Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2016, Az. III ZR 342/15

III. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 7397

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[X.]:[X.]:BGH:2016:280716BIIIZR342.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 342/15
vom

28. Juli 2016

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
28. Juli 2016
durch [X.]
[X.],
[X.], [X.], [X.] und Reiter

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Beschluss des 11.
Zivilsenats des [X.] vom 17.
September 2015 -
11 [X.] -
wird zurückgewie-sen, weil ein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs.
2 Satz 1 ZPO nicht vorliegt. Wie der Senat für gleichlautende [X.] bereits entschieden hat, entspricht der Güteantrag der Klägerin
vom 29. Dezember 2011 (Anlage [X.]) nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten pro-zessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen (Senats-beschlüsse vom 28. Januar 2016

III [X.], BeckRS 2016, 03517 Rn. 3 f sowie [X.], [X.], 403, 404 f Rn. 16 ff und vom 4. Februar 2016

III [X.], BeckRS 2016, 03831 Rn. 3 f). Hieran hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung fest. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
-

3

-

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 40.000

[X.]
[X.]
[X.]

Remmert
Reiter

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.12.2014 -
4 [X.]/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 17.09.2015 -
11 [X.] -

Meta

III ZR 342/15

28.07.2016

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2016, Az. III ZR 342/15 (REWIS RS 2016, 7397)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7397

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III ZB 88/15

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