Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.03.2023, Az. NotZ (Brfg) 4/22

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2023, 1753

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Tenor

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss vom 26. Januar 2023 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Es besteht keine Veranlassung, den Beschluss vom 26. Januar 2023 auf die mit den Schriftsätzen vom 8., 14. und 20. Februar 2023 begründete Gegenvorstellung des [X.] aufzuheben. Dazu weist der Senat, der das gesamte Vorbringen des [X.] geprüft und erwogen hat, lediglich auf Folgendes hin:

2

Das [X.] ist auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des [X.] und des Senats davon ausgegangen, dass die Altersgrenze gemäß §§ 47 Nr. 2, 48a [X.] weder gegen das Grundgesetz noch gegen das aus der Richtlinie 2000/78/[X.] vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf folgende Verbot der Altersdiskriminierung verstößt (vgl. nur [X.], Beschluss vom 17. März 2014 - [X.]([X.]) 21/13, D[X.] 2014, 553 Rn. 4 mwN). Dies zieht der Kläger mit der Behauptung in Zweifel, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich dahin geändert, dass die bisher rechtmäßige Altersgrenze nicht mehr gerechtfertigt sei. Diesem Vortrag ist gemäß § 111b Abs. 1 [X.], § 86 Abs. 1 VwGO nachzugehen, wobei der Senat von der ihm gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 4 [X.] eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht.

3

Der Kläger wendet hiergegen zu Unrecht ein, es sei nach den unionsrechtlichen Vorgaben auch im [X.] Sache der Exekutive und nicht des Gerichts, die Gründe im Einzelnen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, die eine Altersgrenze rechtfertigten.

4

Er verkennt schon im Ausgangspunkt seiner Argumentation, dass bereits eine erstinstanzliche Feststellung des [X.]s vorliegt, nach der ein Bewerbermangel "allenfalls punktuell anzutreffen" sei und dass dort, wo dies der Fall sei, "keine erkennbaren Beeinträchtigungen der Bevölkerung im Bereich der vorsorgenden Rechtspflege" aufträten (OLG-Urteil S. 6 unten, 7 oben). Die vom Senat im Hinblick auf das Vorbringen des [X.] mit dem beanstandeten Beschluss angeordnete Beweiserhebung dient der Überprüfung dieser gerichtlichen Feststellung und nicht der (erstmaligen) Ermittlung von etwaigen [X.] für die Altersgrenze.

5

Ungeachtet dessen liegen den vom Kläger für seine These zu der auch im [X.] geltenden Darlegungslast der Exekutive zitierten Entscheidungen des Gerichtshofs der [X.] andere Fallgestaltungen zugrunde. Sie betreffen die Verhängung von Bußgeldern und Geldstrafen in Verwaltungsstrafverfahren, deren Rechtmäßigkeit (erstmals) mit der Behauptung in Zweifel gezogen wird, die zugrundeliegenden Regelungen des nationalen Rechts verstießen gegen die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nach Art. 56 und Art. 49 AEUV ([X.], Urteile vom 14. Juni 2017 - [X.]/15, juris Rn. 14, 67; vom 28. Februar 2018 - C-3/17, BeckRS 2018, 1963 Rn. 2, 54). Auch der vom Kläger zitierte Schlussantrag des Generalanwalts [X.] vom 26. Januar 2023 ([X.]/21, BeckRS 2023, 414) betrifft eine mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbare Strafsache.

Herrmann     

  

Roloff     

  

Böttcher

  

Brose-Preuß     

  

[X.]     

  

Meta

NotZ (Brfg) 4/22

06.03.2023

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend BGH, 26. Januar 2023, Az: NotZ (Brfg) 4/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.03.2023, Az. NotZ (Brfg) 4/22 (REWIS RS 2023, 1753)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1753

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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10 CN 1/14

II ZR 244/17

III ZR 4/15

1 BvR 1313/14

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