Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.02.2011, Az. V ZR 134/10

5. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9768

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Gegenstand

Restitutionsverfahren: Pflicht des Verfügungsberechtigen zur Herausgabe der Nutzungsentgelte bei Restitution des Grundstücks an einen der Anteilsberechtigten im Wege der vereinfachten  Rückübertragung nach dem Investitionsvorranggesetz


Leitsatz

1. § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG gilt auch dann entsprechend, wenn die Restitution des Grundstücks im Wege der vereinfachten Rückübertragung nach § 21b InVorG an einen von mehreren Berechtigten allein erfolgt .

2. In diesem Fall kann der anteilig Berechtigte von dem Verfügungsberechtigten nicht nur eine anteilige, sondern vollständige Herausgabe der Nutzungsentgelte verlangen. Daran hat er die übrigen anteilig Berechtigten in erster Linie nach den getroffenen Vereinbarungen, sonst entsprechend den Vorschriften über die Gemeinschaft zu beteiligen .

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 15. April 2010 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil der Zivilkammer 8 des Landgerichts [X.] vom 30. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte war verfügungsberechtigt über ein Grundstück im früheren Ostteil von [X.], für das mehrere Antragsteller, darunter die Klägerin, Restitutionsansprüche nach dem [X.] angemeldet hatten. Dieses Grundstück wurde durch [X.] vom 12. Januar 1999 der Klägerin zu einem Bruchteil von 72,2% und im Übrigen zwei anderen Antragstellern zu unterschiedlichen Bruchteilen zurückübertragen. Der Bescheid ist mit einer Änderung des ursprünglich festgesetzten [X.] und mit einer Umstellung von der Rückübertragung des Eigentums auf eine Feststellung der Restitutionsberechtigung seit dem 23. Mai 2002 bestandskräftig. Ob das auch für eine Herabsetzung des Bruchteils der Klägerin auf 36,5% und die entsprechende Erhöhung der Bruchteile der beiden anderen Berechtigten gilt, die die zuständige Behörde in einer Erklärung gegenüber dem Verwaltungsgericht [X.] vom 17. April 2002 ausgesprochen hat, ist zwischen den Partien streitig.

2

Durch [X.] nach § 21b InVorG vom 28. Dezember 2000 wurde das Grundstück der Klägerin zu Alleineigentum übertragen und ihr am 14. März 2001 übergeben. Die Klägerin verlangt von der Beklagten nach auf entsprechende Verurteilung hin erfolgter Auskunft die vollständige Herausgabe der Nutzungsentgelte, die der Beklagten bis zur Übergabe zustanden. Diese betragen abzüglich einer hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung der Beklagten nach einem Zwischenvergleich der Parteien 139.309,28 €. Die Beklagte beruft sich auf Verjährung.

3

Das [X.] hat die Beklagte durch Schlussurteil zur vollständigen Herausgabe der Nutzungsentgelte verurteilt. Auf deren Berufung hin hat das [X.] sie unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, der Klägerin einen Teil der Entgelte, 45.796,28 €, herauszugeben. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision möchte die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I.

4

Nach Auffassung des [X.] kann die Klägerin entsprechend § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] von der [X.] Herausgabe der Nutzungsentgelte verlangen, die dieser bis zur Übergabe des Anwesens zustanden, allerdings nicht in vollem Umfang, sondern nur anteilig. Nach der Rechtsprechung des [X.] sei die Norm entsprechend anzuwenden, "soweit" die Restitution nach § 21b InVorG durch Übertragung des Eigentums auf den Berechtigten erfolge. Bei der Restitution des Grundstücks nach dem [X.] hätte die Klägerin die herausgegebenen Nutzungsentgelte mit den beiden anderen Berechtigten teilen müssen. Einen Grund, sie bei der erfolgten Restitution durch [X.] besser zu stellen, gebe es nicht. Die Beklagte werde dadurch nicht zufällig begünstigt. Die Nutzungsentgelte verblieben ihr auch, wenn die Restitution an einen Anmelder erfolge, der nicht Berechtigter sei. Der wirkliche Berechtigte müsse sich dann mit der Entschädigung zum Verkehrswert begnügen und könne Herausgabe der Nutzungsentgelte nicht verlangen. Die Höhe des Anteils der Klägerin an der Restitution richte sich nicht nach dem in dem ursprünglichen [X.] bestimmten Bruchteil von 72,2%, sondern nach dem Bruchteil von 36,5%, den die Behörde in ihrer Mitteilung an das [X.] festgelegt habe. Das ergebe den ausgeurteilten Betrag.

II.

5

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch in voller Höhe zu.

6

1. Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des [X.]. Die Klägerin kann von der [X.] nach § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] dem Grunde nach Herausgabe der Entgelte verlangen, die dieser aus Miet-, Pacht- und sonstigen Nutzungsverhältnissen zustehen.

7

a) Unmittelbar anwendbar ist diese Vorschrift allerdings nicht. Sie setzt nämlich voraus, dass der Berechtigte Eigentümer des [X.] geworden und dass Grundlage seines Eigentumserwerbs ein [X.] nach dem [X.] ist. Daran fehlt es hier. Die Klägerin ist zwar Alleineigentümerin des [X.] geworden. Ihr Eigentumserwerb beruht aber nicht auf dem [X.], den das [X.] zur Regelung offener Vermögensfragen unter dem 12. Januar 1999 erlassen hat. Dieser Bescheid sprach ihr ursprünglich nur einen Bruchteil zu und ist, da durch den [X.] insoweit prozessual überholt, unbeschadet der Frage nach der Verteilung der Bruchteile unter den Berechtigten jedenfalls nur als Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden.

8

b) Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] aber entsprechend anzuwenden, wenn die Restitution nicht durch einen [X.] des zuständigen Amts zur Regelung offener Vermögensfragen nach dem [X.], sondern im Wege der vereinfachten Rückübertragung durch einen [X.] nach § 21b Abs. 1 Satz 1InVorG an den Berechtigten erfolgt (Urteil vom 25. Februar 2005 - [X.], [X.] 2005, 88, 89). Dafür ist es ohne Bedeutung, ob bei Erlass des [X.]s im [X.] noch nicht entschieden war oder ob der [X.] - wie hier - bei Erlass des [X.]s schon erlassen, aber noch nicht bestandskräftig war. Denn auch im zweiten Fall dient der [X.] der Vereinfachung der Restitution. Er ermöglicht dann nämlich eine Übertragung des Grundstückseigentums noch bevor der [X.] bestandskräftig wird. Das hat der [X.] bislang zwar noch nicht ausdrücklich ausgesprochen. Dem Urteil vom 25. Februar 2005 ([X.], aaO) lag aber die zweite Fallgestaltung zugrunde, für die er eine entsprechende Anwendung von § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] bejaht hat.

9

c) Zu Recht hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass der Anspruch auf Herausgabe von Nutzungsentgelten entsprechend § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] auch dann besteht, wenn das Grundstück einem von mehreren anteilig Berechtigten allein übertragen wird.

aa) Diese Frage hat der [X.] bislang noch nicht entschieden. In dem Fall, der dem von dem Berufungsgericht als Beleg angeführten [X.]surteil vom 25. Februar 2005 ([X.], [X.] 2005, 88, 89) zugrunde lag, war das Grundstück zwar konkurrierenden Anmeldern durch einen [X.] zu Miteigentum übertragen worden. Einer dieser Anmelder war aber alleiniger Berechtigter, und dieser verlangte die Herausgabe der Mieten.

bb) In der Sache ist dem Berufungsgericht zuzustimmen. Der durch den [X.] allein begünstigte Berechtigte ist bei anteiliger Berechtigung mehrerer Anmelder jedenfalls auch Berechtigter. Er hätte, wenn auch zusammen mit den anderen Berechtigten, Herausgabe der Nutzungsentgelte nach Maßgabe von § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] verlangen können und darf bei einer vereinfachten Rückgabe nach § 21b InVorG nicht schlechter gestellt werden als im [X.] nach dem [X.].

2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht aber angenommen, der nur anteilig berechtigte Anmelder könne auch nur anteilig Herausgabe von Nutzungsentgelten verlangen.

a) Zutreffend ist allerdings auch hier der Ausgangspunkt. Der Berechtigte soll durch die Rückgabe des Grundstücks nach § 21b InVorG nicht schlechter, aber auch nicht besser stehen als bei einer Restitution nach dem [X.]. Das folgt aus dem Zweck der Vorschrift. Sie soll zwar (im Zusammenspiel mit § 21a InVorG) die Modernisierung von Wohnraum erleichtern, aber nicht in erster Linie durch eine Erweiterung der Handlungsbefugnis des Verfügungsberechtigten, sondern durch eine Beschleunigung der Restitution an den Berechtigten (Beschlussempfehlung zum Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz in [X.]. 13/7275 S. 30). Dazu soll das Ergebnis des [X.]s, nämlich die Rückübertragung des Grundstücks auf den Berechtigten, vorweggenommen werden und die Prüfung seiner Berechtigung nachträglich erfolgen. Hat die vereinfachte Rückgabe nach § 21b InVorG in diesem Sinne durch Rückgabe des Grundstücks an einen Anmelder, der Berechtigter ist, Erfolg, kann und soll nichts anderes gelten, als wenn die Restitution durch einen [X.] nach dem [X.] erfolgt wäre.

b) Anders als das Berufungsgericht meint, steht die Klägerin bei der hier durchgeführten vereinfachten Rückgabe nach § 21b InVorG nicht besser als bei einer Restitution nach dem [X.], wenn sie von der [X.] die Auskehrung aller Mieten verlangen kann.

aa) Das Berufungsgericht sieht die Besserstellung der Klägerin im Wesentlichen darin, dass ihr dann die Mieten ganz zukämen. Sie sei den übrigen Restitutionsberechtigten gegenüber nämlich mangels Innenverhältnisses nicht ausgleichspflichtig. Bei einer Restitution müsse sie die Mieten dagegen mit den anderen Restitutionsberechtigten teilen. Dieser Unterschied besteht aber nicht.

bb) Die vereinfachte Rückgabe nach § 21b InVorG an einen von mehreren Berechtigten nimmt in der Sache eine Auseinandersetzung der [X.] nach erfolgter Restitution vorweg. Sie ist nicht anders zu behandeln als diese und hat im Innenverhältnis der Berechtigten untereinander auch keine anderen Wirkungen.

(1) Die Restitution des Grundstücks an mehrere Berechtigte, sei es zu Bruchteilen, sei es in einem anderen [X.], schließt zunächst nur das förmliche [X.] ab. Bei der damit entstehenden gemeinschaftlichen Berechtigung wird es gewöhnlich auf Dauer nur bleiben, wenn die Berechtigten einen gemeinsamen Plan für die weitere Nutzung des Grundstücks haben. Fehlt es an einem solchen Plan, werden sie ihre [X.] auflösen. Das kann auch in der Weise geschehen, dass einer der Berechtigten das Grundstück allein übernimmt und die anderen abfindet. Diese Form der Auseinandersetzung nimmt die vereinfachte Rückgabe an einen der Berechtigten inhaltlich vorweg.

(2) Im [X.] führt diese Form der Auseinandersetzung nicht zu einem teilweisen Verlust von Ansprüchen. Der Herausgabeanspruch nach § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] beschränkt sich nicht auf die Herausgabe eines der bisherigen Beteiligung des übernehmenden Berechtigten an dem Grundstück entsprechenden Anteils. Der übernehmende Berechtigte kann den Anspruch vielmehr in voller Höhe gegenüber dem Verfügungsberechtigten geltend machen. Wie die herauszugebenden Mieten dann unter den Berechtigten verteilt werden, bestimmt sich nach ihren bei der Auseinandersetzung getroffenen Vereinbarungen. Die Berechtigten wären auch nicht gezwungen, dabei überhaupt eine Nachverteilung der von dem Verfügungsberechtigten eingezogenen Mieten vorzusehen. Sie könnten hierauf verzichten oder einen Ausgleich etwa durch eine höhere Abfindung für die Beteiligung der übrigen Berechtigten an dem Grundstück vorsehen.

(3) Daran ändert sich nichts, wenn die Auseinandersetzung der [X.] nicht nach erfolgter Restitution rechtsgeschäftlich, sondern im Vorgriff auf die Restitution dadurch erreicht wird, dass einem der Berechtigten das Eigentum an dem Grundstück auf öffentlich-rechtlichem Wege durch einen [X.] nach § 21b InVorG übertragen wird.

(a) Diese Form der Übernahme des Grundstücks durch einen der mehreren Berechtigten kann und wird in vielen Fällen auf einer Auseinandersetzungsvereinbarung der Berechtigten beruhen. Denn die zuständige Behörde hat das Grundstück bei einer vereinfachten Rückübertragung nach § 21b InVorG gemäß § 21b Abs. 3 Satz 2 InVorG in erster Linie demjenigen zu übertragen, auf den sich die Anmelder im Anhörungstermin verständigt haben. Nicht anders wäre es, wenn sich die Berechtigten im Vorfeld des [X.] auf die Übernahme durch einen von ihnen verständigen und dieser den Anhörungstermin dann - wie hier - von vornherein allein wahrnimmt und das Grundstück allein übernimmt.

(b) Der Berechtigte, der das Grundstück im Wege der vereinfachten Rückübertragung übernimmt, ist den weichenden Berechtigten gegenüber auch dann zum Ausgleich verpflichtet, wenn die Rückgabe des Grundstücks an ihn nicht auf einer Absprache mit den anderen Berechtigten beruht. Dann nämlich setzt der übernehmende Berechtigte in der Sache seinen gesetzlichen Anspruch auf Aufhebung der [X.] - bei einer Berechtigung nach Bruchteilen gemäß § 749 Abs. 1 BGB - gegenüber den anderen durch. Das führt nicht dazu, dass der den anderen [X.] als Folge der Aufhebung der [X.] zustehende Anspruch auf Beteiligung an dem [X.] nach §§ 742, 749 Abs. 1 BGB ersatzlos entfällt. Dieser Anspruch setzt sich vielmehr in der treuhandähnlichen Verpflichtung des übernehmenden Berechtigten fort, den noch ausstehenden Teil der Aufhebung der [X.] nachzuholen und diese an dem „[X.]“ zu beteiligen. Ihren Anteil daran können die anderen Berechtigten von ihm entsprechend § 667 BGB herausverlangen. Zu dem auszugleichenden Gesamtergebnis der Rückübertragung nach § 21b InVorG gehört dann - nicht anders als bei einer Auseinandersetzung nach erfolgter Restitution - nicht nur das übernommene Grundstück, sondern auch der Erlös aus der Einziehung der Mieten nach Maßgabe von § 7 Abs. 7 Sätze 2 und 4 [X.].

c) Dem steht nicht entgegen, dass dem übernehmenden Anmelder nach § 21b Abs. 1 Satz 5 InVorG aufzugeben ist, bei Ablehnung oder Rücknahme seines Rückübertragungsantrags an den Verfügungsberechtigten oder den Berechtigten den im Anhörungstermin nach § 21b Abs. 2 Satz 2 InVorG gebotenen Betrag, mindestens aber den Verkehrswert zu zahlen und zu verzinsen.

Diese Verpflichtung gilt, wie die Regelungen in § 16 InVorG und § 3 Abs. 4 Satz 3 [X.], an die sie sich anlehnt, nur für den Fall der Zurückweisung (oder Rücknahme) des Antrags, zu der es bei der Feststellung mehrerer Berechtigter schon von vornherein nicht kommt. Als Regelung für den Innenausgleich unter den Berechtigten ist sie zudem weder gedacht noch geeignet. Ein sachgerechter Ausgleich im Innenverhältnis unter den Berechtigten kann zwar im Streitfall letztlich auch nur durch die Verwertung des gemeinschaftlichen Gegenstands erreicht werden (§ 753 BGB). Die Berechtigten haben es aber in der Hand, die Art und Weise ihres [X.] selbst zu regeln. Das soll, wie sich aus der bereits erwähnten Regelung in § 21b Abs. 3 Satz 2InVorG ergibt, auch bei der vereinfachten Rückübertragung gelten. Damit wäre es nicht zu vereinbaren, den Berechtigten eine Ausgleichsregelung für das Innenverhältnis selbst dann aufzuzwingen, wenn sie der Aufforderung der Behörde Folge leisten und sich (auch insoweit) einigen.

Die zuständige Behörde hat die Vorschrift auch nicht anders verstanden. Sie hat der Klägerin eine Ausgleichspflicht nur zugunsten der [X.] und nur für den (nicht eingetretenen) Fall auferlegt, dass ihr Antrag zurückgewiesen oder zurückgenommen wird.

3. Da die Klägerin danach auch als anteilig Berechtigte vollständige Herausgabe der Nutzungsentgelte verlangen kann, kommt es auf die zwischen den Parteien streitige Frage nach dem Umfang ihrer Berechtigung nicht an.

4. Der Anspruch ist nicht verjährt. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des [X.] Bezug genommen.

III.

[X.] beruht auf §§ 91, 97 ZPO.

Krüger                                       Lemke                                     Schmidt-Räntsch

                   Stresemann                                     Czub

Meta

V ZR 134/10

04.02.2011

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend KG Berlin, 15. April 2010, Az: 16 U 31/09, Urteil

§ 7 Abs 7 S 2 VermG, § 21b InVorG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.02.2011, Az. V ZR 134/10 (REWIS RS 2011, 9768)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9768

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