Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.08.2011, Az. 4 StR 279/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 4062

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 279/11

vom
11. August
2011
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u. a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. August
2011
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des [X.] Essen
vom 18.
Januar
2011

a)
aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklag-ten in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist; die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entfällt;
b)
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, e-ordnet worden ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung des [X.] wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklag-ten hat den aus dem [X.] ersichtlichen Erfolg, im Übrigen ist sie un-begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1
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3
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1. Die Überprüfung des Urteils deckt zum Strafausspruch keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
Die [X.] hat die Anwendung des § 31 BtMG bereits deshalb zu Recht abgelehnt, weil nach den [X.] ein Aufklärungserfolg nicht eingetreten ist. Der Angeklagte hat lediglich den Vornamen seines Abnehmers aus [X.] nicht erzielt worden. Es genügt nicht, wenn der Täter nur [X.] aufgezeigt hat, erforderlich ist vielmehr, dass eine Aufdeckung erfolgt ist. Dafür müsste der Abnehmer zumindest so genau ermittelt worden sein, dass er zur Festnahme hätte ausgeschrieben werden können (vgl. [X.],
Urteil vom 16. Februar 2000

2 [X.], [X.], 318; [X.]/Wienroeder,
BtMG,
3. Aufl.,
§ 31 Rn. 15 jeweils m.w.N.).
2. Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung kann aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 20.
Juni 2011 keinen Bestand haben, da

anders als zum Zeitpunkt des Erlas-ses der angefochtenen Entscheidung

das [X.] durch Urteil vom 4. Mai 2011
§ 66 StGB in der Fassung des [X.] und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 ([X.]) für unvereinbar
mit Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Abs. 1 Grundgesetz erklärt hat und die Vorschrift bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 31.
Mai 2013 nur nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung angewandt werden darf.
3. Auch die Anordnung des
[X.]
begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der von der [X.] angenommene Wert des Er-langten im Sinne von § 73 Abs. 1, § 73a StGB sich aus den Urteilsgründen
nicht. Eine nachvollziehbare Darstellung ist jedoch 2
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4
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erforderlich, um dem Senat die Prüfung zu ermöglichen, ob das [X.] den Betrag zutreffend errechnet hat.
Der neue Tatrichter wird zu bedenken ha-ben, dass gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB über die Anordnung des Verfalls nach tatrichterlichem Ermessen zu entscheiden ist, soweit der Wert des Erlang-ten im Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden ist; auf eine unbillige Härte kommt es dabei nicht an.
[X.]Cierniak

Franke Ri[X.] Bender ist infolge

Urlaubs ortsabwesend und

daher an der Unterschrifts-

leistung gehindert.

[X.]

Meta

4 StR 279/11

11.08.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.08.2011, Az. 4 StR 279/11 (REWIS RS 2011, 4062)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4062

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