Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2016, Az. 3 StR 513/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 15571

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:250216B3STR513.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 513/15
vom
25. Februar 2016
in der Strafsache
gegen

wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 25.
Februar 2016 gemäß § 349 Abs.
2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 3.
September 2015 im Strafausspruch mit
den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]s zurückver-wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe von fünf [X.] und neun Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner
auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Beschwerdefüh-rers ergeben. Der Strafausspruch kann hingegen keinen Bestand haben.
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Das [X.] ist zwar im Ausgangspunkt zutreffend davon [X.], dass eine Strafmilderung wegen Aufklärungshilfe im Sinne von § 31 Satz
1 Nr.
1 BtMG nicht in Betracht kommt, weil der Angeklagte Angaben zu dem mutmaßlich am Betrieb der verfahrensgegenständlichen [X.] jedenfalls beteiligten anderweitig Verfolgten

V.

erst in der [X.] gemacht hat und dieser vertypte Strafmilderungsgrund mithin präkludiert ist (§ 31 Satz
3 BtMG, §
46b Abs. 3 StGB). In diesen Fällen können -
was die [X.] im Grundsatz ebenfalls nicht verkannt hat -
eine Aufklä-rungshilfe oder jedenfalls dahingehende Bemühungen im Rahmen der [X.] zu Gunsten des Angeklagten zu berück-sichtigen sein ([X.], Beschluss vom 15.
März 2011 -
1
StR 75/11, [X.]St 56, 191, 193; [X.]/[X.]/[X.], BtMG, 8. Aufl., §
31 Rn.
32 mwN).
Das [X.] hat insoweit aber nicht widerspruchsfrei dargelegt, ob es den Angaben des Angeklagten Glauben geschenkt hat und ob nach seiner Überzeugung -
allein diese ist maßgeblich (vgl. [X.]/[X.]/[X.], aaO, Rn.
44 mwN) -
von einem Aufklärungserfolg auszugehen ist: In den [X.] hat es ausgeführt, dass der anderweitig Verfolgte

V.

"vermut-lich" zumindest am Betrieb der Plantage beteiligt war. In der Beweiswürdigung hat die [X.] dazu mehrere Indizien genannt, die für eine Beteiligung

V.

s sprechen und hat diese als Bestätigung für die Glaubhaftigkeit des Geständnisses des Angeklagten gewertet. Damit nicht in Einklang zu brin-gen sind alsdann aber die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils, in denen das [X.] -
ohne sich im Übrigen damit zu befassen, ob die weiteren Voraussetzungen der Aufklärungshilfe gemäß §
31 Satz
1 und 2 BtMG vorliegen -
ausgeführt hat, dem Angeklagten seien lediglich "gewisse Aufklärungsbemühungen" zugute zu halten, aber kein Aufklärungserfolg.
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Bleibt damit unklar, welches Gewicht die [X.] den strafmildernd zu berücksichtigenden Angaben des Angeklagten beigemessen und ob sie die Einordnung als Aufklärungsbemühungen rechtsfehlerfrei vorgenommen hat, kann der Senat angesichts der mit Blick auf die festgestellten zahlreichen und gewichtigen allgemeinen Strafmilderungsgründe -
Unbestraftheit des Angeklag-ten, weitgehendes Geständnis, vollständige Sicherstellung der [X.] -
hohen Freiheitsstrafe nicht ausschließen, dass das [X.] bei wider-spruchsfreier Darlegung und Bewertung der genannten Angaben auf eine nied-rigere Freiheitsstrafe erkannt hätte.
Der Strafausspruch bedarf damit neuer Verhandlung und Entscheidung. Um dem neuen Tatgericht insoweit eine widerspruchsfreie Beurteilung zu er-möglichen, hat der Senat die zugehörigen Feststellungen insgesamt aufgeho-ben.
[X.]Hubert Mayer

Gericke Tiemann
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Meta

3 StR 513/15

25.02.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2016, Az. 3 StR 513/15 (REWIS RS 2016, 15571)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15571

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3 StR 513/15

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