Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2004, Az. StB 1/04

3. Strafsenat | REWIS RS 2004, 3758

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[X.]/03-5 (4)StB 1/04vom1. April 2004in dem [X.] Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen [X.] -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie des Beschuldigten und seines Verteidigers am 1. April 2004gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 1 StPO beschlossen:Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Er-mittlungsrichters des [X.] vom 22. Januar 2004,bestätigt durch Beschluß vom 23. Januar 2004, wird verworfen.Der Beschuldigte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Gründe:[X.] Ermittlungsrichter des [X.] hat gegen den [X.] am 12. September 2003 Haftbefehl wegen des dringenden Verdachtsder Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (§ 129 a Abs. 1 Nr. 1 und 3StGB) erlassen. Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis liegt ihm folgenderSachverhalt zur Last:Der Beschuldigte gehörte spätestens ab Frühjahr 2003 dem eine terrori-stische Vereinigung bildenden inneren Führungszirkel der in [X.]. agie-renden rechtsradikalen Organisation "Kameradschaft Süd" bzw. "[X.]" an. Innerhalb dieser konspirativ handelnden Gruppe legte W. als unumstrittener Führer und maßgeblicher Organisator die konkreten Aktio-nen fest, bestimmte entscheidend die Meinungsbildungsprozesse und verteiltedie Aufgaben. Die Mitglieder des inneren Führungszirkels wollten ihr gemein-- 3 -sames Ziel, die verfassungsmäßige Ordnung der [X.] beseitigen und ein Regime nach dem Vorbild der nationalsozialistischenDiktatur zu errichten, entsprechend den Planungen des W. auchdurch den Einsatz von Waffen gegen Menschen sowie durch Sprengstoffan-schläge erreichen, was der Beschuldigte wußte und billigte. Zur [X.] bewaffnete Kampfeinsätze veranstalteten sie [X.] undsammelten über politische Gegner als mögliche Opfer Informationen, wobei [X.] den [X.] M. ausspähte. Um die geplanten [X.] durchführen zu können, besorgten sie sich Pistolen mit Munition, einefunktionsfähige Handgranate und Sprengstoff. Mit Wissen und Billigung derübrigen Mitglieder des inneren Führungszirkels plante W. , bei [X.] für das [X.] am [X.] in [X.]. am 9. November 2003 einen Sprengstoffanschlag zu begehen.Der Beschuldigte wurde am 12. September 2003 in [X.]. Am 20. Oktober 2003 hat der Ermittlungsrichter des [X.] den auf die Haftgründe der Flucht- und Verdunkelungsgefahr ge-stützten Haftbefehl unter Auflagen außer Vollzug gesetzt. Dabei hat er u. a. dieWeisung erteilt, den von dem Beschuldigten gewünschten Schulbesuch an [X.] fortzusetzen und eine schulische Veränderung nur mit seinerZustimmung vorzunehmen. Mit Beschluß vom 22. Januar 2004, bestätigt [X.] vom 23. Januar 2004, hat der Ermittlungsrichter den Haftbefehl wie-der in Vollzug gesetzt, weil sich der Beschuldigte ohne seine Genehmigungvon der Fachoberschule eigenmächtig abgemeldet und deshalb der Weisungzuwider gehandelt habe. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Beschuldigtedagegen, daß der Haftbefehl wieder in Vollzug gesetzt worden [X.] 4 -II.Die gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO zulässige Haftbeschwerdeist unbegründet.1.Die Voraussetzungen des Haftbefehls, der mit der Beschwerde nichtangegriffen wird, liegen vor. Der dringende Verdacht der Beteiligung an [X.] als Mitglied beruht auf der Einlassung des [X.] sowie den Angaben von Mitbeschuldigten, die dadurch bestätigtwerden, daß bei Mitbeschuldigten Sprengstoff, eine Handgranate, eine Rohr-bombenhülle sowie Pistolen sichergestellt werden konnten. Aus den Gründendes Haftbefehls und des Beschlusses vom 20. Oktober 2003 sind weiterhin [X.] der Flucht- und Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 und 3StPO) zu bejahen. Angesichts der Schwere des [X.] und der Höhe derzu erwartenden Strafe ist für den Beschuldigten der starke Anreiz vorhanden,sich dem Verfahren durch Flucht zu entziehen und bei [X.] Ermittlungsrichter hat den erneuten Vollzug des Haftbefehls [X.] angeordnet.Zwar kann es nicht als gröbliche Zuwiderhandlung gegen die ihm aufer-legten Pflichten (§ 116 Abs. 4 Nr. 1 StPO) gewertet werden, daß sich der Be-schuldigte wegen Überforderung von der Fachoberschule abgemeldet hat. [X.] ist die Tatsache, daß er weder eine andere Schule besucht noch in einemauf Dauer angelegten Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis steht, ein neu her-vorgetretener Umstand im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO. Dem [X.] 5 -such kam nach der vom Senat geteilten Einschätzung des [X.] der damit verbundenen [X.] Bindungen und Zukunftsperspektiveneine nicht unerhebliche fluchthemmende Wirkung zu. Außerdem deutet [X.], daß der Beschuldigte seine Zusage, den Besuch der [X.] fortzusetzen, schon nach wenigen Wochen gebrochen hat, auf unüber-legte, spontane Entscheidungen hin. Daher hat sich mit dem Schulabbruch [X.] der Fluchtgefahr so erheblich verstärkt, daß die verbleibenden [X.] allein nicht geeignet sind, dem [X.] ausreichend [X.], und der Haftbefehl weiterhin vollzogen werden muß. Dies gilt um somehr, als die Voraussetzungen des § 112 Abs. 3 StPO vorliegen, dessen [X.] auch bei Entscheidungen gemäß § 116 StPO Wirkung entfaltet.[X.] [X.]von [X.]

Meta

StB 1/04

01.04.2004

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2004, Az. StB 1/04 (REWIS RS 2004, 3758)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3758

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