Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.08.2023, Az. NotZ (Brfg) 4/22

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2023, 5323

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Gegenstand

EU-Rechtmäßigkeit der Altersgrenze für Notare


Leitsatz

Die Altersgrenze für Notare verstößt nicht gegen das sich aus Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 1, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ergebende Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Sie ist im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG objektiv und angemessen und durch das legitime Ziel gerechtfertigt, den Generationenwechsel zu erleichtern und den Berufsstand der Notare zu verjüngen.

Tenor

Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des Notarsenats des [X.] vom 10. Februar 2022 - Not 5/21 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der am             1953 geborene Kläger ist Rechtsanwalt und Notar in D.     . Er begehrt die Feststellung, dass sein Amt als Anwaltsnotar nicht mit dem Ablauf des Monats erlischt, in dem er das 70. Lebensjahr vollendet (§§ 48a, 47 Nr. 2 [X.]; nachfolgend: Altersgrenze). Der Kläger meint, die Altersgrenze verstoße gegen das sich aus Art. 21 [X.], Art. 1, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/[X.] vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (nachfolgend: Richtlinie oder [X.]) ergebende Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Die Altersgrenze sei angesichts des bestehenden erheblichen Nachwuchsmangels nicht (mehr) im Sinn von Art. 6 Abs. 1 [X.] objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt.

2

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach ständiger Rechtsprechung sei die Altersgrenze mit dem Grundgesetz vereinbar. Eine Vorlage an den [X.] (nachfolgend: [X.]) sei nicht veranlasst. Die §§ 48a, 47 Nr. 2 [X.] dienten einem legitimen Ziel im Sinn von Art. 6 Abs. 1 [X.], weil sie darauf gerichtet seien, hinsichtlich der Berufsgruppe Notare die Berufschancen zwischen den Generationen zu verteilen. Die Nachteile für die vom Erlöschen ihres Amts betroffenen Notare seien gegenüber den Belangen einer vorsorgenden Rechtspflege angemessen und erforderlich. Vernünftige Zweifel daran, dass die Altersgrenze mit Art. 6 Abs. 1 [X.] nicht vereinbar sei, folgten auch nicht aus dem eine Zugangsaltersgrenze betreffenden Urteil des [X.]s vom 3. Juni 2021 ([X.]/19, juris). Anders als bei einer Zugangsaltersgrenze entfalle die Erforderlichkeit einer Altershöchstgrenze nicht, selbst wenn ein tatsächlicher [X.] bestehe. Die Gefahr von Rechtsstreitigkeiten über die Fähigkeit eines Notars, seine Tätigkeit über eine bestimmte Altersgrenze hinaus auszuüben, bestehe auch dann, wenn eine beträchtliche Zahl von Notarstellen unbesetzt bleibe. Einer Überalterung des Berufsstandes entgegenzuwirken, sei auch bei Nachwuchsmangel erforderlich und möglich. Die Rechtfertigung für die Altersgrenze werde daher durch einen [X.] nicht aufgehoben. Auch dort, wo ein [X.] anzutreffen sei, träten keine erkennbaren Beeinträchtigungen der Bevölkerung mit Angeboten im Bereich der vorsorgenden Rechtspflege auf. Es sei allenfalls ein punktueller [X.] anzutreffen. Welche Maßnahmen der Gesetzgeber ergreife, um einen Nachwuchsmangel zu beheben, falle in sein weites Ermessen. So etwa habe der Gesetzgeber mit dem am 1. August 2021 in [X.] getretenen Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts (BGBl. I 2021, [X.]) Möglichkeiten zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf geschaffen (§ 48b [X.]) und die örtliche Wartezeit für den Fall verkürzt, dass im jeweiligen Amtsbereich keine Bewerbung den Anforderungen von § 5b Abs. 1 Nr. 2 [X.] entspreche. Den [X.] des Gesetzgebers müsse die Rechtsprechung respektieren, solange der Grundsatz des Verbots der Diskriminierung aus Gründen des Alters nicht ausgehöhlt werde. Dafür bestünden keine Anhaltspunkte.

3

Mit Beschluss vom 14. November 2022, dem Kläger zugestellt am 19. Dezember 2022, hat der Senat die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.]s zugelassen. Am 29. Dezember 2022 und 7. Januar 2023 hat der Kläger die Berufung begründet. Er hat unter Ergänzung seines erstinstanzlichen Vortrags und unter Vorlage einer gutachterlichen Stellungnahme zur Europarechtskonformität der Altersgrenze vorgetragen, es bestehe ein erheblicher und nachhaltiger Nachwuchsmangel im [X.]. Das zeige sich unter anderem darin, dass die Zahl der Anwaltsnotare von 9.045 im Jahr 1998 auf 4.997 (2022) zurückgegangen sei. Alle Notarkammern im Bereich des [X.]s hätten starke Rückgänge ihrer Mitgliederzahlen zu verzeichnen. Trotz eines etwa gleichbleibenden [X.]s sei die Zahl der Anwaltsnotare der [X.] und Westfälischen Notarkammern von 2010 bis 2021 um 365 zurückgegangen. Gründe dafür seien der demographische Wandel, die schrumpfende und vergreisende Anwaltschaft und die Einführung der notariellen Fachprüfung. Die Zahl der Prüflinge, die die notarielle Fachprüfung bestanden hätten, reiche bei Weitem nicht aus, um die jährlich ausgeschriebenen Stellen zu besetzen. So seien 2018 bis 2021 (insgesamt) 1.012 Fachprüfungen erfolgreich abgelegt worden, während 2019 bis 2022 (insgesamt) 3.371 Stellen ausgeschrieben worden seien. In der ersten [X.] hätten lediglich 89 Prüflinge die notarielle Fachprüfung bestanden, in der zweiten [X.] seien 83 Prüfungen abgelegt worden. Im Bereich des [X.]sbezirks Oldenburg seien 2022 auf 64 ausgeschriebene Stellen lediglich 33 Bewerbungen eingegangen. Im Bereich des [X.]sbezirks Düsseldorf und seines (des [X.]) eigenen Amtsbezirks hätten seit 2012 nicht mehr alle ausgeschriebenen Stellen besetzt werden können. Die Altersgrenze halte daher der unionsrechtlich erforderlichen Kohärenzprüfung nicht mehr stand. Sie sei nicht mehr dazu bestimmt, den Zugang junger Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zum Notarberuf zu fördern, sondern verstärke den Nachwuchsmangel, so dass es an einem legitimen Ziel fehle. Die Altersgrenze sei wegen des Nachwuchsmangels auch nicht erforderlich und angemessen, zumal eine weniger eingriffsintensive Maßnahme in Betracht komme. Die weiteren Ziele der Regelung, überalterte Notariate zum Schutz des Rechtsverkehrs zu verhindern und eine geordnete Personalplanung zu ermöglichen, hätten keinen sozialpolitischen Bezug.

4

Der Kläger beantragt,

das Urteil des [X.]s Köln vom 10. Februar 2022 - Not 5/21 - zu ändern und festzustellen, dass das Amt des [X.] als Anwaltsnotar nicht mit Ablauf des Monates, in dem er das 70. Lebensjahr vollendet, erlischt.

5

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

6

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und trägt ergänzend vor, ein [X.] sei nicht gegeben. Im hauptberuflichen Notariat herrsche kein Nachwuchsmangel; es würden kaum Stellen eingezogen und in der Regel würden alle ausgeschriebenen Stellen direkt wiederbesetzt. Auch im [X.] lasse sich kein Nachwuchsmangel feststellen. Zu Unrecht stelle der Kläger auf die ausgeschriebenen Stellen und nicht auf den (zwingenden) Bedarf ab, der sich erst bei einer Unterversorgung der lokalen Bevölkerung mit notariellen Leistungen ergebe. Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Unterversorgung vorliege, seien nicht gegeben. Die Zahlen für 2020 seien wegen der [X.] wenig aussagekräftig, weil es zu einer Verschiebung der notariellen Fachprüfung und einer Absage von Vorbereitungskursen gekommen sei. Soweit der Kläger darauf verweise, dass in den letzten Jahren ein großer Teil der ausgeschriebenen Stellen unbesetzt geblieben sei, entfalle ein wesentlicher Teil der Stellen auf [X.]. In diesem Bundesland seien indes wegen eines rein rechnerischen Überhangs mit dem Ziel, die Qualität notarieller Leistungen anzuheben und das Interesse für das [X.] aufrechtzuerhalten, die Bedürfniszahlen angepasst und für einen Übergangszeitraum sogenannte [X.] ausgeschrieben worden, die verhindern sollten, dass besonders qualifizierten Bewerbern der Zugang zum [X.] verschlossen bleibe. Vor diesem Hintergrund lasse sich der vom Kläger behauptete [X.] insbesondere auch für den [X.]      und den Landgerichtsbezirk D.       nicht feststellen. Dabei sei im Hinblick auf den [X.]       auch zu berücksichtigen, dass der Kläger ein besonders hohes [X.] von 1.681 Urkunden 2021 und 1.439 Urkunden 2022 habe, das nach seinem eigenen Vortrag zum großen Teil nicht aus seinem eigenen Amtsgerichtsbezirk stamme. Ferner seien die [X.] insgesamt rückläufig. So etwa sei das [X.] im [X.]sbezirk Düsseldorf 2022 um 7,28 % zurückgegangen. Die Altersgrenze sei zur Erreichung des mit ihr verfolgten legitimen Ziels geeignet, erforderlich und angemessen. Dabei sei im [X.] zu berücksichtigen, dass jeder Notar sich einen Stamm von [X.] erst aufbauen müsse. [X.] die älteren Notare im Amt, profitierten sie weiter von ihrem Kundenstamm, während den jüngeren die Chance genommen werde, Urkundsgeschäft im auskömmlichen Umfang erst zu akquirieren. So sei der Kläger eigenen Angaben zufolge entgegen dem gesetzlichen Leitbild hauptberuflich und mit großem wirtschaftlichen Erfolg als Anwaltsnotar tätig. Sei nicht absehbar, ab wann für einen neuen Notar die Chance bestünde, sich zu etablieren, komme es zu einer Überalterung des Berufsstands.

7

Der Senat hat mit Beschluss vom 26. Januar 2023 gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ein Gutachten der [X.] eingeholt, das Gegenstand der mündlichen Verhandlung war und von deren Präsidenten erläutert wurde. Auf den Inhalt wird Bezug genommen. Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren zudem die am 1. August 2023 abgerufenen Statistiken wie folgt: Notarstatistik (Zahl der Anwaltsnotare 2020 - 2022; Quelle: www.notar.de/der-notar/statistik); Statistik des Prüfungsamts für die notarielle Fachprüfung (Zahl der bestandenen und nicht bestandenen notariellen Fachprüfungen 2010 - 2022; Quelle: [X.]) sowie Statistik der Bundesrechtsanwaltskammer (Zahl der zugelassenen Rechtsanwälte 1990 - 2023; Alter der zugelassenen Rechtsanwälte 2022 sowie der Rechtsanwälte mit Einzelzulassung; Quelle: [X.]).

Entscheidungsgründe

8

Die Berufung des [X.] ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht begründet worden. Sie ist aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Die Altersgrenze ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl mit [X.] Verfassungsrecht als auch mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der Richtlinie 2000/78 und Art. 21 Abs. 1 [X.] vereinbar ([X.], Beschlüsse vom 25. November 2013 - [X.]([X.]) 11/13, D[X.] 2014, 313 [juris Rn. 3 [X.]]; vom 17. März 2014 - [X.]([X.]) 21/13, D[X.] 2014, 553 [juris Rn. 4, 11 [X.]]; vom 24. November 2014 - [X.]([X.]) 5/14, D[X.] 2015, 227 [juris Rn. 5 ff. [X.]]; vom 16. März 2015 - [X.]([X.]) 10/14, D[X.] 2015, 633 [juris Rn. 3 f.]; [X.], NJW 2011, 1131 Rn. 11 f.; Beschluss vom 27. Juni 2014 - 1 BvR 1313/14, juris Rn. 6). Der vom Kläger unter Berufung auf das Unionsrecht erhobene Einwand, im [X.] sei die Erforderlichkeit der Altersgrenze angesichts eines nunmehr festzustellenden demographisch bedingten Nachwuchsmangels zwischenzeitlich entfallen, so dass sie jetzt eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters bewirke, greift nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des [X.]s nicht durch.

9

I. Zwar sind die Richtlinie 2000/78 und das Diskriminierungsverbot nach Art. 21 Abs. 1 [X.] auf die Altersgrenze für Notare unmittelbar anwendbar. Die Altersgrenze bewirkt auch eine dem Kläger nachteilige Behandlung wegen seines Alters im Sinn von Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a RL 2000/78.

1. Der sachliche Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist vorliegend nicht eröffnet, so dass die Richtlinie 2000/78 unmittelbar Anwendung findet. Das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG bezieht sich nicht auf eine gesetzliche Altersgrenze (vgl. [X.], Beschluss vom 16. März 2015 - [X.]([X.]) 10/14, D[X.] 2015, 633 Rn. 4 [X.]; [X.], Urteil vom 23. Juli 2015 - [X.], [X.]Z 206, 260 Rn. 13 f.; 16 ff.; BSG, Beschluss vom 18. August 2010 - [X.] [X.] 18/10 B, juris Rn. 6 ff.; aA wohl [X.], [X.], 518 [juris Rn. 35 ff.] zu § 13 Abs. 1 Nr. 2 des [X.] für [X.]). Es kann daher dahinstehen, ob das [X.] gemäß § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AGG auf Notare anwendbar wäre (vgl. auch [X.], Urteil vom 26. März 2019 - [X.]/17, [X.]Z 221, 325 Rn. 18 ff. einerseits und BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2015 - 10 CN 1/14, BVerwGE 151, 192 Rn. 15 f. andererseits).

2. Die Richtlinie 2000/78 und das Diskriminierungsverbot nach Art. 21 Abs. 1 [X.] gelten auch für Notare. Diese vom [X.] bislang offengelassene Frage ([X.], Urteil vom 27. Mai 2019 - [X.]([X.]) 7/18, D[X.] 2020, 71 [juris Rn. 23 [X.]]; vgl. auch [X.], Beschluss vom 17. März 2014 - [X.]([X.]) 21/13, D[X.] 2014, 553 [juris Rn. 10 f.]), ist durch die Rechtsprechung des [X.] geklärt ([X.], Urteile vom 3. Juni 2021 - [X.]/19, NJW 2021, 2183 Rn. 21 ff., 44 - GN, eine Notarin betreffend; vom 12. Januar 2023 - [X.]/21, [X.]:[X.]:[X.] [juris Rn. 33 ff.]). Aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. a RL 2000/78 geht hervor, dass die Richtlinie im Rahmen der auf die [X.] übertragenen Zuständigkeiten für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen einschließlich öffentlicher Stellen gilt, und zwar in Bezug auf die Bedingungen für den Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position ([X.], Urteil vom 3. Juni 2021, aaO Rn. 22; [X.], [X.] 2022, 612, 614).

3. Zwar berührt die Richtlinie 2000/78 nach ihrem Erwägungsgrund 14 nicht die einzelstaatlichen Bestimmungen über die Festsetzung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand. Dieser Erwägungsgrund beschränkt sich jedoch auf die Klarstellung, dass die Richtlinie nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten tangiert, das Alter für den Eintritt in den Ruhestand zu bestimmen. Eine Überprüfung der Altersgrenze am Maßstab der Richtlinie 2000/78 hindert er entgegen der Ansicht des [X.]n nicht ([X.], Urteile vom 16. Oktober 2007 - [X.]/05, [X.]. 2007, [X.] Rn. 44 ff. - [X.]; vom 5. März 2009 - [X.]/07, [X.]. 2009, [X.] Rn. 25 - Age Concern England; vom 21. Juli 2011 - [X.]/10, [X.]-10, [X.]. 2011, [X.] Rn. 32 ff. [X.] und [X.]; [X.], Urteil vom 23. Juni 2015 - [X.], [X.]Z 206, 260 Rn. 17; VGH [X.], Beschluss vom 10. August 2016 - 5 S 852/16, juris Rn. 8 [X.]; [X.], [X.] 2022, 612, 632).

4. Die Richtlinie bezweckt nach ihrem Artikel 1, im Bereich von Beschäftigung und Beruf bestimmten Arten der Diskriminierung, darunter auch der wegen des Alters, im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten entgegenzuwirken ([X.], Urteil vom 16. Oktober 2007, aaO Rn. 49 - [X.]). Regelungen, die - wie hier §§ 48a, 47 Nr. 2 [X.] - das Erlöschen eines Amts mit Erreichen eines bestimmten Lebensalters zum Gegenstand haben, lassen den dieses Alter erreichenden Notaren unmittelbar eine weniger günstige Behandlung zuteilwerden als anderen Notaren. Sie führen nach der Rechtsprechung des [X.] daher zu einer unmittelbar auf dem Alter beruhenden Ungleichbehandlung im Sinn von Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a RL 2000/78 (Urteil vom 16. Oktober 2007, aaO Rn. 51 - [X.]).

II. Die durch die Altersgrenze bewirkte Ungleichbehandlung ist aber gemäß Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78 gerechtfertigt.

1. Nach Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78 stellt eine Ungleichbehandlung wegen des Alters keine Diskriminierung dar, sofern sie objektiv und angemessen ist und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Dabei nimmt der [X.] in ständiger Rechtsprechung an, dass die Mitgliedstaaten insbesondere für die Entscheidung über die allgemeinen (Pensions-)Altersgrenzen über einen weiten Ermessensspielraum verfügen. Die betreffenden nationalen Stellen der Mitgliedstaaten können sich bei der Festlegung ihrer Sozialpolitik aufgrund politischer, wirtschaftlicher, [X.], demographischer und/oder haushaltsbezogener Erwägungen veranlasst sehen, die Lebensarbeitszeit der Arbeitnehmer zu verlängern oder, im Gegenteil, deren früheren Eintritt in den Ruhestand vorzusehen ([X.], Urteile vom 16. Oktober 2007 - [X.]/05, [X.]. 2007, [X.] Rn. 68 f. - [X.]; vom 21. Juli 2011 - [X.]/10, [X.]-10, [X.]. 2011, [X.] Rn. 65 [X.] und [X.]; [X.], [X.] 2022, 612, 632 [X.]). Eine allgemeine Altersgrenze muss aber dem Anliegen gerecht werden, die mit ihr verfolgten Ziele in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen ([X.], Urteile vom 18. November 2010 - [X.]/09, [X.]. 2010, [X.] Rn. 56 - [X.]; vom 12. Januar 2010 - [X.]/08, [X.]. 2010, [X.] Rn. 53, 75 ff. - [X.]). Der [X.] der Mitgliedstaaten darf nicht dazu führen, dass der Grundsatz des Verbots der Diskriminierung aus Gründen des Alters ausgehöhlt wird ([X.], Urteil vom 3. Juni 2021 - C- 914/19, NJW 2021, 2183 Rn. 30 [X.] - GN; [X.], [X.] 2022, 612, 623). Dabei ist es Sache der zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten, einen gerechten Ausgleich zwischen den verschiedenen widerstreitenden Interessen zu finden (aaO Rn. 42, 43). Ob diese Maßgaben eingehalten werden, ist vom nationalen Gericht zu überprüfen (aaO Rn. 40, 42, 48 - GN; [X.], Urteil vom 18. November 2010 - [X.]/09, [X.]. 2010, [X.] Rn. 56 - [X.]).

2. Nach diesen Maßstäben hat die in Rede stehende Altersgrenze nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des [X.]s auch weiterhin eine gerechtfertigte Ungleichbehandlung des betroffenen Personenkreises, dem auch der Kläger mit Erreichen der Altersgrenze angehören wird, zum Inhalt.

a) Die Altersgrenze verfolgt ein legitimes Ziel im Sinn von Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78.

aa) Das Ziel der 1991 eingeführten Altersgrenze besteht nach einhelliger Ansicht darin, im Interesse funktionstüchtiger Rechtspflege eine geordnete Altersstruktur innerhalb des [X.] zu erreichen (vgl. [X.], NJW 1993, 1575 [juris Rn. 7]). Rechtsuchenden, die auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege auf die Inanspruchnahme notarieller Leistungen (§ 1 [X.]) angewiesen sind, sollen Notare unterschiedlichen Lebensalters zur Verfügung stehen, die aufgrund der Anzahl und Art ihrer Amtsgeschäfte auf allen Gebieten des Notariats über ein Mindestmaß an Berufserfahrung verfügen. Die [X.] muss indes gemäß § 4 [X.] Bedürfnisgesichtspunkten Rechnung tragen. Werden keine weiteren Notare benötigt, können jüngere [X.] daher nur im Rahmen freiwerdender Notarstellen Berücksichtigung finden. Das würde ohne Altersgrenze zu einer Überalterung der Notare führen. Dem Rechtsuchenden stünden in zunehmendem Maße nur noch lebensältere Notare zur Verfügung, deren Berufserfahrung wegen ihrer späteren Zulassung geringer wäre. Das würde die Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege gefährden ([X.], ebenda; BT-Drucks. 11/8307 [X.]8; st. Rspr., vgl. nur [X.], Beschluss vom 17. März 2014 - [X.]([X.]) 21/13, D[X.] 2014, 553 Rn. 8 [X.]). Deshalb dient die Regelung einem beschäftigungspolitischen Ziel im Sinn des Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78 ([X.], NJW 2011, 1131 Rn. 13). Denn zum einen steckt in der vom Gesetzgeber verfolgten Absicht, der Gefahr einer Überalterung des [X.] zu begegnen, auch der Gedanke, jüngeren Bewerbern den Zugang zum Notaramt zu erleichtern. Zum anderen soll durch die Altersgrenze eine ausreichende Fluktuation im Interesse der beruflichen Perspektive jüngerer Bewerber sichergestellt werden ([X.], Beschluss vom 17. März 2014 - [X.]([X.]) 21/13, D[X.] 2014, 553 [juris Rn. 11 [X.]]; [X.], Urteil vom 27. Mai 2019 - [X.]([X.]) 7/18, D[X.] 2020, 71 [juris Rn. 24 [X.]]).

bb) Soweit - in der Folge der Entscheidung des [X.] vom 21. Juli 2011 ([X.]/10, [X.]-10, [X.]. 2011, [X.] Rn. 32 ff. [X.] und [X.]) diesem Ziel die Erwägung angefügt worden ist, dass auch die Gefahr von Rechtsstreitigkeiten über die Fähigkeit eines Notars, seine Tätigkeit über eine bestimmte Altersgrenze hinaus auszuüben, vermieden werden solle (vgl. [X.], NJW 2011, 1131 Rn. 13), steht auch dieses Ziel - worauf der Kläger zu Recht hinweist (Gutachten zur Europarechtskonformität der Altersgrenze nach § 48a [X.], [X.]6 f.) - entgegen der Ansicht des [X.]n nach der bisherigen Rechtsprechung nicht für sich allein, sondern soll - wie die Vermeidung der Überalterung - jüngeren Bewerbern den Zugang zum Notaramt ermöglichen, was sich schon aus dem Wortlaut ergibt ("die Personalplanung zu optimieren und damit etwaigen Rechtsstreitigkeiten ... vorzubeugen"; [X.], Urteil vom 21. Juli 2011, aaO Rn. 50 [X.] und [X.]; vgl. auch [X.], Urteil vom 2. April 2020 - [X.]/18, NVwZ 2020, 1339 Rn. 33 - [X.]). Die Rechtmäßigkeit des Ziels, den [X.] zu erleichtern und den Berufsstand der Notare zu verjüngen, kann als im Allgemeininteresse liegendes Ziel mit Bezug zur Beschäftigungspolitik nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden ([X.], Urteil vom 3. Juni 2021 - [X.]/19, NJW 2021, 2183 Rn. 36 - 38 - GN).

b) Die bundeseinheitlich für alle Notare geltende Altersgrenze ist auf der Grundlage der vom [X.] getroffenen Feststellungen zur Erreichung dieses Ziels (nach wie vor) erforderlich. Es trifft entgegen der Ansicht des [X.] nicht zu, dass sie wegen eines demographisch begründeten Nachwuchsmangels im [X.] nicht mehr dazu dient, den Zugang junger Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zum [X.] zu fördern. Der [X.] hat den Vortrag des [X.], mit dem sich das [X.] - wie der Kläger zu Recht rügt - nicht ausreichend auseinandergesetzt hatte, gemäß § 111b [X.], § 125 Abs. 1, § 86 Abs. 1 VwGO überprüft und widerlegt gefunden.

aa) Gemäß § 3 Abs. 1 [X.] werden die Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellt (sämtliche Gerichtsbezirke gemäß § 3 Abs. 1 [X.] nachfolgend: hauptberufliches Notariat). In den Gerichtsbezirken, in denen am 1. April 1961 das Amt des Notars nur im Nebenberuf ausgeübt worden ist, werden weiterhin ausschließlich Rechtsanwälte für die Dauer ihrer Mitgliedschaft bei der für den Gerichtsbezirk zuständigen Rechtsanwaltskammer als Notare zu gleichzeitiger Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt ([X.]; § 3 Abs. 2 [X.]). Dabei handelt es sich um die [X.]sbezirke [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] sowie den Bezirk des [X.]. Im [X.]sbezirk [X.] gehören dazu der [X.] des [X.] sowie der [X.] (sämtliche Gerichtsbezirke gemäß § 3 Abs. 2 [X.] nachfolgend: [X.]).

Gemäß § 4 [X.] werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Dabei ist insbesondere das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur des [X.] zu berücksichtigen. Das Bedürfnis der Rechtsuchenden nach notariellen Leistungen ist in erster Linie aus den bisher von den Notaren vorgenommenen [X.] zu entnehmen, wobei das Versorgungsbedürfnis im jeweiligen Amtsbereich (§ 10a [X.]) maßgebend ist ([X.], Beschluss vom 22. Oktober 1979 - [X.] 3/79, D[X.] 1980, 177 [juris Rn. 15 f.]; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 4 Rn. 12 f.).

(1) Im hauptberuflichen Notariat werden bei der Prognoseentscheidung, ob zusätzliche Notarstellen einzurichten sind, mit unterschiedlichen Gewichtungen zwischen 1.350 und 1.800 bereinigte Urkundsgeschäfte pro Jahr zugrunde gelegt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 22. Oktober 1979 - [X.] 3/79, D[X.] 1980, 177 [juris Rn. 17, 30]; vom 22. März 2004 - [X.] 25/03, D[X.] 2004, 887 [juris Rn. 8]; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 4 Rn. 22 f. [X.]).

(2) Im [X.] haben die Justizverwaltungen der Länder für die [X.] unterschiedliche Richtzahlen zwischen 350 bereinigten und 400 beziehungsweise 450 unbereinigten Urkundsgeschäften jährlich festgelegt. Dabei handelt es sich um Richtwerte, deren Erreichen für die notwendige vielseitige Erfahrung und die Urkundsqualität nach dem Ermessen der Justizverwaltungen als erforderlich angesehen wird (vgl. [X.], Beschluss vom 31. März 2003 - [X.] 24/02, D[X.] 2003, 782 [juris Rn. 9] zur Erhöhung der Bedürfniszahlen von 250 auf 325 im [X.]bezirk; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 4 Rn. 27 [X.] sowie in BeckOK [X.], Stand 1. März 2023, § 4 Rn. 27; [X.] in [X.]/Miermeister, [X.], 5. Aufl., § 4 Rn. 12). Der auf dieser Grundlage ermittelte [X.] spiegelt - worauf der [X.] zu Recht hinweist - lediglich einen einfachen Bedarf wider. Ihm lässt sich deshalb, wenn ein höheres Urkundsaufkommen pro Stelle anfällt, kein zwingendes Bedürfnis dafür entnehmen, zusätzliche Stellen zu besetzen, weil die ordnungsgemäße Erfüllung der anfallenden Aufgaben durch die bereits vorhandenen Notare nicht mehr gewährleistet werden könne. Allein der Umstand, dass eine oder mehrere Stellen ausgeschrieben sind, bedeutet daher nicht, dass die Stellenanzahl mit dem zwingenden Bedarf in diesem Sinn übereinstimmt ([X.], Beschluss vom 16. November 2020 - [X.]([X.]) 6/20, NJW-RR 2021, 564 Rn. 14).

(3) Die Entscheidung der Landesjustizverwaltung, Notarstellen auszuschreiben, knüpft im [X.] nicht wie im hauptberuflichen Notariat an das Ausscheiden eines bestellten Notars an, sondern wird nach Vorliegen der Geschäftszahlen des Vorjahres oder der Vorjahre anhand der Zahl der vorhandenen Notare getroffen. Aus diesem Grund ist - worauf der [X.] zutreffend hinweist - ein neubestellter [X.] nicht Amtsnachfolger eines ausgeschiedenen Notars. Dessen Notariatsgeschäfte werden gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 [X.] grundsätzlich abgewickelt (vgl. das Gutachten der [X.], [X.] f.; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 4 Rn. 27 [X.]).

bb) Dies zur strukturellen Ausgestaltung des Notariats vorausgeschickt, hat das vom [X.] gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 4 [X.] eingeholte Gutachten der [X.] ergeben, dass zwar im [X.] ein - teils deutlicher - Bewerbermangel festzustellen ist. Das gilt allerdings nicht für das hauptberufliche Notariat. Dort besteht durchgängig ein erheblicher Bewerberüberhang.

(1) Im hauptberuflichen Notariat wurden Stellen im Zeitraum 2020 bis 2022 nur in vernachlässigbarem Umfang (deutlich unter 1%) eingezogen (Gutachten, Anlage 1, [X.] - 48). Auf zu vergebende Stellen bewarben sich durchgängig in allen [X.]esländern und für alle Amtsgerichtsbezirke deutlich mehr Bewerber als offene Stellen vorhanden waren. So etwa waren 2022 im [X.]sbezirk Karlsruhe sechs Stellen ausgeschrieben, auf die 35 Bewerbungen eingingen, im [X.]bezirk München gingen 308 Bewerbungen auf 17 ausgeschriebene Stellen ein und im [X.]sbezirk Naumburg 24 Bewerbungen auf vier ausgeschriebene Stellen. Lediglich vereinzelt entsprach die Bewerberzahl derjenigen der offenen Stellen, wie etwa in den [X.]sbezirken Brandenburg und [X.] (Gutachten, Anlage 2, [X.] - 32). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bereitet es ferner keine Schwierigkeiten, die für Notarassessoren ausgeschriebenen Stellen mit hochqualifizierten Bewerbern zu besetzen.

(2) Im [X.] ist die Anzahl der [X.] in diesem Zeitraum ebenfalls unwesentlich, nämlich von 5.275 auf 5.102 (- 3,28%) gesunken (Gutachten, Anlage 1, [X.] - 48; die Notarstatistik weist für diesen Zeitraum eine Veränderung von -2,8 % sowie -0,9 % bei 4.997 [X.]n aus; Quelle: www.notar.de/der-notar/statistik). Auf zu vergebende Stellen gingen allerdings anders als im hauptberuflichen Notariat nicht durchgängig deutlich mehr oder jedenfalls nicht in ausreichender Anzahl Bewerbungen ein. Es gab zahlreiche Gerichtsbezirke, in denen deutlich weniger Bewerbungen eingingen, als Stellen ausgeschrieben waren (Gutachten, Anlage 2, [X.] - 32). So etwa waren 2022 in den [X.]sbezirken [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] (dort unter Einrechnung der [X.], dazu unten [X.]) insgesamt 61, 128, 139, 64, 194 und 337 Stellen ausgeschrieben, auf die sich sechs, 39, 69, 31, 20 und 49 Rechtsanwälte bewarben. Eine Ausnahme stellt der Amtsgerichtsbezirk [X.] dar. Dort bewarben sich 2022 27 Bewerber auf sieben offene Stellen und 2021 31 Bewerber auf elf offene Stellen.

(3) Der danach im hauptberuflichen Notariat und im [X.] bestehende erhebliche Unterschied in den Bewerberzahlen zeigt sich mit besonderer Deutlichkeit im [X.]sbezirk [X.], der aus Amtsgerichtsbezirken mit [X.] und solchen mit hauptberuflichem Notariat besteht und in dem auch der Kläger sein Amt ausübt. In den Amtsgerichtsbezirken mit hauptberuflichem Notariat herrscht ein ganz erheblicher Bewerberüberhang. 2022 kamen in [X.] 33 Bewerbungen auf drei offene Stellen, in [X.], [X.] und [X.] 14, 17 und zehn Bewerbungen auf jeweils eine offene Stelle. 2021 gingen in [X.], [X.], [X.] und [X.] elf, sieben, 14 und zehn Bewerbungen auf jeweils eine offene Stelle ein. Dagegen gab es in den Amtsgerichtsbezirken mit [X.] nur vereinzelt eine ausreichende Zahl von Bewerbungen. 2022 gingen in [X.] keine, in [X.], [X.] und [X.] jeweils eine, in [X.] zwei, in [X.] und [X.] jeweils drei Bewerbungen auf die (insgesamt und unter Einschluss der [X.], siehe unten [X.]) ausgeschriebenen Stellen ein, wobei nur in [X.] die Zahl der Bewerbungen der Zahl der Stellen entsprach (Gutachten, Anlage 2, [X.]). Ein ähnliches Bild zeigt sich 2021 und 2020 (Gutachten, Anlage 2, [X.]8, 29).

cc) Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist die bundeseinheitlich geltende Altersgrenze zur Erreichung des genannten legitimen Ziels entgegen der Ansicht des [X.] auch im [X.] - das der [X.] bei der Frage der Rechtfertigung hier allein in den Blick genommen hat - weiterhin erforderlich. Das beruht anders als im hauptberuflichen Notariat allerdings nicht darauf, dass im Hinblick auf die ausgeschriebenen Stellen ein Bewerberüberhang herrschte. Zu Recht weist der [X.] aber darauf hin, dass es vor dem Hintergrund der Ausgestaltung des [X.]s vielmehr gerade dann, wenn keine ausreichende Zahl an Bewerbungen eingeht, erforderlich ist, dass weiterhin lebensältere Notare aus dem Nebenberuf ausscheiden, um die Berufschancen zwischen den Generationen gerecht zu verteilen und eine Überalterung des Berufsstandes zu verhindern. Nur wenn lebensältere Notare aus dem Nebenberuf ausscheiden, haben nämlich jüngere Notare eine hinreichende Aussicht auf ein angemessenes Urkunden- und Gebührenaufkommen und werden die erheblichen persönlichen und finanziellen Belastungen auf sich nehmen, die mit dem Eintritt in den Nebenberuf verbunden sind.

(1) Dem im Gegensatz zum [X.] bestehenden Bewerberübergang im hauptberuflichen Notariat lässt sich entnehmen, dass es für den [X.] entgegen der Ansicht des [X.] keinen Nachwuchsmangel aus demographischen Gründen gibt. Aus den unterschiedlichen Bewerberzahlen schließt der [X.] auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme, dass der Bewerbermangel im [X.] anderweitige, auf den Spezifika dieser Notariatsform beruhende strukturelle Gründe hat. Nicht die Demographie, sondern die für den Eintritt in den Nebenberuf im Interesse einer besseren Qualifikation seit 2010 deutlich erhöhten und sich zudem wegen der zunehmenden Digitalisierung und Regelungsdichte - etwa im Hinblick auf Einhaltung der Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz (§ 2 Abs. 1 [X.], §§ 4 ff., 10 ff., 43 ff. [X.], vgl. auch [X.], Beschluss vom 14. November 2022 - [X.] 1/22, D[X.] 2023, 313 ff.) - stetig weiter erhöhenden Anforderungen sind der ausschlaggebende Grund für die durchgängig geringen Bewerberzahlen.

(a) Die Stellen für [X.] wurden zunächst im Wesentlichen nach der im zweiten Staatsexamen erzielten Note vergeben. Nachdem dieses Kriterium den verfassungsrechtlichen Erfordernissen nicht genügte (vgl. [X.], NJW 2004, 1935 [juris Rn. 9, 78 ff.]; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., Vor § 7a Rn. 3 f.), werden [X.] seit 2010 auf der Grundlage der Ergebnisse einer notariellen Fachprüfung ausgewählt (§ 6 Abs. 2, §§ 7a ff. [X.]). Dadurch sollte ein Zugangs- und Auswahlsystem eingeführt werden, das sowohl fachliche Mindeststandards sichert als auch eine den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechende Auswahlentscheidung ermöglicht (BT-Drucks. 16/4972 [X.]). Im Gegensatz zu der vorher geltenden Rechtslage, nach der nicht gewährleistet war, dass jeder Bewerber eine systematische und möglichst umfassende fachliche Qualifikation erworben hatte, sollte im Interesse der Rechtsuchenden und der Rechtspflege an hoher und umfassender Qualifikation der [X.] als auch im Interesse der Bewerber, nach ihrer Eignung, Leistung und Befähigung für das Amt des Notars ausgewählt zu werden, der Zugang zum [X.] neu geregelt werden. Die notarielle Fachprüfung deckt alle relevanten Gebiete ab und stellt durch ihre Ausgestaltung sicher, dass die Eignung und Befähigung der Bewerber zu einer praxisgerechten Umsetzung ihrer Kenntnisse geprüft werden. Sie gewährleistet, dass nur solche Bewerber zu Notaren bestellt werden, die sich umfassend auf die notarielle Tätigkeit vorbereitet und unter Beweis gestellt haben, dass sie über die für die Ausübung dieses Amts erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen und sie praxisgerecht umsetzen können (vgl. BT-Drucks. 16/4972 S. 9, 10; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 7a Rn. 12, 19; [X.] in [X.], [X.], 2022, § 7a Rn. 3; vgl. zu den Anforderungen an die Prüfungsleistungen [X.], Beschlüsse vom 16. November 2020 - [X.]([X.]) 5/20, juris Rn. 9, 13, 28; vom 11. Juli 2022 - [X.]([X.]) 3/22, D[X.] 2023, 390 [juris Rn. 18]; siehe etwa auch [X.], [X.] 2023, 121 ff., Wolke/[X.], [X.] 2023, 213 ff.). Mit diesen Anforderungen geht einher, dass das erfolgreiche Ablegen der notariellen Fachprüfung einen erheblichen persönlichen, zeitlichen und finanziellen (vgl. § 7h [X.] i.V.m. § 2 Abs. 1 [X.]) Aufwand erfordert, der neben der Ausübung des Anwaltsberufs zu erbringen ist (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., Rn. 408a). Angesichts der Quote der nicht bestandenen Fachprüfungen von 18,16 % im Mittel sämtlicher Prüfungstermine von 2010 bis 2022 (Quelle: [X.]) ist zudem vor dem Hintergrund der nur einmaligen Wiederholungsmöglichkeit (§ 7a Abs. 7 Satz 1 [X.]) nicht gesichert, dass er zum Erfolg führt. Demgegenüber werden die erforderlichen Kenntnisse im hauptberuflichen Notariat gemäß § 7 [X.] in einem (mindestens) dreijährigen, bezahlten Anwärterdienst als Notarassessor erworben.

(b) Da der [X.] - anders als es in der Regel im hauptberuflichen Notariat der Fall ist - keine Notarstelle eines ausscheidenden Notars übernimmt, begründet die Errichtung und Einrichtung der von ihm gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 [X.] zu unterhaltenden und während der üblichen Geschäftszeiten offenzuhaltenden Geschäftsstelle zumeist einen erheblichen organisatorischen und kostenmäßigen Aufwand. Davon hat sich der [X.] auf der Grundlage der Ausführungen des Präsidenten der [X.] in der mündlichen Verhandlung überzeugt. Die Geschäftsstelle muss so eingerichtet sein, wie es zur ordnungsgemäßen Amtsausübung, insbesondere zur Wahrung des Amtsgeheimnisses und zur Durchführung und Abwicklung der [X.] (§ 15 Satz 1 [X.]) technisch und organisatorisch erforderlich ist (Regler in [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 10 Rn. 39). Das beinhaltet auch die Beschäftigung entsprechend qualifizierter Notarfachangestellter sowie im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung überdies insbesondere die zusätzlich erforderliche technische Ausstattung etwa zur Teilnahme am Zentralen Vorsorgeregister, am [X.] und am [X.] gemäß §§ 78a, 78c und 78h [X.] jeweils in Verbindung mit den Vorgaben der gemäß § 78a Abs. 3, § 78c Abs. 3 und § 78h Abs. 4 [X.] erlassenen Verordnungen ([X.], [X.] und NotAktVV) sowie zur Ermöglichung der Beurkundung und Beglaubigung mittels Video-kommunikation gemäß § 78p [X.], §§ 16a ff., § 40a [X.] (vgl. Hager/[X.], NJW 2023, 1855). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, dem der Kläger nicht widersprochen hat, ist davon auszugehen, dass dafür jährlich oftmals ein sechsstelliger Betrag aufzuwenden sein wird. Dabei besteht anders als in der Regel im hauptberuflichen Notariat das Risiko, dass sich die über die für die Führung der Anwaltskanzlei hinausgehenden zusätzlichen Kosten für die Einrichtung und Unterhaltung der Geschäftsstelle vor dem Hintergrund, dass der neu bestellte [X.] mit den langjährig eingeführten, in seinem oder den benachbarten Amtsgerichtsbezirken tätigen Notaren in Konkurrenz tritt, in der Anfangszeit nicht oder nur schwer amortisieren.

(2) Dies lässt der Kläger - worauf der [X.] zutreffend hinweist - außer [X.]. Er geht unzutreffend von einem im Wesentlichen demographisch begründeten Nachwuchsmangel aus, der indes mit den durchgängig hohen Bewerberzahlen im hauptberuflichen Notariat nicht vereinbar ist.

(a) Der Umstand, dass die Zahl der Rechtsanwälte in [X.] seit 2017 leicht gesunken ist (von 154.711 auf 140.713; vgl. [X.], [X.] 2023, 360), vermag entgegen der Ansicht des [X.] einen solchen demographisch begründeten Nachwuchsmangel nicht zu belegen. Zwischen 1990 und 2015 stieg die Zahl der zugelassenen Rechtsanwälte stark an (1990: 56.638; 2015: 163.513) und verharrt seither auf hohem Niveau (2022: 165.587; 2023: 165.186). Dabei waren am 1. Januar 2022 ausweislich des vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Statistischen Jahrbuchs der Anwaltschaft 2021/2022 43,1 % der Rechtsanwälte mit [X.] (mithin 61.582) 50 Jahre oder jünger (vgl. auch die Grafik Durchschnittsalter Anwaltschaft, https://www.brak.de/presse/zahlen-und-statistiken). Für [X.] waren laut dem Gutachten der [X.] (Anlage 2, [X.] ff.) 2022 653 Stellen ausgeschrieben sowie ferner in den [X.]sbezirken [X.] und [X.] weitere 295 Stellen für besonders qualifizierte Bewerber ([X.], vgl. dazu unten [X.]), mithin insgesamt 948 Stellen. Selbst unter Zugrundelegung der vom Kläger unter Bezugnahme auf das von ihm vorgelegte Gutachten zur Europarechtskonformität der Altersgrenze (Februar 2023, [X.]4) behaupteten Zahlen (961 ausgeschriebene Stellen für [X.] im Jahr 2022) ist die Zahl der jüngeren Rechtsanwälte daher ohne weiteres genügend, um (demographisch) ausreichenden Nachwuchs für das [X.] zu gewährleisten. Ferner ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der Besonderheiten der [X.] die 2022 ausgeschriebenen Stellen den gesamten Bedarf an [X.]n widerspiegeln und daher nicht etwa die insgesamt in mehreren Jahren ausgeschriebenen Stellen zu den abgelegten notariellen Fachprüfungen ins Verhältnis gesetzt werden können.

(b) Zu Recht weist der [X.] darauf hin, dass sich die Altersstruktur im [X.] gemäß dem Gutachten der [X.] (Anlage 3, [X.]) ganz überwiegend ausgeglichen zeigt, wobei mit Ausnahme der Notarkammern [X.] und [X.] im Wesentlichen etwa eine Drittelverteilung zwischen den Altersgruppen der bis 49 Jahre, zwischen 50 und 59 Jahre sowie zwischen 60 bis 69 Jahre alten Notaren besteht. In den Notarkammern [X.], [X.] und [X.] sowie in der [X.] weist die Altersgruppe der bis 49 Jahre alten [X.] jeweils den höchsten Anteil auf, der denjenigen der zwischen 60 und 69 Jahre alten Notare deutlich übersteigt.

(c) Der Umstand, dass die Zahl der [X.] seit 1998 deutlich von 9.045 auf 4.997 zurückgegangen ist, belegt entgegen der Ansicht des [X.] keinen demographisch begründeten Nachwuchsmangel. Da die [X.] wie ausgeführt stets auf einer [X.] beruht, vermag sich in ihrem Rückgang schon kein Nachwuchsmangel zu zeigen. Die Entwicklung spiegelt vielmehr die Entwicklung der [X.]en sowie die vom Gesetzgeber - unter anderem mit der Einführung der notariellen Fachprüfung - angestrebte bessere Qualifizierung mit dem Ziel leistungsfähigerer Notariate wider.

(d) Schließlich besteht entgegen der Ansicht des [X.] auch kein erhebliches Missverhältnis zwischen der Anzahl der erfolgreich abgelegten notariellen Fachprüfungen und den altersbedingt freiwerdenden Stellen. In den Jahren 2010 bis 2022 bestanden 3.361 Anwälte die notarielle Fachprüfung (2010: 151, 2011: 166; 2012: 271; 2013: 290; 2014: 328; 2015: 290; 2016: 355; 2017: 324; 2018: 296; 2019: 337; 2020: 188; 2021: 197; 2022: 168; Quelle: https://[X.]). Das entspricht etwa 65 % der tätigen [X.] (Gutachten der [X.], Anlage 1 S. 6 bis 17, 2022: 5.102 [X.]). Auf dieser Grundlage ist eine Besetzung der altersbedingt freiwerdenden Stellen entgegen der Ansicht des [X.] im Grundsatz gesichert, was durch die Altersstruktur im [X.] - wie oben ausgeführt - belegt wird. Der deutliche Rückgang der Zahl der bestandenen notariellen Fachprüfungen seit 2020 ist - was der Kläger außer [X.] lässt - vor dem Hintergrund der [X.] zu sehen und lässt daher eine Prognose für die [X.] nicht zu.

(3) Kann danach kein im Wesentlichen demographisch begründeter Nachwuchsmangel festgestellt werden, sondern hat dieser ausschlaggebend die genannten anderen strukturellen Gründe, kommt es entgegen der Ansicht des [X.] für die Erforderlichkeit der Altersgrenze auf die Frage, ob die im [X.] ausgeschriebenen Stellen besetzt werden können, nicht an.

(a) Zwar weist der Kläger zu Recht auf die Rechtsprechung des [X.] hin (Gutachten zur Europarechtskonformität der Altersgrenze gemäß § 48a [X.], [X.]2), wonach es möglich ist, dass eine Altersgrenze zur Erreichung des verfolgten Ziels, die Berufschancen zwischen den Generationen zu verteilen, weder angemessen noch erforderlich ist, wenn die Zahl der Berufsträger (dort: [X.]) auf dem betreffenden Arbeitsmarkt, gemessen am Bedarf (dort: der Patienten), nicht überhöht ist, weil der Zugang neuer und insbesondere junger Berufsangehöriger zu diesem Markt normalerweise unabhängig davon möglich ist, ob es Berufsträger gibt, die ein bestimmtes Alter überschritten haben ([X.], Urteil vom 12. Januar 2010 - [X.]/08, [X.]. 2010, [X.] Rn. 71 - [X.]).

(b) Eine solche Situation liegt hier aber angesichts der vom [X.] getroffenen Feststellungen nicht vor. Die Funktion der Altersgrenze, die Berufschancen zwischen den Generationen zu verteilen, wird nämlich - worauf der [X.] zu Recht hinweist - dadurch erfüllt, dass beim Ausscheiden eines lebensälteren Notars sein Urkunden- und Gebührenaufkommen (§§ 85 ff., 36, 95 ff. GNotKG) auf die jüngeren Notare übergeht. Bleiben lebensältere Notare mit gut eingeführten Notariaten und einem großen Stamm an Urkundsbeteiligten - wie auch der Kläger, dessen jährliches Urkundenaufkommen nach seinem eigenen Vorbringen 2020 selbst das durchschnittliche Aufkommen eines hauptberuflichen Notars überstiegen hat - ohne Altersgrenze im Amt, haben jüngere Rechtsanwälte keine hinreichende Aussicht auf wirtschaftlich leistungsfähige Notariate. Nur wenn sie wegen des stetigen Ausscheidens lebensälterer Notare ein wirtschaftlich sinnvolles Urkunden- und Gebührenaufkommen erreichen können, werden sie den erheblichen Aufwand auf sich nehmen, der wie oben dargestellt für den Einstieg in den Nebenberuf erforderlich ist. Es trifft daher nicht zu, dass der Kläger beim Verbleiben im Amt keinen nachrückenden Bewerber "blockiere". Steht im Mittelpunkt der Betrachtung - wie wegen der Ausgestaltung des [X.] geboten - die Verteilung des verfügbaren Urkunden- und Gebührenaufkommens zwischen den Generationen, erschließt sich im Gegenteil gerade beim hier vorliegenden Bewerbermangel aus strukturellen Gründen unmittelbar, dass die Altersgrenze zur Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels (nach wie vor) erforderlich ist und nicht über das Notwendige hinausgeht.

(c) Entgegen der Ansicht des [X.] hat sich das mit der Altersgrenze verfolgte Ziel auch nicht dahin geändert, dass mit ihr nunmehr das Ziel einer Qualitätsverbesserung des [X.]s verfolgt werde. Die Altersgrenze soll nach wie vor die Berufschancen zwischen den Generationen gerecht verteilen. Dass sich die Rahmenbedingungen des Zugangs zum [X.] beginnend etwa seit 2010 erheblich geändert haben, bewirkt keine Änderung des mit der Altersgrenze verfolgten Ziels. Es erfordert lediglich das Ausscheiden aus dem Amt von lebensälteren Notaren auch dann, wenn ein Bewerbermangel besteht. In diesem Zusammenhang haben sowohl der Präsident der [X.] als auch der Vertreter der [X.]n überzeugend dargelegt, dass für (mögliche) [X.] die Planbarkeit in Bezug auf den Zeitpunkt, wann eine Stelle (und damit auch Urkunden- und Gebührenvolumen) altersbedingt frei wird, einen hohen Stellenwert hat. Es ist nach Ansicht des [X.]s nachvollziehbar, dass eine solche Planbarkeit gerade in kleineren Städten oder ländlichen Gebieten bei der Entscheidung, ob mögliche Bewerber den für den Zugang zum [X.] erforderlichen hohen persönlichen und finanziellen Aufwand in Kauf nehmen, eine wichtige Rolle spielt.

(d) Dem steht nicht entgegen, dass - wie der Kläger meint - eine Aufhebung der Altersgrenze den Einstieg in den Nebenberuf des [X.]s attraktiver werden ließe. Zur Überzeugung des [X.]s wird es für die Entscheidung jüngerer [X.] maßgeblich darauf ankommen, ob sich die erforderlichen - persönlichen und finanziellen - Investitionen in überschaubarer Zeit amortisieren und die laufenden Kosten gedeckt werden können. Demgegenüber ist aus Sicht eines jüngeren Neunotars bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise nachrangig, dass der [X.] über die Altersgrenze hinaus ausgeübt werden kann. Dass Anwälte in nennenswertem Umfang bereit sind, die Notartätigkeit - wie der Kläger meint - wirtschaftlich durch ihre Anwaltstätigkeit quer zu subventionieren, wird allenfalls in Einzelfällen oder kurzfristig vorkommen. Es würde zudem auch eine nicht hinnehmbare Gefahrenlage im Hinblick auf die Einhaltung der sich aus der [X.] ergebenden Pflichten des Notars, insbesondere die Pflichten aus § 14 [X.], begründen.

(e) Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass - wie der Kläger geltend macht - lediglich wenige, etwa allenfalls 10 % der Notare den Nebenberuf über die Altersgrenze hinaus ausüben würden. Auf diese Behauptung kommt es schon deshalb nicht an, weil der Zugang zum Nebenberuf aus Sicht möglicher Bewerber bereits dann wirksam verschlossen wird, wenn die wirtschaftlich besonders erfolgreichen [X.] weiterhin und ohne Altersgrenze im Amt bleiben. Gerade für diesen Personenkreis, dem auch der Kläger angehört, wird der Verbleib im Amt über die Vollendung des 70. Lebensjahr hinaus besonders attraktiv erscheinen.

Überdies geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein Bedürfnis für eine solche Regelung weiterhin besteht, weil durch einen zahlenmäßig relevanten Verbleib älterer Notare im Amt die geordnete Altersstruktur im Notariat nicht hinreichend gewahrt ist. § 48a [X.] wurde 1991 durch das [X.] zur Änderung der [X.] eingeführt (BGBl. I [X.]50). Der Gesetzgeber hielt die darin bestimmte Altersgrenze von 70 Jahren für erforderlich, "um eine geordnete Altersstruktur, insbesondere im [X.], zu wahren" (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses BT-Drucks. 11/8307 [X.]8). Der Gesetzgeber hat an dieser Risikobeurteilung in Kenntnis des Bewerberrückgangs im [X.] 2021 (siehe dazu sogleich [f]) festgehalten. Dies hält sich in dem vom [X.] den Mitgliedstaaten zugebilligten - und vom [X.] auch aus den Gründen der Gewaltenteilung zu beachtenden - weiten Ermessens-, Beurteilungs- und Prognosespielraum hinsichtlich der allgemeinen (Pensions-)Altersgrenzen (siehe oben Nr. 1).

(f) Nach alledem kann der [X.] nicht feststellen, dass der Gesetzgeber den ihm nach der Rechtsprechung des [X.] zukommenden Prognose- und Beurteilungsspielraum im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Altersgrenze und ihre Ausgestaltung verletzt hat. Der Gesetzgeber hat 2021 in Kenntnis des signifikant zugenommenen Bewerbermangels im [X.] an der Altersgrenze festgehalten (BT-Drucks. 19/26828, [X.]13, 114). Er hat durch das am 1. August 2021 in [X.] getretene Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts Möglichkeiten zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf (§ 48b [X.]) geschaffen. Er hat ferner vorgesehen, dass von der örtlichen Wartezeit (§ 5b Abs. 1 Nr. 2 [X.]) für den Fall abgesehen werden kann, dass im jeweiligen Amtsbereich keine Bewerbung dieser Voraussetzung genügt, wenn ein Bewerber seine Anwaltstätigkeit mindestens zwei Jahre im vorgesehenen [X.] oder drei Jahre in einem angrenzenden [X.] ausgeübt hat (§ 5b Abs. 3 [X.]). Insbesondere durch die verbesserten Möglichkeiten der Vereinbarung von Familie und Beruf wird der Nebenberuf attraktiver und der Zugang zu ihm ohne die zuvor bestehenden erheblichen Hürden tatsächlicher Art zahlreichen jüngeren Rechtsanwältinnen erst ermöglicht. Die Entscheidung des Gesetzgebers, auf dieser Grundlage die weitere Entwicklung der Bewerberzahlen abzuwarten, steht im Einklang mit dem ihm nach der Rechtsprechung des [X.] zuzubilligenden Prognose- und Beurteilungsspielraum. Der [X.] kann nicht feststellen, dass der Grundsatz des Verbots der Diskriminierung aus Gründen des Alters ausgehöhlt wird.

(g) Entgegen der Ansicht der Parteien kommt es daher für die Rechtfertigung von § 48a [X.] nach dem Maßstab des Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78 weder darauf an, ob die im [X.] ausgeschriebenen Stellen - auch die im Jahr 2023 für den [X.]       ausgeschriebenen Stellen - besetzt werden können, noch darauf, ob und gegebenenfalls in welchen Gerichtsbezirken ein zwingendes Bedürfnis nach notariellen Leistungen im Sinn von § 4 Abs. 1 [X.] besteht.

c) Die bundeseinheitlich für alle Notare geltende Altersgrenze ist zur Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels auch angemessen. Insbesondere wird sie entgegen der Ansicht des [X.] kohärent und systematisch angewendet. Der Gesetzgeber hat im Rahmen des ihm zuzubilligenden weiten [X.]s einen angemessenen Ausgleich gefunden, ohne dass der Grundsatz des Verbots der Diskriminierung aus Gründen des Alters ausgehöhlt wird.

aa) Die Altersgrenze gilt bundeseinheitlich und ausnahmslos und weist daher eine vollständige Kohärenz auf. Entgegen der Ansicht des [X.] kann er aus dem Vorabentscheidungsersuchen des [X.] vom 24. April 2023 (12 K 2386/22, juris Rn. 69 ff.) nichts für sich herleiten. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Frage, ob eine unterschiedliche Behandlung von [X.]esbeamten und [X.]esrichtern im Hinblick auf das Hinausschieben des Ruhestands gemäß § 53 [X.] eine Inkohärenz begründen kann. So liegt es hier indes nicht, nachdem eine vergleichbare Ungleichbehandlung schon nicht geltend gemacht wird.

bb) Es sind auch keine weiteren Umstände ersichtlich, aus denen sich ergeben könnte, dass der Grundsatz des Verbots der Diskriminierung aus Gründen des Alters ausgehöhlt wird. Entgegen der Ansicht des [X.] folgt eine Aushöhlung insbesondere nicht daraus, dass der Verordnungsgeber in [X.] die Allgemeine Verfügung über die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare mit Wirkung zum 1. Januar 2021 geändert, und die Richt- beziehungsweise Bedürfniszahlen von 275 auf 350 erhöht hat (§ 15 [X.] [X.] in der Fassung vom 10. Mai 2019, [X.]. [X.] vom 15. Mai 2019, [X.]). Das zeigt sich schon daran, dass die obige Betrachtung für die Jahre 2021 und 2022 unter Einschluss der sogenannten [X.] erfolgt ist. Die vom Kläger behauptete Aushöhlung des [X.] ist aber auch unabhängig davon nicht festzustellen.

(1) Gemäß § 15 [X.] [X.] ist ein Bedürfnis für die Bestellung einer Notarin oder eines Notars in der Regel gegeben, wenn in einem Amtsgerichtsbezirk der Jahresdurchschnitt der Urkundsgeschäfte der Notarinnen und Notare unter Mitberücksichtigung einer weiteren Notarstelle in den letzten beiden Kalenderjahren mindestens 350 beträgt. Hierbei sind Niederschriften mit dem Faktor 1,0, Beglaubigungen mit Entwurf mit dem Faktor 0,5 und Beglaubigungen ohne Entwurf mit dem Faktor 0,1 zu gewichten (§ 10a Abs. 1 [X.]). Für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren (2021 und 2022) wurden zudem sogenannte [X.] ausgeschrieben. Um besonders geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern den Zugang zum Notaramt zu ermöglichen, wurde für diese Ausschreibung die [X.] zugrunde gelegt. Besonders geeignet sind solche Bewerber, die einen Notendurchschnitt aus der notariellen Fachprüfung und der die juristische Ausbildung abschließen Staatsprüfung von mindestens acht Punkten aufweisen (§ 15a [X.]). Diese Änderung führte für die Ausschreibung vom 15. Mai 2022 ([X.]. [X.] 2022 [X.], [X.]34 f.) dazu, dass 57 Bedürfnisstellen, darunter keine für den [X.]        , und zusätzlich 303 [X.], darunter vier für den [X.]       , ausgeschrieben worden sind. Ziel der Anhebung der Bedürfniszahlen war es nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des [X.]n, einem rein rechnerisch bestehenden Überhang an unbesetzten Stellen im [X.] entgegenzuwirken, nachdem trotz dieses Überhangs keine Unterversorgung der [X.] Bevölkerung mit notariellen Leistungen festzustellen war. Der Hinweis im vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kammerreport [X.] vom 15. Juni 2019, wonach die [X.] vor dem Hintergrund der seit Jahren nicht besetzten Notarstellen erhöht werden solle, steht dem nicht entgegen. Mit der [X.] verbunden war das Ziel, die Qualität der notariellen Leistungen weiter anzuheben, eine flächendeckende Versorgung des [X.] Publikums mit notariellen Leistungen weiterhin sicherzustellen und das Interesse für das [X.] in der Anwaltschaft aufrechtzuerhalten. Die Anhebung der Bedürfniszahl sollte dem juristischen Nachwuchs signalisieren, dass ein attraktives und leistungsstarkes [X.] angestrebt wird, indem durch eine verstärkte Beschäftigung mit notariellen Leistungen eine größere berufliche Erfahrung und ein gesteigerter betriebswirtschaftlicher Anreiz für die Tätigkeit als [X.] geschaffen werden. Zugleich sollte der höhere Urkundenschlüssel zu einer stärkeren Bewerberkonkurrenz führen mit der Folge, dass sich vor allem Bewerber mit guten Ergebnissen in den Prüfungen die besten Chancen ausrechnen können. Mit der vorübergehenden Ausschreibung von [X.] sollte gemäß der Vorgabe in § 4 Satz 2 [X.] vermieden werden, dass die Anhebung der Bedürfniszahl den Zugang zum [X.] für einen Übergangszeitraum verschließt.

(2) Die maßvolle Anhebung führte zu Bedürfniszahlen, die - wie oben ausgeführt - auch in anderen [X.]esländern gelten (vgl. zum Organisationsermessen des Verordnungsgebers [X.], Beschluss vom 31. März 2003 - [X.] 24/02, D[X.] 2003, 782 [juris Rn. 6 ff.]. Die Anhebung verfolgte vor dem Hintergrund der gestiegenen Anforderungen an den Nebenberuf das mit der Altersgrenze kohärente Ziel, ein leistungsfähiges und angesichts der seit 2010 gestiegenen Anforderungen auch für jüngere [X.] attraktives [X.] mit gesteigertem betriebswirtschaftlichen Anreiz zu gewährleisten.

cc) Ein angemessener Interessenausgleich wird schließlich auch dadurch gewährleistet, dass die Altersgrenze für Notare deutlich über den im [X.] und in den [X.]esländern geltenden [X.] (vgl. etwa § 48 Abs. 1 DRiG; § 51 Abs. 1 [X.]) beziehungsweise 65 Jahren (vgl. § 38 LBG [X.]) für [X.] und Beamte liegt. Zudem handelt es sich beim vom Kläger ausgeübten Notaramt um einen Nebenberuf. Der Kläger ist nicht gehindert, den Beruf des Rechtsanwalts auch weiterhin auszuüben oder als Notarvertreter oder Notariatsverwalter tätig zu sein (vgl. [X.], Urteile vom 12. Oktober 2010 - [X.]/09, [X.]:[X.]:[X.] Rn. 75 - Rosenbladt; vom 18. November 2010 - [X.]/09, [X.]. 2010, [X.] Rn. 54 - [X.]; vom 5. Juli 2012 - [X.]/11, [X.] 2012, 794 Rn. 40 - Hörnfeldt; Regler in [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 48a Rn. 6, 9).

[X.]) Aus dem oben Ausgeführten ergibt sich, dass das vom Kläger angeführte mildere Mittel, das darin bestehen soll, lediglich diejenigen über 70jährigen Notare aus dem Amt ausscheiden zu lassen, die angesichts ihrer Beurkundungszahlen das Amt tatsächlich nicht mehr ausüben, nicht geeignet wäre, um die mit der Altersgrenze verfolgten Ziele zu erreichen. Aus dem gleichen Grund liegt kein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß darin, dass das [X.] den Vortrag des [X.], wonach der Gesetzgeber vorrangig "Zwergnotariate" zu beseitigen habe, nicht ausdrücklich beschieden hat.

d) Ohne Erfolg bleibt die Rüge des [X.], eine Diskriminierung ergebe sich ferner aus dem Umstand, dass Notare in [X.] bis zum 75. Lebensjahr amtieren dürften. Dass in verschiedenen Mitgliedstaaten oder verschiedenen Regionen in den Mitgliedsstaaten unterschiedliche Altersgrenzen gelten, stellt die Erforderlichkeit und kohärente und systematische Anwendung der Altersgrenze nicht in Frage, weil ihre Festsetzung nach Erwägungsgrund 14 den Mitgliedstaaten obliegt (vgl. auch [X.], Urteil vom 21. Juli 2011 - [X.]/10, [X.]-10, [X.]. 2011, [X.] Rn. 97 [X.] und [X.] zu unterschiedlichen Regelungen in den [X.]esländern).

III. Für ein Vorabentscheidungsersuchen an den [X.] besteht kein Anlass. Ein einzelstaatliches Gericht ist, soweit gegen seine Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben ist, grundsätzlich verpflichtet, den Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 A[X.]V anzurufen, wenn sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts stellt. Es ist von dieser Pflicht nur dann befreit, wenn es festgestellt hat, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, die Vorschrift des Unionsrechts bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt ([X.], Urteile vom 6. Oktober 1982, [X.] u. a., 283/81, [X.]:[X.]:C:1982:335, Rn. 21; vom 15. September 2005, [X.], [X.]/03, [X.]:[X.]:C:2005:552, Rn. 33; vom 4. Oktober 2018, [X.]/[X.], [X.]/17, [X.]:[X.]:C:2018:811, Rn. 110).

1. Der Streitfall wirft keine neuen Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2000/78 auf. Er kann - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - durch die den nationalen Gerichten zugewiesene Anwendung ([X.], Urteile vom 18. November 2010 - [X.]/09, [X.]. 2010, [X.] Rn. 56 - [X.] und vom 3. Juni 2021 - [X.]/19, NJW 2021, 2183 Rn. 40, 42, 48 - GN) der durch die Rechtsprechung des [X.] in ständiger Rechtsprechung geklärten Grundsätze auf den vorliegenden Einzelfall entschieden werden. Etwas Anderes ergibt sich nicht aus dem in der mündlichen Verhandlung erfolgten Hinweis des [X.] auf ein Vorabentscheidungsersuchen des [X.]s Köln (36 Not 8/22, beim [X.] anhängig unter [X.]/23, bisher unveröffentlicht). Der vom Kläger nicht vorgelegte Beschluss betrifft nach seinem Vortrag die Altersgrenze für die Bestellung zum Notar gemäß § 5 Abs. 4 [X.] und mithin eine andere Fallgestaltung.

2. Entgegen der Ansicht des [X.] war nach diesen Maßgaben auch im Hinblick auf die Einholung des Gutachtens der [X.] durch den [X.] gemäß § 111b [X.], § 125 Abs. 1, § 86 Abs. 1 VwGO ein Vorabentscheidungsersuchen nicht erforderlich. Der [X.] ist nicht einer ihm obliegenden Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen, mit der Folge, dass der Klage ohne weitere Ermittlungen oder Beweisaufnahme stattzugeben gewesen wäre.

Dies gilt schon deshalb, weil die Altersgrenze - wie ausgeführt - nach ständiger Rechtsprechung des [X.]esverfassungsgerichts und des [X.]s sowohl mit [X.] Verfassungsrecht als auch mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der Richtlinie 2000/78 und Art. 21 Abs. 1 [X.] vereinbar ist. Vor diesem Hintergrund reichte der Verweis des [X.]n auf die bereits festgestellte Rechtfertigung zur Darlegung ohne weiteres aus. Es oblag sodann dem Kläger, zu einer erheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vorzutragen und eine Diskriminierung ausreichend glaubhaft zu machen. Insoweit weicht die hier vorliegende Fallgestaltung von der der Entscheidung des [X.]esgerichtshofs vom 26. März 2019 zugrundeliegenden ab ([X.]/17, [X.]Z 221, 325 Rn. 38 f.). Mit dem Vortrag der Probleme bei der Besetzung von ausgeschriebenen Stellen im Bereich des [X.]s ist der Kläger dem nachgekommen und hat dem [X.] Anlass für eine von Amts wegen zu veranlassende Beweiserhebung gemäß § 111b [X.], § 125 Abs. 1, § 86 Abs. 1 VwGO gegeben. Es begegnet nach dem Maßstab der acte-clair-Doktrin keinem vernünftigen Zweifel, dass dies mit den hier unmittelbar anwendbaren Regelungen der Art. 6 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 und Abs. 5 RL 2000/78 nach den Erwägungsgründen 14, 25, 31 und 32 in Einklang steht, nachdem der [X.] sich erstinstanzlich auf die nach ständiger Rechtsprechung bereits festgestellte Rechtfertigung berufen hat.

Dessen ungeachtet hat der [X.] ohnehin Zweifel, ob die in Art. 10 Abs. 1 RL 2000/78 bestimmten Grundsätze der Beweislast und damit folgend der Darlegungslast bei der Beurteilung der Vereinbarkeit einer in einem allgemeinen Gesetz geregelten Altersgrenze mit Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78 Anwendung finden können, jedenfalls wenn die maßgebende Prozessordnung, wie hier, die Amtsermittlung vorsieht. Dies ergibt sich aus der Systematik und dem Zweck von Art. 6 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 RL 2000/78 sowie aus den Erwägungsgründen 14, 25, 31 und 32. Art. 10 Abs. 1 RL 2000/78 hat nur die Geltendmachung von Diskriminierungen im Einzelfall zum Regelungsgegenstand. Es wäre zweckwidrig und mit dem unionsrechtlichen Gebot des "effet utile" unvereinbar, wenn sich im [X.] die Anwendbarkeit einer gesetzlich bestimmten Altersgrenze im Sinne des [X.] nach dem individuellen Vortrag der Parteien und ihrem [X.] beurteilen würde. Dies könnte dazu führen, dass in verschiedenen Verfahren die Vereinbarkeit derselben gesetzlichen Altersgrenze mit Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78 jeweils in Abhängigkeit von der Substantiierung und Güte des Vortrags der Beteiligten unterschiedlich beurteilt wird. Aus diesem Grund gilt hier - wie oben ausgeführt - auch nicht § 22 AGG und die dazu vom Kläger zitierte Rechtsprechung (vgl. etwa OVG Münster, BeckRS 2019, 25474 Rn. 56).

Im Übrigen wird auf den Beschluss vom 6. März 2023 Bezug genommen, mit dem der [X.] die Gegenvorstellung des [X.] gegen den Beweisbeschluss vom 26. Januar 2023 beschieden hat.

Herrmann     

      

Roloff     

      

Böttcher

      

Brose-Preuß     

      

[X.]     

      

Meta

NotZ (Brfg) 4/22

21.08.2023

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend BGH, 6. März 2023, Az: NotZ (Brfg) 4/22, Beschluss

§ 47 Nr 2 BNotO, § 48a BNotO, Art 1 EGRL 78/2000, Art 2 Abs 2 Buchst a EGRL 78/2000, Art 6 Abs 1 EGRL 78/2000, Art 21 Abs 1 EUGrdRCh

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.08.2023, Az. NotZ (Brfg) 4/22 (REWIS RS 2023, 5323)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5323

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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10 CN 1/14

II ZR 244/17

III ZR 4/15

1 BvR 1313/14

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