Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.02.2020, Az. VII R 39/18

7. Senat | REWIS RS 2020, 3278

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Gegenstand

Zur Anfechtbarkeit der Herstellung einer Aufrechnungslage


Leitsatz

1. Einfuhren, die zum Entstehen der Einfuhrumsatzsteuerschuld führen, sowie die Verwendung von Energieerzeugnissen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme unter den einen Steuerentlastungsanspruch auslösenden Bedingungen sind jeweils Rechtshandlungen i.S. des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO i.V.m. § 129 Abs. 1 InsO.

2. Die Herstellung einer Aufrechnungslage durch Rechtshandlungen ist ihrerseits eine Rechtshandlung und selbständig anfechtbar.

3. Der für die Anfechtbarkeit wesentliche Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung ist (sinngemäß) nach § 140 InsO zu bestimmen. Dabei ist entscheidend, zu welchem Zeitpunkt das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet worden ist.

4. Da eine Steuerentlastung nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnergieStG 2011 nur gewährt wird, wenn die Anlage, in der das Energieerzeugnis verwendet wird, einen Nutzungsgrad von mindestens 70 % bezogen auf den jeweiligen Zeitabschnitt erreicht, entsteht der materiell-rechtliche Anspruch nicht bereits mit der vorschriftsgemäßen Verwendung nachweislich versteuerter Energieerzeugnisse, sondern erst, wenn zusätzlich feststeht, dass der entlastungserhebliche Nutzungsgrad im jeweiligen Zeitabschnitt erreicht und eingehalten wurde.

5. Der Zeitpunkt der Antragstellung ist für die Frage, wann das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet worden ist, irrelevant, weil die Stellung des Entlastungsantrags lediglich eine formelle Voraussetzung des Steuerentlastungsanspruchs ist.

Tenor

Auf die Revision des [X.] werden das Urteil des [X.] vom 18.07.2018 - 1 K 1257/16 und der Abrechnungsbescheid vom 16.09.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.06.2016 dahingehend geändert, dass die Masse aus dem Energiesteuerentlastungsbescheid für das [X.] vom 14.11.2013 noch einen Auszahlungsanspruch in Höhe von 33.098,51 € gegen das Hauptzollamt hat, der nicht durch Aufrechnung erloschen ist.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu 1/10 und das Hauptzollamt zu 9/10 zu tragen.

Tatbestand

I.

1

In der Sache wendet sich der Kläger und Revisionskläger (Kläger) als Insolvenzverwalter der [X.] gegen eine Aufrechnung und den dazu gemäß § 218 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung ([X.]) ergangenen Abrechnungsbescheid des Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt --[X.]--).

2

Die [X.] verheizte im [X.] in ihrem Blockheizkraftwerk Erdgas zur gekoppelten Erzeugung von [X.] und Wärme und erwirtschaftete dabei einen Anspruch gegen das [X.] auf Steuerentlastung gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des [X.] in der damals geltenden Fassung (EnergieStG 2011) in Höhe von 53.437,30 €.

3

Außerdem entstand durch Einfuhren der [X.] vom 17.10.2011 bis zum 14.12.2011 und Annahme der Zollanmeldungen Einfuhrumsatzsteuer (§ 21 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes, Art. 201 Abs. 2 des Zollkodex), die jeweils mit taggleich erstellten Bescheiden in Höhe von insgesamt 35.105,17 € festgesetzt wurde. Davon entfielen 3.086,66 € auf [X.] in der [X.] vom 17.10.2011 bis zum 13.11.2011 und 32.018,51 € auf [X.] in der [X.] vom 14.11.2011 bis zum [X.] Die [X.] blieb die Einfuhrumsatzsteuer und die hierauf angefallenen Säumniszuschläge in Höhe von 1.080 € schuldig, d.h. sie schuldete dem [X.] insgesamt 36.185,17 € (= 35.105,17 € + 1.080 €).

4

Auf den am 14.12.2011 beim Amtsgericht (Insolvenzgericht) eingegangenen Antrag vom 13.12.2011 wurde am … das Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.

5

Am 21.12.2012 (Eingang beim [X.]) beantragte der Kläger als Insolvenzverwalter der [X.] die dieser im Zusammenhang mit dem Betrieb des Blockheizkraftwerks im [X.] gemäß § 53 EnergieStG 2011 zustehende Steuerentlastung.

6

Das [X.] setzte hierauf die Steuerentlastung mit Bescheid vom 14.11.2013 auf 53.437,30 € fest, rechnete jedoch zugleich gemäß § 226 [X.] i.V.m. §§ 387 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) den [X.] gegen die [X.] der [X.] nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 36.185,17 € auf und zahlte 17.252,13 € (= 53.437,30 € - 36.185,17 €) an den Kläger aus. Auf Antrag des [X.] erließ es am 16.09.2015 einen Abrechnungsbescheid und bestätigte dabei --insoweit abweichend vom Antrag des [X.]-- die Aufrechnung in Höhe von 36.185,17 €. Einspruch (Einspruchsentscheidung vom 30.06.2016) und Klage waren erfolglos. Das [X.] und ihm folgend das Finanzgericht ([X.]) gingen davon aus, dass der Anspruch auf Steuerentlastung in Höhe von 36.185,17 € durch die Aufrechnung erloschen sei.

7

Das [X.] urteilte, der Aufrechnung habe kein [X.] entgegengestanden.

8

§ 96 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung ([X.]) finde keine Anwendung, da der Entlastungsbetrag gemäß § 53 EnergieStG 2011 materiell-rechtlich mit Ablauf des Jahres 2011, also im [X.] bereits vor der Insolvenzeröffnung am … entstanden sei. Es spiele keine Rolle, dass der [X.] erst nach Insolvenzeröffnung am 18.12.2012 gestellt und der [X.] erst mit Bescheid des [X.] vom 14.11.2013 festgesetzt worden sei.

9

Auch das [X.] des § 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.] stehe der vom [X.] erklärten Aufrechnung nicht entgegen.

Die [X.] seien zwar Rechtshandlungen i.S. der §§ 96 Abs. 1 Nr. 3, 129 Abs. 1, 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.], jedoch hätten weder die Einfuhr noch das Entstehen der Einfuhrumsatzsteuer zu einer Befriedigung des [X.] geführt, die es nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der [X.] zu beanspruchen gehabt habe (vgl. § 131 Abs. 1 [X.]).

Der Verbrauch des Erdgases sei schon keine anfechtbare Rechtshandlung i.S. der §§ 96 Abs. 1 Nr. 3, 129 Abs. 1, 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.]. Selbst wenn man ihn als Rechtshandlung ansehen würde, sei jedoch allenfalls der auf den Gasverbrauch in der gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] relevanten (kritischen) [X.] vom 14.11. bis 31.12.2011 entfallende [X.] in Höhe von 7.290,80 € oder --nach dem [X.], der auf die [X.] ab dem 01.11.2011 entfallende [X.] in Höhe von 9.203,64 € von der Aufrechnung auszunehmen. Aber auch dann sei die Aufrechnung nicht zu beanstanden, da 17.252,13 € --also weit mehr als 7.290,80 € oder 9.203,64 €-- zugunsten der Masse ausgezahlt worden seien.

Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 236 veröffentlicht.

Hiergegen richtet sich die Revision des [X.].

Er trägt vor, die Vorentscheidung sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Aufrechnung nicht gegen das [X.] des § 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.] i.V.m. § 129 Abs. 1, § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] verstoße. Die Aufrechnungslage sei in einer gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] anfechtbaren Weise hergestellt worden.

Nicht nur die [X.], sondern auch die Energieerzeugung durch das Betreiben des Blockheizkraftwerks sei eine Rechtshandlung i.S. der §§ 96 Abs. 1 Nr. 3, 129 Abs. 1, 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.]. Letztere gelte gemäß § 140 Abs. 1 [X.] mit Ablauf des 31.12.2011 (und nicht am [X.]) als vorgenommen. Da der 31.12.2011 nach der [X.] am 14.12.2011 liege, fielen die Rechtshandlung, der hieraus resultierende Anspruch der [X.] und die Entstehung einer Aufrechnungslage vollumfänglich in die gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] relevante [X.].

Die Hilfsüberlegung des [X.] verstoße gegen die Denkgesetze. Da das [X.] bereits einen Erstattungsanspruch in Höhe von 17.252,13 € anerkannt habe und dieser Betrag somit nicht mehr streitgegenständlich sei, hätte das [X.] nicht darauf abstellen dürfen, dass dieser Betrag höher sei als die der [X.] nach dortiger Berechnung noch zustehenden 7.290,80 € oder 9.203,64 €. Das [X.] hätte der Masse vielmehr zusätzlich zumindest weitere 7.290,80 € oder 9.203,64 € zusprechen müssen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und den Abrechnungsbescheid vom 16.09.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.06.2016 dahingehend zu ändern, dass die Masse aus dem Energiesteuerentlastungsbescheid für das [X.] vom 14.11.2013 einen Auszahlungsanspruch in Höhe von 36.185,17 € gegen das [X.] hat, der nicht durch Aufrechnung erloschen ist.

Das [X.] beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Ein [X.] habe nicht bestanden. Die Rechtsfolge aus der Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestands --hier die Entstehung des [X.] sei keine anfechtbare Rechtshandlung i.S. des § 129 [X.], da sie nicht an ein von einem Willen getragenes Handeln anknüpfe. Nur wer darüber entscheiden könne, ob er eine Leistung erbringe oder verweigere, nehme eine Rechtshandlung vor. Deshalb könne im Streitfall von der Vornahme einer anfechtbaren Rechtshandlung durch das [X.] nicht ausgegangen werden. Auch im Übrigen hält das [X.] die Vorentscheidung für zutreffend.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2, § 121 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist teilweise begründet, da die Masse aus dem [X.] für das [X.] vom 14.11.2013 noch einen Auszahlungsanspruch in Höhe von 33.098,51 € gegen das [X.] hat, der nicht durch Aufrechnung erloschen ist. Das [X.] ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich beim Betrieb des [X.]ockheizkraftwerks zur Strom- und Wärmeerzeugung unter Bedingungen, die einen Steuererstattungsanspruch auslösen, nicht um eine Rechtshandlung [X.] der §§ 129 ff. [X.] handelt. Die hilfsweise Begründung ist gleichfalls rechtsfehlerhaft. Insoweit verstößt das Urteil gegen Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 [X.]O).

1. Gemäß § 218 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 [X.] ergeht u.a. dann ein Abrechnungsbescheid, wenn die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 [X.]) und ihr Erlöschen (§ 47 [X.]) durch Aufrechnung (§ 226 Abs. 1 [X.] i.V.m. §§ 387 ff. [X.]) streitig sind (vgl. z.B. Senatsurteil vom 19.03.2019 - VII R 27/17, [X.], 483, [X.], 31). Im Streitfall liegen diese Voraussetzungen vor. Denn es ist streitig, ob der im [X.] vom 14.11.2013 für das [X.] festgesetzte Steuerentlastungsanspruch gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] 2011 in Höhe von 36.185,17 € durch Aufrechnung mit der [X.]schuld nebst Säumniszuschlägen erloschen ist.

2. Das [X.] hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass die allgemeinen Voraussetzungen für eine Aufrechnung gemäß § 226 [X.] i.V.m. § 387 ff. [X.] erfüllt waren. Es ist ausreichend, dass das [X.] die Forderung, mit der es aufgerechnet hat, im Klageverfahren hinreichend spezifiziert hat (vgl. Klein/Rüsken, [X.], 14. Aufl., § 218 Rz 31).

3. § 95 Abs. 1 Satz 3 [X.] steht der Aufrechnung nicht entgegen.

Nach dieser Vorschrift ist eine Aufrechnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeschlossen, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, unbedingt und fällig wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann (vgl. dazu etwa Urteil des [X.] --BGH-- vom 14.06.2007 - IX ZR 56/06, [X.]schrift für Wirtschaftsrecht und [X.] --ZIP-- 2007, 1507, Rz 19 letzter Satz; [X.] in [X.], [X.] Kommentar zur Insolvenzordnung, 9. Aufl. 2018, § 95 Rz 10, 13). Hierdurch soll u.a. verhindert werden, dass der Masseschuldner mit der Erfüllung seiner Schuld solange zuwartet, bis er mit seiner Gegenforderung aufrechnen kann (Beuck in [X.]/[X.], Handbuch Insolvenzrecht, Aufrechnung, Aussonderung, Absonderung, Rz 37; [X.], [X.], 1268; [X.]/[X.], Insolvenzordnung, 15. Aufl., § 95 Rz 19, m.w.N.; vgl. auch Urteil des [X.] --BFH-- vom 23.02.2011 - I R 20/10, [X.], 114, [X.], 822, Rz 11 ff., und [X.] in [X.], a.a.[X.], § 95 Rz 13). Im Streitfall ist die Masseforderung auf Steuerentlastung gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] 2011, gegen die das [X.] die Aufrechnung erklärt hat, nicht fällig geworden, bevor die Aufrechnung erfolgen konnte. § 95 Abs. 1 Satz 3 [X.] steht einer Aufrechnung somit nicht entgegen.

4. Das [X.] hat auch zutreffend entschieden, dass die Aufrechnung nicht nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 [X.] unzulässig war, weil das [X.] nicht erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Masse schuldig geworden ist.

Ob ein Insolvenzgläubiger vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens [X.] des § 96 Abs. 1 Nr. 1 [X.] etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist, bestimmt sich bei [X.] danach, ob sämtliche materiell-rechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Entstehung eines Erstattungsanspruchs im [X.]punkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits erfüllt waren (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Senatsurteile vom 15.01.2019 - VII R 23/17, [X.], 305, BSt[X.] II 2019, 329; vom 25.04.2018 - VII R 18/16, [X.], 1289, und vom 08.11.2016 - VII R 34/15, [X.], 6, [X.], 496).

§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] 2011 begünstigt Energieerzeugnisse, die zur gekoppelten Erzeugung von [X.] und Wärme in ortsfesten Anlagen mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 % verwendet werden. [X.] entsteht somit regelmäßig spätestens mit Ablauf jedes Monats, in dem diese Voraussetzungen erfüllt sind, ein Teilanspruch auf Steuerentlastung. Der bei Einhaltung eines [X.] von 70 % gegebenenfalls über die Summe der [X.] hinausgehende Teil des [X.] entsteht materiell-rechtlich (spätestens) mit Ablauf des Jahres.

Zwar entsteht der materiell-rechtliche Anspruch des § 53 [X.] 2011 an sich bereits mit der vorschriftsgemäßen Verwendung nachweislich versteuerter Energieerzeugnisse (vgl. Senatsurteil vom 20.09.2016 - VII R 7/16, [X.], 360, zu § 51 Abs. 1 [X.] 2011). Da § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] 2011 jedoch neben der Verwendung des Energieerzeugnisses zusätzlich verlangt, dass die Anlage, in der dies erfolgt ist, einen Nutzungsgrad von mindestens 70 % bezogen auf den jeweiligen [X.]abschnitt erreicht, kann der materiell-rechtliche Anspruch erst entstehen, wenn zusätzlich feststeht, dass der entlastungserhebliche Nutzungsgrad im jeweiligen [X.]abschnitt erreicht und eingehalten wurde. Dies ist regelmäßig erst nach Ablauf des [X.]abschnitts der Fall.

Im Streitfall lässt sich der Tabelle auf [X.]. 24 der Verwaltungsakte, auf die das [X.] Bezug genommen hat, entnehmen, dass die Anlage im [X.] in allen Monaten außer April und September den [X.] von 70 % erreicht hat. Somit ist (spätestens) mit Ablauf aller Monate des Jahres 2011 außer April und September materiell-rechtlich jeweils bereits ein Teilanspruch auf Steuerentlastung entstanden. Dass im Streitfall besondere Umstände vorgelegen hätten, die bei der Ermittlung der materiell-rechtlichen Ansprüche einer monatsweisen Betrachtung entgegenstehen, hat das [X.] nicht festgestellt. Im Gegenteil kann aus den Hilfserwägungen des [X.] (auch wenn das [X.] seine Berechnung im Widerspruch zu der Tabelle auf [X.]. 24 der Verwaltungsakte auf die unzutreffende Annahme gestützt hat, dass in allen Monaten des Jahres 2011 hinsichtlich Energieverbrauch und Erzeugung von Wärme und Strom gleiche Verhältnisse geherrscht haben, und deshalb von unzutreffenden Beträgen ausgegangen ist) geschlossen werden, dass keine einer monatsweisen Betrachtung entgegenstehende Umstände vorliegen.

Wenn die Anlage --wie im [X.] einen [X.] % erreicht, den Nutzungsgrad von 70 % jedoch bei einer Einzelbetrachtung in einzelnen Monaten (im Streitfall im April und September 2011) verfehlt, entsteht ein Teil des [X.] (in Höhe der Differenz zwischen dem [X.] und der Summe der monatlichen Entlastungsansprüche) materiell-rechtlich erst dann, wenn feststeht, dass der [X.] % erreicht worden ist, also (regelmäßig) nach Ablauf des Jahres.

Der gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2011 erforderliche Antrag spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Er ist keine materiell-rechtliche, sondern lediglich eine formelle Voraussetzung des [X.] (vgl. etwa Senatsurteile in [X.], 360, zu § 51 [X.]; vom 18.08.2015 - VII R 29/14, [X.], 87, für den Antrag, die bisher der Umsatzsteuer unterworfenen Umsätze aus Spielautomaten in unmittelbarer Anwendung des Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern steuerfrei zu belassen; Senatsbeschluss vom 21.03.2014 - VII B 214/12, [X.], 1088, für den Antrag auf Investitionszulage). Dies wird auch vom Kläger im Revisionsverfahren nicht mehr in Frage gestellt.

5. Das [X.] hat jedoch verkannt, dass die Aufrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.] teilweise unwirksam war. Denn anders als das [X.] entschieden hat, hat das [X.] die Möglichkeit zur Aufrechnung in Höhe von 33.098,51 € (= 32.018,51 € [X.] aus den Einfuhren nach dem 13.11.2011 + 1.080 € Säumniszuschläge) durch eine [X.] der §§ 129, 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] anfechtbare Rechtshandlung erlangt. Insoweit kann der Kläger die Forderung der Masse geltend machen, als sei die Aufrechnung nicht erfolgt (vgl. Senatsurteile vom 05.05.2015 - VII R 37/13, [X.], 418, BSt[X.] II 2015, 856, und vom 02.11.2010 - VII R 62/10, [X.], 290, [X.], 439, Rz 16; [X.] vom 20.04.2017 - IX ZR 252/16, [X.], 350; vom 22.10.2009 - IX ZR 147/06, [X.] --HFR-- 2010, 413, und vom 29.06.2004 - IX ZR 195/03, [X.], 388, unter 2.a; Urteil des [X.] --BSG-- vom 31.05.2016 - [X.] 38/15 R, [X.], 194). Der angefochtene Abrechnungsbescheid und die diesen bestätigende Vorentscheidung sind in diesem Umfang rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 [X.]O).

a) Die Einfuhren, die zum Entstehen der [X.] führten, stellten Rechtshandlungen [X.] des § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] i.V.m. § 129 Abs. 1 [X.] dar (vgl. [X.] in [X.], 413). Gleiches gilt für die Verwendung von [X.] zur gekoppelten Erzeugung von [X.] und Wärme unter den einen Steuererstattungsanspruch auslösenden Bedingungen.

Der Begriff der Rechtshandlung [X.] der §§ 129 ff. [X.] ist weit auszulegen. Als Rechtshandlung kommt jede Handlung in Betracht, die zum Erwerb einer Gläubiger- oder Schuldnerstellung führt, d.h. ein von einem Willen getragenes Handeln, das rechtliche Wirkungen auslöst und das Vermögen des Schuldners zum Nachteil der Insolvenzgläubiger verändern kann ([X.] in [X.], 413, unter 2.b aa). Erfasst werden nicht nur Rechtsgeschäfte, sondern auch rechtsgeschäftsähnliche Handlungen und Realakte, denen das Gesetz Rechtswirkungen beimisst ([X.] in [X.], 413, unter 2.b aa, und vom 14.12.2006 - IX ZR 102/03, [X.], 196, unter 3.a, zum Einbringen einer Sache, das zu einem Vermieterpfandrecht führt, und vom 09.07.2009 - IX ZR 86/08, [X.], 1674, unter 2.c aa, zum Brauen von Bier, das die Biersteuer und die [X.] des Bieres entstehen lässt). Dass die Rechtswirkungen (unabhängig vom Willen der Beteiligten) kraft Gesetzes anfallen, ist dabei unbeachtlich (vgl. Senatsurteil in [X.], 290, [X.], 439, Rz 19 ff., unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung im Senatsurteil vom 16.11.2004 - VII R 75/03, [X.], 296, BSt[X.] II 2006, 193).

Im Streitfall waren deshalb sowohl die Einfuhren, die zum Entstehen der [X.] führten, als auch das Verheizen von Erdgas zur gekoppelten Erzeugung von [X.] und Wärme unter Bedingungen, die (wie im Streitfall) einen Steuererstattungsanspruch auslösten, Rechtshandlungen [X.] von § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] i.V.m. § 129 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.] in [X.], 413), denen das Gesetz Rechtswirkungen beimisst.

b) Die Herstellung einer Aufrechnungslage durch Rechtshandlungen ist ihrerseits eine Rechtshandlung und selbständig anfechtbar.

Beruft sich der Insolvenzverwalter (hier der Kläger) auf die Unwirksamkeit der Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.] (vgl. [X.] in [X.], 388, unter 2.a), führt dies dazu, dass dem [X.] (hier also dem [X.]) für die [X.] die Aufrechnung versagt ist und die aufrechenbaren Forderungen in dieser [X.] unabhängig voneinander bestehen bleiben (vgl. etwa Senatsurteil in [X.], 418, BSt[X.] II 2015, 856, Rz 9; [X.] in [X.], 388, unter 2.a; [X.]/[X.], a.a.[X.], § 129 Rz 67).

Im Streitfall lagen, wie unter 5.a ausgeführt, mit den Einfuhren, die zum Entstehen der [X.] führten, und dem Verheizen von Erdgas unter den einen Steuererstattungsanspruch auslösenden Bedingungen Rechtshandlungen vor, durch die eine Aufrechnungslage hergestellt wurde. Die Herstellung der Aufrechnungslage durch die genannten Rechtshandlungen ist nach den dargestellten Rechtsgrundsätzen ihrerseits eine Rechtshandlung.

Die Herstellung einer Aufrechnungslage durch Rechtshandlungen wirkt grundsätzlich gläubigerbenachteiligend [X.] des § 129 Abs. 1 [X.], da sich die Befriedigungsmöglichkeiten der übrigen Insolvenzgläubiger durch eine wirksame Aufrechnung eines [X.] verschlechtern (vgl. [X.] in [X.], 413; Senatsurteil in [X.], 290, [X.], 439, Rz 22 ff.; [X.]/[X.], a.a.[X.], § 129 Rz 66). Entgegenstehende Umstände liegen im Streitfall nicht vor.

c) Die Herstellung einer Aufrechnungslage ist gemäß § 131 Abs. 1 [X.] anfechtbar, wenn dadurch dem Insolvenzgläubiger --hier dem [X.]-- (im nach den [X.]. 1 bis 3 der Vorschrift relevanten [X.]raum) eine Sicherung oder Befriedigung gewährt wird, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der [X.] zu beanspruchen hatte (sog. inkongruente Deckung).

Hat der Insolvenzgläubiger einen Zahlungsanspruch und kann er keine Befriedigung durch Aufrechnung beanspruchen, ist die Herstellung einer Aufrechnungslage durch Rechtshandlungen regelmäßig inkongruent und anfechtbar, weil sie dem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt, die er nicht in der Art beanspruchen konnte (vgl. etwa [X.] vom 09.02.2006 - IX ZR 121/03, [X.], 818, unter 1. f., und in [X.], 388, unter 2.b; Senatsurteil vom 02.11.2010 - VII R 6/10, [X.], 488, [X.], 374, Rz 41). Dies gilt nicht, wenn besondere Umstände vorliegen, wonach die Aufrechnung den Ansprüchen des Gläubigers, die dieser zu der [X.] und in der Art zu beanspruchen hatte, entspricht bzw. gleichwertig ist (vgl. [X.] vom 11.02.2010 - IX ZR 104/07, [X.], 682, Rz 27, und in [X.], 818, unter 2.; vgl. u.a. auch [X.] vom 05.04.2001 - IX ZR 216/98, [X.], 233, und Senatsurteil in [X.], 488, [X.], 374, Rz 41).

Eine derartige Ausnahme liegt im Streitfall nicht vor, da sich die [X.] nicht aus dem zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger zuerst entstandenen Rechtsverhältnis ergibt, die Ansprüche nicht auf demselben Rechtsgeschäft oder Rechtsverhältnis beruhen (wie etwa im Fall des [X.]s in [X.], 682) und auch sonst keine Umstände vorliegen, wonach die Aufrechnung dem Anspruch des [X.] auf Zahlung entspricht.

Unerheblich ist es, ob die Forderung des Schuldners oder des [X.] früher entstanden oder fällig geworden ist (vgl. etwa [X.] in [X.], 1507, unter 2.a aa, und in [X.], 388, unter 2.a). Aus dem Senatsurteil in [X.], 290, [X.], 439, den dort in Bezug genommenen Urteilen sowie dem [X.] in [X.], 196 folgt nichts anderes. Insbesondere wird dort nicht dargelegt, dass oder weshalb es für die Subsumtion eines Sachverhalts unter § 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.] i.V.m. § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] einen Unterschied machen könnte, ob die Forderung des Schuldners oder die des [X.] früher entstanden oder fällig geworden ist.

§ 142 [X.] kommt im Streitfall u.a. deshalb nicht zur Anwendung, weil die Vorschrift nur bei kongruenten Rechtshandlungen anwendbar ist ([X.] in [X.], 682, unter 3.) und weil das Vorliegen eines [X.] voraussetzt, dass die Leistung des anderen Teils tatsächlich in das Aktivvermögen des Schuldners gelangt ist ([X.] in [X.], 682, unter 3.b cc).

d) Die Voraussetzungen für die spätere Aufrechnung wurden im Streitfall materiell-rechtlich (nur) zum Teil in dem gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] relevanten letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht. In Höhe von 3.086,66 € ([X.] bzw. [X.] vom 17.10.2011, vom 28.10.2011 und vom 31.10.2011) wurden sie bereits vor der gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] relevanten [X.] verwirklicht.

aa) Auch im Anwendungsbereich des § 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.] i.V.m. § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ist der für die Anfechtbarkeit wesentliche [X.]punkt der Vornahme der Rechtshandlung (sinngemäß) nach § 140 [X.] zu bestimmen (vgl. etwa Senatsurteil in [X.], 290, [X.], 439, Rz 29 ff.). Da es sich um die Verknüpfung gegenseitiger Forderungen handelt, kommt es dabei entscheidend darauf an, wann das Gegenseitigkeitsverhältnis (im Kern) begründet worden ist, und nicht darauf, ob die Forderung des Schuldners oder des [X.] früher entstanden oder wann welche Forderung fällig geworden ist (vgl. [X.] in [X.], 1507, unter 2.a aa und unter 2.a bb (1); vgl. auch § 140 Abs. 3 [X.] und dazu [X.] in [X.], 194, Rz 31, 33 ff.). Entsprechend der zitierten Rechtsprechung zu § 96 Abs. 1 Nr. 1 [X.] (vgl. u.a. Senatsurteil in [X.], 305, BSt[X.] II 2019, 329) ist maßgeblich, wann die materiell-rechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Entstehung der aufzurechnenden Ansprüche erfüllt waren, nicht, wann sie sich aufrechenbar gegenüberstanden.

bb) In Höhe von 3.086,66 € ist die Aufrechnungslage materiell-rechtlich bereits vor dem 14.11.2011 entstanden, da zuvor in dieser Höhe [X.] aus den [X.]n und [X.]n vom 17.10.2011, vom 28.10.2011 und vom 31.10.2011 angefallen war und der [X.] materiell-rechtlich bereits deutlich höhere Ansprüche [X.] des § 53 [X.] 2011 aus den Monaten Januar bis August 2011 (außer April) zustanden. Der gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2011 erforderliche [X.] ist, wie ausgeführt, keine materiell-rechtliche, sondern lediglich eine formelle Voraussetzung des [X.].

Insoweit ist die Revision zurückzuweisen.

cc) In Höhe von 32.018,51 € ist die [X.]schuld jedoch erst in der [X.] vom 14.11.2011 bis zum 14.12.2011 und damit innerhalb des gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] relevanten letzten Monats vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden. Auch die Säumniszuschläge (§ 240 [X.]) sind in vollem Umfang erst nach Beginn dieses [X.]raums, d.h. innerhalb des letzten Monats vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 14.12.2011, oder nach diesem Antrag angefallen. Die [X.] war, auch soweit es sich um [X.] im Oktober 2011 handelte, erst ab dem 16.11.2011 fällig, da in den Bescheiden bis dahin ein Zahlungsaufschub gewährt worden war.

Die Masse hat somit aus dem [X.] für das [X.] vom 14.11.2013 noch einen Auszahlungsanspruch in Höhe von 33.098,51 € (32.018,51 € aus den [X.]n bzw. [X.]n vom 14.11.2011 bis zum 14.12.2011 nebst 1.080 € Säumniszuschläge), der nicht durch Aufrechnung erloschen ist.

Insoweit hat die Revision Erfolg.

e) Zu einer Saldierung mit den bereits ausgezahlten 17.252,13 € besteht --anders als das [X.] in seinen Hilfserwägungen angenommen hat-- kein Anlass. Insgesamt belief sich der Anspruch der Masse auf 53.437,30 €. Hiervon wurden 17.252,13 € ausgezahlt. 36.185,17 € waren somit noch streitgegenständlich. In Höhe von 3.086,66 € ist der Auszahlungsanspruch durch Aufrechnung erloschen, in Höhe von 33.098,51 € besteht weiterhin ein Auszahlungsanspruch.

6. [X.] beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 [X.]O.

7. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2, § 121 Satz 1 [X.]O).

Meta

VII R 39/18

18.02.2020

Bundesfinanzhof 7. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 18. Juli 2018, Az: 1 K 1257/16, Urteil

§ 218 AO, § 226 AO, §§ 387ff BGB, § 387 BGB, § 95 Abs 1 S 3 InsO, § 96 Abs 1 Nr 1 InsO, § 96 Abs 1 Nr 3 InsO, § 129 InsO, § 131 Abs 1 Nr 1 InsO, § 140 InsO, § 53 Abs 1 S 1 Nr 2 EnergieStG, § 21 Abs 2 UStG 2005, Art 201 Abs 2 ZKDV, Art 201 Abs 2 EWGV 2913/92

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.02.2020, Az. VII R 39/18 (REWIS RS 2020, 3278)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3278

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