Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.08.2017, Az. 3 B 53/16, 3 B 53/16 (3 B 52/15)

3. Senat | REWIS RS 2017, 6538

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Neues Vorbringen nach Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde


Gründe

1

Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Senat hat durch seinen [X.]eschluss vom 19. September 2016, mit dem er die [X.]eschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 21. April 2015 zurückgewiesen hat, ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

2

Die Klägerin macht zur [X.]egründung der Anhörungsrüge geltend, der Senat hätte ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 23. September 2015 zu den [X.], auf die beim [X.]egriff der Irreführung abzustellen sei, nicht als verspätet zurückweisen und unberücksichtigt lassen dürfen ([X.] Rn. 13). Die Rüge greift nicht durch.

3

Wird die Nichtzulassung der Revision in einer Entscheidung der Vorinstanz mit der [X.]eschwerde angegriffen, ist der Prüfungsrahmen auf die gemäß § 133 Abs. 3 VwGO fristgerecht vorgetragenen [X.] im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 28. Oktober 2009 - 1 [X.] - [X.] 310 § 152a VwGO Nr. 10 Rn. 4 m.w.N.). Die [X.]eschwerdebegründung kann nach Ablauf der [X.]egründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO zwar noch ergänzt und vertieft werden, der Vortrag neuer oder bislang den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügender Zulassungsgründe ist nach Ablauf der Frist aber nicht mehr berücksichtigungsfähig ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 20. Februar 2014 - 8 [X.] 64.13 - juris Rn. 47). Eine § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gemäße Darlegung setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) voraus, dass der [X.]eschwerdeführer eine konkrete, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts herausarbeitet und formuliert. Außerdem bedarf es der Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung bestehen soll (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 28. November 1978 - 7 [X.] 114.76 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 100 S. 127, vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 (nF) VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 29. April 2015 - 10 [X.] 65.14 [[X.]:[X.]:[X.]VerwG:2015:290415[X.]10[X.]65.14.0] - juris Rn. 14). Daraus ergibt sich, dass eine nach Ablauf der [X.]eschwerdebegründungsfrist bezeichnete Rechtsfrage, die sich nicht lediglich auf eine Ergänzung oder Vertiefung des fristgerechten [X.]eschwerdevorbringens beschränkt, die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht begründen kann. Ein solches Vorbringen ist verspätet und daher nicht berücksichtigungsfähig.

4

So liegt es hier. Die von der Klägerin nach Ende der [X.]egründungsfrist (29. Juli 2015) im Schriftsatz vom 23. September 2015 aufgeworfene Fragestellung zu den [X.], auf die bei der Subsumtion unter den [X.]egriff der Irreführung zur Feststellung der [X.] abzustellen sei, ist keine bloße Ergänzung oder Vertiefung der fristgerechten [X.]eschwerdebegründung vom 28. Juli 2015. Im Schriftsatz vom 28. Juli 2015 bezeichnete die Klägerin als grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob neben den einschlägigen europarechtlichen Regelungen, insbesondere Art. 7 Verordnung ([X.]) Nr. 1169/2011, noch ein eigenständiger Anwendungsbereich für § 25 [X.] verbleibt oder dieser vollständig verdrängt wird". Sie führte in diesem Zusammenhang aus, zur Auslegung des Art. 7 Abs. 1 [X.]uchst. [X.] ([X.]) Nr. 1169/2011 seien auch die übrigen weinrechtlichen Vorschriften des Unionsrechts heranzuziehen. Dazu verwies sie auf den [X.]egriff des Herstellers nach Art. 56 Abs. 1 [X.]uchst. [X.] ([X.]) Nr. 607/2009, Art. 59 Abs. 1 [X.]uchst. e der Verordnung ([X.]) Nr. 479/2008 und auf den [X.]egriff des Abfüllers nach Art. 56 Abs. 1 [X.]uchst. [X.] ([X.]) Nr. 607/2009, Art. 59 Abs. 1 [X.]uchst. [X.] ([X.]) Nr. 479/2008. Die Klägerin knüpfte daran die weitere Rechtsfrage, ob "die Verwendungsvoraussetzungen für einen nicht durch Art. 57 Abs. 1 i.V.m. Anhang [X.] ([X.]) Nr. 607/2009 besonders geschützten [X.]egriff strenger sein dürfen als die in Anhang [X.] ([X.]) Nr. 607/2009 unter besonderen Schutz gestellten [X.]etriebsbegriffe". Der Senat ist in seinem [X.]eschluss vom 19. September 2016 auf beide Rechtsfragen eingegangen (vgl. [X.] Rn. 6 § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO> sowie Rn. 10 und Rn. 11 f. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO>).

5

Im Schriftsatz vom 23. September 2015 trug die Klägerin erstmals vor, "der Frage, auf welche [X.] - lediglich die nationalen [X.] Verbraucher oder auch die weiteren [X.] Verbraucher - abzustellen ist", komme eine entscheidungserhebliche [X.]edeutung zu. Zu berücksichtigen sei insbesondere auch die Rechtslage in den anderen [X.] Mitgliedstaaten. Zur Illustration verwies sie auf Vorschriften der [X.]. [X.]ei diesem Vorbringen handelt es sich im Verhältnis zu dem Vortrag im Schriftsatz vom 28. Juli 2015 um einen neuen rechtlichen Gesichtspunkt. Die Anwendung und Auslegung des unionsrechtlichen Verbots der Irreführung nach Art. 7 VO ([X.]) Nr. 1169/2011 i.V.m. den von der Klägerin zitierten weiteren Vorschriften des Unionsrechts zur Kennzeichnung von Weinbauerzeugnissen ist ein komplexer rechtlicher Sachverhalt. Es ist - wie gezeigt - nicht Aufgabe des angerufenen Gerichts, sondern der Klägerin, hieraus die von ihr als klärungsbedürftig angesehene(n), konkrete(n) Rechtsfrage(n) herauszuarbeiten. Das leistet der Schriftsatz vom 28. Juli 2015 bezogen auf die Frage nach den zu berücksichtigenden [X.] nicht. Er enthält hierzu keine Ausführungen. Es trifft auch nicht zu, dass diese Fragestellung von den im Schriftsatz vom 28. Juli 2015 formulierten Rechtsfragen, wie die Klägerin meint, "[X.]" mit eingeschlossen sei. Dass bei der Subsumtion unter den unionsrechtlichen [X.]egriff der Irreführung auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist, beantwortet noch nicht, ob und [X.] nach welchen Gruppenmerkmalen der Durchschnittsverbraucher zu bestimmen ist. Dementsprechend stellt die von der Klägerin im Schriftsatz vom 23. September 2015 aufgeworfene Frage, ob die [X.] anhand der [X.] in [X.] bestimmt werden darf oder die Verbraucher in anderen, insbesondere [X.] Mitgliedstaaten der [X.] mit in den [X.]lick zu nehmen sind, eine eigenständige Rechtsfrage dar und nicht lediglich eine "klarstellende Ergänzung" zu den im Schriftsatz vom 28. Juli 2015 formulierten Rechtsfragen.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

3 B 53/16, 3 B 53/16 (3 B 52/15)

16.08.2017

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 21. April 2015, Az: 8 A 10050/15, Urteil

§ 133 Abs 3 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.08.2017, Az. 3 B 53/16, 3 B 53/16 (3 B 52/15) (REWIS RS 2017, 6538)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6538

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 B 52/15 (Bundesverwaltungsgericht)

Untersagung eines Firmennamens wegen Irreführung


20 B 16.203 (VGH München)

Etikettierung von Qualitätswein b.A.


2 K 14789/17.TR (Verwaltungsgericht Trier)


3 C 14/22 (Bundesverwaltungsgericht)

Kennzeichnung von Gabelbeinfleisch als Separatorenfleisch


W 3 K 13.534 (VG Würzburg)

Wein, Ursprungsbezeichnung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.