daß dieser ihn vertragswidrig nicht beliefert (Urteil vom 26. Januar 2005, aaO). So liegt der Fall nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachvortrag der [X.] hier. a) Es mag sein, daß die [X.] dem Kläger mit der von ihr behaupte-ten Aufnahme der Stromlieferung Anfang Juni 2001 ein eigenes Angebot auf Abschluß eines Energielieferungsvertrages unterbreiten wollte. Voraussetzung dafür wäre, daß sie zu diesem [X.]punkt bereits wußte, daß die [X.] ihr die Stromlieferung als Gebietsversorgerin zurechnete; auch hierzu liegen keine Feststellungen des Berufungsgerichts vor. Für das Vorliegen eines [X.] gegenüber dem Kläger kommt es darauf jedoch nicht an. Denn ob das Verhalten der [X.] als Willenserklärung zu werten ist, ist eine Fra-ge der Auslegung, für die in erster Linie das objektive Verständnis des Erklä-rungsgegners maßgeblich ist ([X.]surteil vom 26. Januar 2005, aaO, unter [X.] (1), m.w.Nachw.). Aus der Sicht des [X.] stellte sich die behauptete Bereitstellung von Strom durch die [X.] nicht als Angebot auf Abschluß eines (weiteren) [X.] dar. Der Kläger hatte eine [X.] mit der [X.]geschlossen, die nach seinem Erkenntnishori-zont ungestört erfüllt wurde. Er hatte keine Hinweise darauf, daß die [X.]es - wie die [X.] vorträgt - unterlassen hatte, seine Abnahmestelle bei der [X.] zur Stromdurchleitung anzumelden und die erforderliche Ener-giemenge im Netz bereitzustellen. Für ihn war deshalb nicht ersichtlich, daß in der Stromlieferung ein Vertragsangebot der [X.] liegen sollte. Es fehlte an einem entsprechenden objektiven Erklärungswert des Verhaltens der [X.] für den Kläger, so daß ein Vertragsschluß schon daran scheitert, daß ein darauf gerichtetes Angebot von der [X.] nicht abgegeben worden ist. Auf den vom Berufungsgericht verneinten - vorrangig das Risiko der Übermittlung und des Verlustes einer abgegebenen Willenserklärung regelnden - Zugang (vgl. - 8 - [X.]/[X.], 4. Aufl., § 130 Rdnr. 16, 32) eines solchen Angebots kommt es insoweit nicht an. b) Es kann auch offenbleiben, ob - wie die Revision geltend macht - die [X.] ihrerseits das Verhalten des [X.] als Annahme eines von ihr [X.] Vertragsangebotes verstehen durfte, weil sie keine Kenntnis von dem zwischen dem Kläger und der [X.]geschlossenen Stromlieferungsvertrag hat-te. Für einen Vertragsschluß zwischen den Parteien fehlte es nach dem oben Ausgeführten in jedem Fall an der erforderlichen Willenserklärung der [X.] selbst. c) Entgegen der Ansicht der Revision zwingt diese Beurteilung den [X.] nicht, von sich aus bei allen anderen Anbietern für sämtliche von ihm belieferten Personen abzufragen, ob zwischenzeitlich eine anderweitige Liefervereinbarung geschlossen worden ist. Sobald er dem Abnehmer mitteilt, daß er als Gebietsversorger die Stromlieferung aufgenommen hat, muß der Abnehmer - auch wenn er noch in vertraglichen Beziehungen zu einem anderen Energieversorger steht - die fortdauernde Bereitstellung von Energie als eige-nes Vertragsangebot des Gebietsversorgers werten und zugleich davon ausge-hen, daß dieser die weitere Abnahme nach der Verkehrssitte als konkludente Annahme seines Angebots verstehen wird mit der Folge, daß ein Stromversor-gungsvertrag mit dem Gebietsversorger zustande kommt ([X.]surteil vom 26. Januar 2005, aaO, unter [X.]). An einer solchen Mitteilung fehlte es hier nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts bis zur Rechnungsstellung der [X.] im September 2002. 2. Die Revision rügt jedoch zu Recht, daß das Berufungsgericht einen Anspruch der [X.] auf Vergütung der von ihr behaupteten [X.] an den Kläger nach den Regeln der berechtigten Geschäftsführung ohne - 9 - Auftrag verneint hat. Wie der [X.] nach Erlaß des Berufungsurteils bereits entschieden hat (Urteil vom 26. Januar 2005, aaO unter [X.]), kann dem Ener-gieversorger, der mit Rücksicht auf seine Anschluß- und Versorgungspflicht nach § 10 [X.] die Stromlieferung übernimmt, wenn der Vertragspartner des Abnehmers dazu nicht willens oder in der Lage ist, gemäß §§ 677, 683 Satz 1, 670 [X.] ein Aufwendungsersatzanspruch in Höhe der üblichen Vergütung zu-stehen. a) Die [X.] hat, von ihrem Vortrag ausgehend, objektiv ein Geschäft des [X.] geführt, indem sie seine Metzgerei mit Energie versorgt hat, nach-dem sein Vertragsverhältnis mit den [X.] beendet war und seine neue Vertragspartnerin, die D. , es unterlassen hatte, die Abnahmestelle des [X.] bei der [X.] zur Durchleitung anzumelden. In dieser Situation wäre es an sich Sache des [X.] gewesen, sich um die vertragsgemäße Lei-stung der [X.]oder um einen anderen Stromlieferanten zu kümmern und so die für seinen Gewerbebetrieb erforderliche Energieversorgung ohne Unterbre-chung sicherzustellen. Die [X.] hat deshalb, wenn sie ohne einen Lieferan-trag des [X.] als Gebietsversorgerin eingetreten ist und damit eine vorüber-gehende Einstellung der Stromversorgung seiner Abnahmestelle abgewendet hat, nicht nur ihre eigenen Lieferinteressen, sondern jedenfalls auch - mit [X.] auf ihre Anschluß- und Versorgungspflicht nach § 10 [X.] - das [X.] des [X.] wahrgenommen. Ein entsprechender Fremdgeschäftsführungswille ist bei objektiv (auch) fremden Geschäften zu vermuten (ständige Rechtsprechung, [X.]surteil vom 26. Januar 2005, aaO, unter [X.] a; [X.], Urteile vom 21. Oktober 2003 - [X.], NJW-RR 2004, 81 = [X.], 1397, unter I[X.] a aa, und vom 23. September 1999 - [X.], [X.], 72 = [X.], 2411, unter [X.] - 10 - a, [X.]. m.w.Nachw.); Umstände, durch die diese Vermutung widerlegt werden könnte, sind nicht ersichtlich. Der Fremdgeschäftsführung steht nicht entgegen, daß die [X.] mög-licherweise irrig davon ausging, es komme durch die Inanspruchnahme der von ihr weiterhin zur Verfügung gestellten Energie unmittelbar ein Vertragsverhältnis mit dem Kläger zustande. Denn der Umstand, daß sich der Geschäftsführer zur Leistung verpflichtet hat oder für verpflichtet hält, hindert einen Rückgriff auf die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht ([X.]surteil vom [X.], aaO, unter [X.] a, m.w.Nachw.). b) Für die Geschäftsbesorgung durch die [X.] fehlte es an einem Auftrag oder einer sonstigen Berechtigung. Eine solche ergibt sich [X.] nicht aus § 10 [X.]. Die Vorschrift ordnet lediglich einen Kontrahierungs-zwang an, verpflichtet also den Gebietsversorger dazu, das Angebot des [X.] auf Abschluß eines Anschluß- und Versorgungsvertrags zu den allgemeinen Bedingungen und Tarifen anzunehmen, normiert aber keine Pflicht zum Leistungsaustausch schlechthin ohne vorher durch Vereinbarung geschaf-fene vertragliche Grundlage ([X.]surteil vom 26. Januar 2005, aaO, unter [X.] b, m.w.Nachw.). c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entsprach die nach dem Vortrag der [X.] vorliegende Fremdgeschäftsführung dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen des [X.]. Einen wirklichen Willen hat der Kläger für den Fall der - ihm verborgen gebliebenen - Nichtlieferung durch seine Ver-tragspartnerin [X.]nicht gebildet. Daß es grundsätzlich in seinem Interesse war, mit Strom beliefert zu werden, bejaht im Ansatz auch das Berufungsge-richt. Dabei waren das Interesse und der mutmaßliche Wille des [X.] vor-rangig darauf gerichtet, eine Unterbrechung der Energieversorgung für seinen - 11 - Gewerbebetrieb zu vermeiden. Im Hinblick darauf war für ihn auch eine - vor-übergehende - Belieferung um den Preis eines Aufwendungsersatzanspruchs in Höhe des [X.]s der [X.] von Vorteil. Daß ihm nicht daran gelegen sein konnte, mit seinem energieintensiven Gewerbebetrieb langfristig Tarifkunde der [X.] zu werden, steht seinem Interesse an einer Notver-sorgung auf der Grundlage von § 10 [X.] nicht entgegen, weil dadurch eine Unterbrechung der Stromzufuhr verhindert wurde und der Kläger es in der Hand hatte, nach der gemäß § 681 Satz 1 [X.] gebotenen zeitnahen Anzeige der Übernahme der Geschäftsführung durch die [X.] (s. dazu unten unter 3) einen Sondervertrag mit dieser auszuhandeln oder erneut einen anderen Ener-gieversorger zu wählen. d) Die [X.] hatte deshalb auf der Grundlage ihres Sachvortrags ge-mäß §§ 683 Satz 1, 670 [X.] Anspruch auf Ersatz derjenigen Aufwendungen, die sie nach den Umständen für erforderlich halten durfte. Erfolgt die [X.] eines fremden Geschäfts - wie hier - im Rahmen des Berufs oder des Gewerbes des Geschäftsführers, so umfaßt der [X.] die übliche Vergütung ([X.] 143, 9, 16; 65, 384, 390; [X.], Urteil vom 30. September 1993 - [X.], NJW 1993, 3196 = [X.], 74, unter [X.] a; Urteil vom 7. März 1989 - [X.], NJW-RR 1989, 970, unter [X.] d; Urteil vom 7. Januar 1971 - [X.], NJW 1971, 609, unter I[X.] a, insoweit in [X.] 55, 128 nicht abgedruckt; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 683 Rdnr. 24 f.; [X.], [X.], 11. Aufl., § 683 Rdnr. 7). Dabei handelt es sich um den von der [X.] nach Maßgabe der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von [X.] und der Bundesta-rifordnung Elektrizität angebotenen [X.], der Grundlage ihrer Rechnungen vom 17. September 2002 war. - 12 - 3. Nach dem der Revisionsentscheidung zugrunde zu legenden Sach-verhalt ist allerdings nicht auszuschließen, daß der Kläger dem Aufwendungs-ersatzanspruch der [X.] aus Geschäftsführung ohne Auftrag ganz oder teilweise einen Schadensersatzanspruch wegen eines Verstoßes der [X.] gegen die Anzeigepflicht nach § 681 Satz 1 [X.] entgegenhalten konnte. [X.] § 681 Satz 1 [X.] ist der Geschäftsführer verpflichtet, dem [X.]n die Übernahme der Geschäftsführung anzuzeigen, sobald dies tunlich ist. [X.] er dies, ist der [X.] im Wege des Schadensersatzes so zu [X.], wie er stünde, wenn der Geschäftsführer ihn rechtzeitig benachrichtigt hätte ([X.]surteil vom 26. Januar 2005 - [X.] ZR 1/04, unter II 4 a; [X.] 65, 354, 357; Soergel/[X.], [X.], 12. Aufl., § 681 Rdnr. 4; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 681 Rdnr. 10). Nach den von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen des Be-rufungsgerichts hat der Kläger während des [X.]raums, über den die [X.] am 17. September 2002 abgerechnet hat, keine Kenntnis davon erlangt, daß er - wie die [X.] behauptet - nicht von seiner Vertragspartnerin, der [X.] , sondern von der [X.] mit Strom beliefert wurde. Die [X.] hat ihm [X.] also nicht angezeigt. Sie war deshalb verpflichtet, dem Kläger den Scha-den zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, daß sie ihm nicht rechtzeitig, das heißt gemäß § 681 Satz 1 [X.], sobald dies tunlich war, mitgeteilt hat, sie habe als Gebietsversorgerin die Energieversorgung aufgenommen. a) Tunlich ist die Anzeige der Geschäftsführung nach § 681 Satz 1 [X.], sobald es die Verhältnisse erlauben (Soergel/[X.], aaO, § 681 Rdnr. 2), die Anzeige also im Interesse des [X.]n objektiv geboten und dem [X.] zuzumuten ist (Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, [X.], 2. Aufl., § 681 Rdnr. 1). Der Stromabnehmer hat ein Interes-se daran, so schnell wie möglich von der Notversorgung nach § 10 [X.] zu - 13 - erfahren, um das Verhältnis zu seinem Vertragspartner, der ihm die Lieferung von Energie zugesagt hat, klären oder eine kostengünstigere Stromversorgung in Anspruch nehmen zu können. Dem Energieversorger ist grundsätzlich eine Benachrichtigung des Abnehmers zuzumuten, sobald die Identität und die An-schrift des Anschlußnehmers der betreffenden Abnahmestelle ermittelt werden können ([X.]surteil vom 26. Januar 2005 - [X.] ZR 1/04, unter [X.]). Die Feststellung des danach maßgeblichen [X.]punkts für die Anzeige nach § 681 Satz 1 [X.] an den Kläger bedarf hier weiterer tatrichterlicher Auf-klärung. Daß die [X.] für eine Unterrichtung des [X.] auf Informationen der Netzbetreiberin, der [X.], angewiesen war, die ihr möglicherweise erst später zur Verfügung standen, steht der Entstehung einer Anzeigepflicht gegenüber dem Kläger nicht entgegen. Wenn sie zum Zwecke einer Trennung von Netzbetrieb und Vertrieb die Versorgung von Letztverbrauchern im Sinne des § 10 [X.] anstelle der Netzbetreiberin übernommen hat, muß sie zu-gleich sicherstellen, daß sie von dieser zeitnah Mitteilungen über die ihr als [X.]in zugerechneten Kunden erhält, damit sie letztere entsprechend benachrichtigen kann. b) Der durch das Unterbleiben einer rechtzeitigen Anzeige der [X.] entstandene Schaden des [X.] bestand allerdings, wie die Revision zu Recht rügt, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht in dem Be-trag, den er an die [X.] gezahlt hat. Diese Kosten wären, wenn - wie die [X.] behauptet - die [X.] den Kläger nicht mit Strom beliefert hat, [X.] teilweise auch bei einer frühzeitigen Unterrichtung des [X.] angefallen. Allenfalls hätte er dann für die Folgezeit eine Aufnahme der Stromlieferung durch die [X.] durchsetzen, einen Sonderkundenvertrag mit der [X.] aushandeln oder einen Stromlieferungsvertrag mit einem anderen Energiever-sorger schließen können, der ihn preiswerter beliefert hätte als die [X.]. - 14 - Für welche Möglichkeit er sich entschieden und welche Kosten er dadurch [X.] erspart hätte, hat jedoch der Kläger, der die Darlegungs- und Beweislast für einen von ihm geltend gemachten Schaden trägt, bisher nicht dargelegt. Nach dem Vortrag des [X.] ergab sich ein durch die Anzeigepflicht-verletzung der [X.] verursachter Schaden auf seiner Seite vielmehr dar-aus, daß er während des [X.]raums, für den ihm die [X.] Stromlieferungen in Rechnung gestellt hat, Abschlagszahlungen an die D.
geleistet hatte. Ab-gesehen davon, daß das Berufungsgericht keine Feststellungen zur Höhe die-ser Abschlagszahlungen getroffen hat, macht die Revision zu Recht geltend, daß die Abschlagszahlungen in den Entscheidungsgründen des [X.] unter Verstoß gegen § 286 ZPO als unstreitig behandelt werden, obwohl diese Tatsache im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, auf dessen Fest-stellungen das Berufungsgericht verweist, als streitig aufgeführt ist. Sowohl zum —[X.] als auch gegebenenfalls zur Höhe der Abschlagszahlungen bedarf es [X.] weiterer tatrichterlicher Feststellungen. c) Ein sich danach ergebender Schadensersatzanspruch des [X.] war entgegen der Auffassung der Revision nicht wegen eines Mitverschuldens nach § 254 [X.] entfallen oder jedenfalls gemindert. Ein eigenes Verschulden des [X.] ist nicht erkennbar. Im Verhältnis zur [X.] müßte er sich auch nicht gemäß § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 [X.] ein Verschulden der [X.], seiner Vertragspartnerin und vermeintlichen Lieferantin, entgegenhalten lassen. Nach diesen Vorschriften wird dem Geschädigten im Rahmen einer vertraglichen oder sonstigen rechtlichen Sonderverbindung ein Verschulden solcher Perso-nen zugerechnet, die er mit der Wahrnehmung seiner im Rahmen dieser [X.] bestehenden Pflichten und Gebote seines eigenen Interesses betraut hat ([X.] 3, 46, 49 ff.; 36, 329, 338 ff.; [X.]surteile vom 23. Juni 1965 - [X.] ZR 201/63, NJW 1965, 1757, unter IV, und vom 29. Oktober 1975 - 15 - - [X.] ZR 103/74, [X.], 1257, unter [X.]; [X.], Urteil vom 18. März 1993 - [X.], NJW 1993, 1779 = [X.], 1376, unter [X.]). Für die Zu-rechnung des Verschuldens eines [X.] im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist also stets erforderlich, daß der Geschädigte einem derartigen Gebot unterliegt. Daran fehlt es hier. Da der Kläger keine Hinweise auf eine etwaige Vertragsuntreue der D. hatte, war er zur Vermeidung eines Schadens aufgrund einer Anzeigepflichtver-letzung der [X.] nach § 681 Satz 1 [X.] nicht gehalten, seinerseits auf-zuklären, ob er möglicherweise von einem anderen Stromversorger als seiner Vertragspartnerin, der [X.], beliefert wurde. Es oblag ihm auch nicht, eine Ge-schäftsführung der [X.] ohne Auftrag von vornherein dadurch zu [X.], daß er für eine ordnungsgemäße Erfüllung des [X.] durch die D. Sorge trug. - 16 - II[X.] Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Eine ab-schließende Entscheidung ist dem [X.] nicht möglich, weil es hierzu weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf. Der Rechtsstreit ist daher unter Aufhebung des Berufungsurteils zu weiterer Sachaufklärung - gegebenenfalls unter Be-rücksichtigung ergänzenden Sachvortrags der Parteien - an die Vorinstanz zu-rückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). [X.] Dr. [X.] Dr. Leimert

[X.]

[X.]

Meta

VIII ZR 140/04

27.04.2005

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2005, Az. VIII ZR 140/04 (REWIS RS 2005, 3827)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3827

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