Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2010, Az. 1 StR 251/10

1. Strafsenat | REWIS RS 2010, 4925

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 251/10 vom 13. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 13. Juli 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] (Allg.) vom 30. Dezember 2009 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Entgegen der Auffassung der Revision führt der Umstand, dass der [X.] vor seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung nicht über sein Recht auf kon-sularischen Beistand nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. [X.] des [X.] ([X.]) belehrt worden ist, nicht zu einem Beweisverwertungsver-bot. Nicht jeder Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift, die eine Belehrungs-pflicht vorsieht, zieht ein Beweisverwertungsverbot nach sich. Die Entscheidung für oder gegen ein solches Verbot ist vielmehr aufgrund einer Abwägung der im Rechts-staatsprinzip angelegten gegenläufigen Gebote und Ziele zu treffen (BGHSt 52, 110, 116). Die danach vorzunehmende Abwägung ergibt unter Berücksichtigung von Art und Gewicht des Verfahrensverstoßes (vgl. hierzu eingehend BGHSt 52, 110, 116), der wesentlichen Belange der Urteilsfindung im Strafverfahren und der Schwere der dem Angeklagten angelasteten Tat, eines Mordes, begangen aus niedrigen Beweg-gründen, dass die vor der Beschuldigtenvernehmung unterbliebene Belehrung des Angeklagten nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. [X.] [X.] vorliegend kein Beweisver-wertungsverbot auszulösen vermag. - 3 - Im Übrigen schließt der Senat auch deshalb aus, dass das Urteil auf dem [X.] beruhen könnte (§ 337 Abs. 1 StPO), weil der Angeklagte nach entsprechender Belehrung durch den Ermittlungsrichter auf eine Benachrichtigung der konsulari-schen Vertretung seines [X.] ausdrücklich verzichtet hat (vgl. BGHSt 52, 110, 117). [X.]Elf Hebenstreit

[X.] [X.]

Meta

1 StR 251/10

13.07.2010

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2010, Az. 1 StR 251/10 (REWIS RS 2010, 4925)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4925

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