Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.05.2012, Az. 5 StR 229/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 6240

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Gegenstand

Strafverfahren: Feststellung des Verlustes der Urteilsurkunde nach Ablauf der Frist für die Beibringung der Urteilsniederschrift


Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. September 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das nach elftägiger Hauptverhandlung am 20. September 2011 verkündete Urteil gelangte am 25. Januar 2012 mit Gründen zu den Akten. Das war verspätet; die Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO hatte am 22. November 2011 geendet.

2

Dass Hinderungsgründe im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO vorgelegen hätten oder dass das Urteil rechtzeitig auf den Weg zur Geschäftsstelle gebracht worden wäre, ist nicht ersichtlich; dies ergibt sich insbesondere auch nicht aus den dienstlichen Erklärungen der berufsrichterlichen Mitglieder der [X.]. Danach haben zwar alle [X.] das Urteil bereits bis zum 8. November 2011 unterzeichnet, konnten sich aber, als das Fehlen der [X.] bemerkt wurde, nicht mehr an deren weiteren Verbleib erinnern. Daraufhin haben sie das auf dem Computer abgespeicherte Urteil erneut ausgedruckt und unterzeichnet.

3

Ob an der Rechtsprechung, wonach das unterschriebene Urteil rechtzeitig zu den Akten gebracht worden ist, wenn es vor Fristablauf auf den Weg zur Geschäftsstelle gebracht worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 5. Juli 1979 – 4 StR 272/79, [X.]St 29, 43, 45; Beschlüsse vom 4. Oktober 1989 – 3 [X.] – und vom 24. August 1994 – 1 StR 74/94, [X.]R StPO § 275 Abs. 1 Satz 1 Akten 1 und 2), auch dann festzuhalten ist, wenn die [X.] verloren gegangen ist, kann der Senat bei dieser Sachlage dahinstehen lassen.

[X.]                                 Schaal                               Schneider

                       König                                 [X.]

Meta

5 StR 229/12

22.05.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 20. September 2011, Az: (522) 1 Kap Js 2316/10 Ks (2/11)

§ 275 Abs 1 S 2 StPO, § 275 Abs 1 S 4 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.05.2012, Az. 5 StR 229/12 (REWIS RS 2012, 6240)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6240

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Referenzen
Wird zitiert von

1 StR 555/14

1 StR 555/14

5 StR 229/12

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