Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2005, Az. V ZR 105/04

V. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4782

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 25. Februar 2005 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

InVorG § 21b Abs. 1

Die Rückübertragung eines Grundstücks auf einen berechtigten Anmelder gemäß § 21b Abs. 1 InVorG führt in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] zu einem Anspruch auf Herausgabe der von dem Verfügungsberechtigten seit dem 1. Juli 1994 gezogenen Nutzungen des Grundstücks.

Der Anspruch entsteht mit der bestandskräftigen Feststellung der Berechtigung des Anmelders in dem Verfahren nach dem [X.].

[X.], Urt. v. 25. Februar 2005 - [X.]/04 - Kammergericht

LG [X.] - 2 -

- 3 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2005 durch den Vizepräsidenten des [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Kam-mergerichts in [X.] vom 1. April 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Nutzungen eines Grundstücks im früheren Ostteil von [X.].

Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück wurde 1934 für [X.]ersteigert. [X.]war [X.] Herkunft. Er veräußerte das Grundstück im Oktober 1936 an [X.]. 1985 wurde es in [X.] überführt. Nach der [X.] erhielt es die [X.] zugeordnet. Sie nutzte das Haus durch Vermietung bzw. Verpachtung. Die Klägerin meldete als Berechtigte nach A. K.

Rückübertragungs-ansprüche an. Entsprechend verfuhren die Erben nach [X.]

[X.]. Mit [X.] vom 6. Oktober 1998 verfügte das Amt zur Regelung offener Vermö-gensfragen die Rückübertragung des Grundstücks an die Klägerin. - 4 -

Auf Antrag der Beklagten erließ die Senatsverwaltung für [X.]am 17. Januar 2000 einen Bescheid, durch den das [X.] gemäß § 21b InVorG zu jeweils hälftigem Miteigentum auf die Klägerin und die Erben nach [X.] übertragen wurde. Der Bescheid wurde am 4. Februar 2000 vollziehbar. Die Beklagte übergab das Grundstück am 8. März 2000. Am 20. Juli 2001 wurde der Bescheid vom 6. Oktober 1998 bestands-kräftig.

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2001 verlangte die Klägerin Abrech-nung der Erträge und Aufwendungen der Beklagten gemäß § 7 Abs. 7 [X.]. Mit der Klage hat sie im Wege der Stufenklage Auskunft über die von der [X.]n zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 8. März 2000 aufgrund der [X.] bzw. Verpachtung des Hauses gezogenen und ausstehenden Entgelte und deren Auskehrung bzw. die Abtretung offener Entgeltforderungen [X.]. Das [X.] hat dem Auskunftsbegehren stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer von dem [X.] zu-gelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung des Auskunftsan-spruchs.

Entscheidungsgründe:
[X.]

Das Berufungsgericht meint, die Beklagte sei der Klägerin in entspre-chender Anwendung von § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] zahlungs- bzw. abtretungs-- 5 - pflichtig. Da die Klägerin die zur genauen Darlegung ihrer Ansprüche notwen-dige Kenntnis nicht habe und die Beklagte hierüber ohne weiteres Auskunft erteilen könne, sei sie zu der verlangten Auskunft verpflichtet. Zwar sei das (Mit)Eigentum an dem Grundstück der Klägerin nicht durch einen Rückübertra-gungsbescheid nach § 3 [X.], sondern durch einen Bescheid nach § 21b InVorG übertragen worden. Eine Übertragung nach dieser Bestimmung sei [X.] zumindest dann, wenn der [X.] sei, einer Rückübertragung nach § 3 [X.] gleichzusetzen. Der Anspruch auf Herausgabe der Entgelte sei von der Klägerin rechtzeitig im Sinne von § 7 Abs. 8 Satz 2 [X.] geltend gemacht worden. Für den Fristbeginn komme es nicht auf die Bestandskraft des Bescheids nach dem Investitionsvorranggesetz, sondern auf die Bestandskraft des Bescheids vom 6. Oktober 1998 an.

Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
I[X.]

Die Klägerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Herausgabe der von der Beklagten zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 8. März 2000 durch die Vermietung bzw. Verpachtung des Hauses begründeten Entgelte. Da die Ent-gelte der Klägerin im Gegensatz zu der Beklagten nicht bekannt sind, kann sie von der Beklagten gem. § 242 BGB Auskunft verlangen.

Der Herausgabeanspruch der Klägerin folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.]. Der Anspruch ist gem. § 7 Abs. 7 Satz 3 [X.] mit der Bestandskraft des Rückübertragungsbescheids vom 6. Oktober 1998 entstanden. Daß der Klägerin an dem Grundstück schon zuvor - 6 - Miteigentum übertragen worden ist, läßt die Verpflichtung der Beklagten nicht entfallen. Durch das Schreiben der Klägerin vom 5. Dezember 2001 ist die in § 7 Abs. 8 [X.] bestimmte Frist gewahrt.

1. Nach § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] kann der Berechtigte, auf den ein Grundstück restituiert worden ist, von dem Verfügungsberechtigten die Erstat-tung der seit dem 1. Juli 1994 von dem Verfügungsberechtigten aus der Ver-mietung oder Verpachtung des Grundstücks erhaltenen Entgelte verlangen. Eine entsprechende Regelung enthält § 21b InVorG nicht. Insoweit besteht ei-ne planwidrige Lücke, weil die vereinfachte Rückübertragung den Berechtigten hinsichtlich der Entgelte nicht anders stellen wollte als die Rückübertragung nach dem [X.]. Die Lücke ist durch entsprechende Anwendung von § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] zu schließen, soweit die Restitution nach § 21b InVorG durch Übertragung des Eigentums auf den Berechtigten erfolgt.

a) Ziel des [X.]es ist es, rechtsstaatswidrig entzogenes Vermögen dem Berechtigten zurückzugewähren. Die Rückgewähr geschieht gem. § 3 Abs. 1 [X.] durch Rückübertragung. Das Ziel des Vermögensge-setzes entspricht in vollem Umfang dem Ziel von § 21b InVorG, soweit die Rückübertragung nach dieser Vorschrift auf einen Berechtigten erfolgt. Ein [X.] besteht allein in dem von der Behörde einzuhaltenden Verfahren. Im Gegensatz zur Rückübertragung nach § 3 Abs. 1 [X.] setzt die Rücküber-tragung nach § 21b Abs. 1 die Prüfung der Berechtigung des angemeldeten Anspruchs nicht voraus. Insoweit ist das Verfahren nach § 21b InVorG verein-facht, wie die amtliche Überschrift der Vorschrift zum Ausdruck bringt. Eine [X.] ist nicht Voraussetzung des vereinfachten Verfahrens. Die Rückübertragung erfolgt nach § 21b Abs. 1 InVorG vielmehr - 7 - "durch einen Investitionsvorrangbescheid, der eine Verpflichtung zu Investitio-nen nicht enthält".

b) Die Restitution nach dem [X.] wirkt nicht zurück. Die bis zur Übertragung des Eigentums aus der Nutzung des restituierten Grundstücks gezogenen Entgelte stehen daher gem. § 7 Abs. 7 Satz 1 [X.] grundsätzlich dem Verfügungsberechtigen zu. Dieser Grundsatz ist durch das [X.] und Ausgleichsleistungsgesetz vom 27. September 1994 durchbrochen worden. Nach der durch dieses Gesetz vorgenommenen Ergänzung des Ver-mögensgesetzes um § 7 Abs. 7 Satz 2 ff stehen die Entgelte ab dem 1. Juli 1994 nunmehr dem Berechtigten zu. Hierdurch sollte einem Mißstand abgehol-fen werden, der sich ausgebreitet hatte. Das Restitutionsverfahren war nämlich durch den Verfügungsberechtigten vielfach verzögert worden, um länger in den Genuß der Einnahmen aus der Vermietung des zurückzuübertragenden [X.]s zu kommen. Die oft erheblichen Mieteinnahmen wurden nicht für not-wendige Erhaltungsmaßnahmen an den Gebäuden, sondern für andere, eigene Zwecke verwendet. Dem hat § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] abgeholfen (Senat, [X.] 141, 231, 235).

c) Dem Mißstand wird durch die eingeschränkte Prüfung im Verfahren nach § 21b InVorG nicht begegnet. Auch das Verfahren der "vereinfachten Rückübertragung" kann sich im Einzelfall über einen längeren Zeitraum hinzie-hen (BT-Drucks. 14/7228, [X.]). Die Gefahr mißbräuchlicher Gestaltungsmög-lichkeiten, die eröffnet wären, wenn das Verfahren nach § 21b [X.] nach § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] ausschlösse, wäre für den Berechtigten so-gar noch vergrößert. Für den Verfügungsberechtigten würde erheblicher Anreiz geschaffen, das Restitutionsverfahren nach dem [X.] zu verzö-- 8 - gern und zu einem späteren Zeitpunkt zusätzlich ein Verfahren nach § 21b [X.] einzuleiten, um sich so von der Verpflichtung zur Auskehr der Mietein-nahmen zu befreien (vgl. die schriftliche Äußerung des Sachverständigen Krü-ger in der öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses zum Entwurf des [X.] in der Sitzung vom 17. April 2002, Protokoll 14/123 S. 84 f). Dem kann der Berechtigte nicht mit Erfolg dadurch entgegenwirken, daß er sich weigert, das Grundstück zu übernehmen, wie es § 21b Abs. 3 Satz 4 InVorG ermöglicht. Macht der Berechtigte von dieser Möglichkeit Gebrauch, läuft er Gefahr, daß das Grundstück einem anderen Anmelder übertragen wird und ihm endgültig verloren geht. Das ist kein Ausweg. Die Lücke der Regelung des Investitionsvorranggesetzes ist vielmehr durch die entsprechende Anwen-dung von § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] auf die Rückübertragung nach § 21b Abs. 1 InVorG zu schließen.
d) Das Ergebnis wird durch den Regierungsentwurf des [X.] vom 17. August 2001 entgegen der Annahme der Revision bestätigt. Der Entwurf sah nämlich die entsprechende Anwendung des [X.]es auf die Rückübertragung nach § 21b Abs. 1 InVorG vor. § 7 Abs. 7 Satz 3 [X.] sollte nach dem Vorschlag der Bundesregierung den Wortlaut erhalten: "[X.] nach Satz 2 entsteht mit Bestandskraft des Bescheids über die Rückübertragung des Eigentums oder, wenn der Berechtigte das Eigentum an dem Vermögenswert aufgrund eines Bescheids nach §§ 21 oder 21b des Investitionsvorranggesetzes erworben hat, mit der Bestandskraft des Bescheids über die Feststellung der Berechtigung." Damit sollte "klargestellt" ([X.]. 641/01, [X.] der Gesetzesvorlage) wer-den, daß der Herausgabeanspruch aus § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] auch dann - 9 - besteht, wenn der Berechtigte das Eigentum an dem Vermögenswert aufgrund eines Bescheides nach § 21b InVorG erworben hat, und zwar mit Bestandskraft des Bescheids über die Feststellung der Berechtigung ([X.]. 641/01, [X.] der Gesetzesvorlage). Die Begründung des Gesetzentwurfs führt hierzu aus, die Rückübertragung durch einen Investitionsvorrangbescheid mit [X.] könne nicht anders behandelt werden als die Restitution nach dem [X.] ([X.]. 641/01, [X.] der Gesetzesvorlage).

Dem ist der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 27. September 2001 zwar entgegen getreten ([X.]. 641/01, [X.]). Der ablehnenden Auf-fassung des [X.] kann aber nicht entnommen werden, daß bei einem Eigentumsübergang nach § 21b InVorG kein Anspruch auf [X.] besteht. Die Beklagte verkennt, daß die Stellungnahme des [X.] zu dem Entwurf des [X.] keine Rück-schlüsse auf das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz und das Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz erlaubt, und übersieht, daß die Bundesregierung ungeachtet der Ablehnung des [X.] ihren Gesetzent-wurf weiter verfolgt und diesen ergänzt um eine Gegenäußerung am 24. Oktober 2001 in den [X.] eingebracht hat (BT-Drucks. 14/7228). Der [X.] hat die Einwände des [X.] nicht geteilt. Das Gesetz wurde entsprechend dem Vorschlag der Bundesregierung vom [X.] am 26. April 2002 beschlossen. Letztlich verblieb es jedoch bei den divergierenden Meinungsäußerungen beider Gesetzgebungsorgane, da der Bundesrat am 31. Mai 2002 den [X.] ([X.]. 362/02) und der Gesetzentwurf mit Ablauf der 14. Legislaturperiode des [X.]s der [X.] anheim fiel. - 10 -

e) § 7 Abs. 7 Satz 3 [X.] kann ebenfalls nichts Gegenteiliges ent-nommen werden. Die Anknüpfung der Anspruchsentstehung an die Rücküber-tragung in § 7 Abs. 7 Satz 3 [X.] ergibt sich daraus, daß die [X.] und die Feststellung der Berechtigung durch einen Bescheid nach § 3 Abs. 1 [X.] gleichzeitig erfolgen. Das führt nicht dazu, daß bei einem Ausei-nanderfallen von Rückübertragung und Feststellung der Berechtigung des [X.] die Verpflichtung zur Nutzungserstattung zu entfallen hätte.

Die Gleichzeitigkeit von Rückübertragung und Feststellung der Berech-tigung sind für die Frage der Entstehung des Anspruchs auf Nutzungserstat-tung vielmehr ohne Bedeutung. Entscheidend ist allein, daß beide Voraussetzungen eingetreten sind. So verhält es sich hier. Die Rückübertragung durch den Bescheid vom 17. Januar 2000 führte nicht zur Feststellung der Berechtigung der Klägerin. Dies geschah erst durch den Eintritt der Bestandskraft des Bescheids vom 6. Oktober 1998 am 20. Juli 2001.

2. Auch die in § 7 Abs. 8 Satz 2 [X.] genannte weitere Vorausset-zung, wonach der Herausgabeanspruch binnen eines Jahres seit dem Eintritt der Bestandskraft des Rückübertragungsbescheids schriftlich geltend gemacht werden muß, ist erfüllt. Der Herausgabeanspruch in entsprechender Anwen-dung von § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] entsteht wie der Anspruch in unmittelbarer Anwendung der Vorschrift gem. § 7 Abs. 2 Satz 3 [X.] mit dem Eintritt der Bestandskraft des [X.]. Das war hier am 20. Juli 2001. Durch das Schreiben der Klägerin vom 5. Dezember 2001 ist er rechtzeitig geltend gemacht worden.
- 11 - 3. [X.], die die Beklagte in den Tatsacheninstan-zen noch erhoben hatte, ist, wie das Berufungsgericht mit zutreffender [X.] festgestellt hat, unbegründet und wird von der Revision auch nicht weiter verfolgt.
- 12 - II[X.]

[X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]

Krüger Klein

Lemke

[X.]

Meta

V ZR 105/04

25.02.2005

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2005, Az. V ZR 105/04 (REWIS RS 2005, 4782)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4782

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