Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.10.2016, Az. 4 StR 298/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 3996

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Gegenstand

Revision in Strafsachen: Verfahrensrüge gegen die Ablehnung eines Antrags auf Untersuchung von Asservaten


Tenor

1. Dem Angeklagten wird aus den Gründen der Zuschrift des [X.] vom 27. Juli 2016 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 7. Januar 2016 gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der [X.]:

Die Rüge, das [X.] habe bei der Ablehnung des Antrags auf Untersuchung von [X.] auf „Spuren von Blut und DNA und Schmauchspuren“ gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verstoßen, ist nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). In dem abgelehnten Antrag wurden die zu untersuchenden Gegenstände anhand von [X.]nummern bezeichnet. Es wäre daher erforderlich gewesen, auch die [X.]verzeichnisse vorzulegen. Dies ist nicht geschehen. Der [X.] kann deshalb nicht prüfen, um welche Gegenstände es sich im Einzelnen handelt und welche Beweisbedeutung sie haben.

VRinBGH Sost-Scheible ist
urlaubsbedingt an der
Beifügung der Unterschrift
gehindert.

Cierniak

Cierniak     

Franke

     Bender     

Quentin     

Meta

4 StR 298/16

13.10.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Detmold, 7. Januar 2016, Az: 4 Ks 28/15

§ 244 Abs 3 S 2 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.10.2016, Az. 4 StR 298/16 (REWIS RS 2016, 3996)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3996

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4 StR 298/16

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