Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2010, Az. VIII ZR 184/09

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7397

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[X.] [X.]/09 vom 21. April 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 545 Ein bereits mit der Kündigung erklärter Widerspruch gegen eine stillschweigende Vertragsfortsetzung ist wirksam; eines zeitlichen Zusammenhangs mit der [X.] bedarf es nicht (im [X.] an [X.]sbeschluss vom 9. April 1986 - [X.], NJW-RR 1986, 1020). [X.], Beschluss vom 21. April 2010 - [X.]/09 - [X.]
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 21. April 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die Richterin [X.] sowie [X.] [X.] und [X.] beschlossen: Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Gründe: [X.] Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung in [X.]

. Die Klägerin hat das Grundstück, auf dem sich die an die Beklagte vermietete Wohnung [X.], erworben und wohnt dort auch selbst. 1 Mit Schreiben vom 23. Mai 2007 erklärte die Klägerin die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs zum Ablauf des Monats Februar 2008. Zur Begründung ist in dem [X.] im Einzelnen ausgeführt, dass die Klägerin die Wohnung für ihre Eltern benötige. Einer [X.] Vertragsfortführung werde vorsorglich widersprochen. 2 Mit der am 19. März 2008 zugestellten Klage hat die Klägerin Räumung der Wohnung begehrt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Beklagte zur Räumung verurteilt. Im Revisionsverfahren haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte die Wohnung zwi-schenzeitlich geräumt hatte. 3 - 3 - I[X.] 4 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-führt: 5 Die Klägerin sei gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 [X.] wegen des von ihr nachgewiesenen Eigenbedarfs zur Kündigung des mit der [X.] berechtigt gewesen. Eine Verlängerung des [X.] gemäß § 545 [X.] sei nicht eingetreten. Zwar sei die Frist für die Erklä-rung des Widerspruchs am 17. März 2008 abgelaufen, weil der Klägerin die Fortsetzung des Gebrauchs der Mietsache durch die Beklagte ab 1. März 2008 sogleich bekannt gewesen sei. Die erst am 19. März 2008 zugestellte [X.] stelle deshalb keinen rechtzeitigen Widerspruch dar. Jedoch sei der schon im [X.] vom 23. Mai 2007 erklärte Widerspruch ausreichend. Nach allgemeiner Ansicht könne der Widerspruch des Vermieters schon vor Mietende erklärt werden, soweit ein zeitlicher Zusammenhang zwi-schen der Widerspruchserklärung und der Vertragsbeendigung bestehe. [X.] sei vorliegend auszugehen, weil nach den Gesamtumständen für die [X.] eindeutig sei, dass der gleichzeitig mit der Eigenbedarfskündigung aus-gesprochene Widerspruch auch nach Ablauf der Kündigungsfrist und Eintritt der Vertragsbeendigung dem Willen der Klägerin entspreche. II[X.] 1. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden (§ 91a Abs. 1 ZPO). Danach sind die Kosten der Beklagten aufzu-6 - 4 - erlegen, weil die Klägerin voraussichtlich obsiegt hätte. Der Klägerin stand der von ihr geltend gemachte Räumungsanspruch zu (§ 546 Abs. 1 [X.]), weil das Mietverhältnis durch ihre berechtigte Eigenbedarfskündigung beendet worden ist. Die im Revisionsverfahren allein streitige Frage, ob der von der Klägerin bereits im [X.] erklärte Widerspruch einer Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 545 [X.] entgegenstand, ist mit dem Berufungsge-richt zu bejahen. 2. Nach § 545 Satz 1 [X.] tritt eine Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit ein, wenn der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fortsetzt und keine der Parteien ihren entgegenstehenden Willen binnen zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Für den Vermieter [X.] die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis [X.] (§ 545 Satz 2 Nr. 2 [X.]). Dies war nach den Feststellungen des [X.]s hier der 1. März 2008. Der in der Klageerhebung liegende [X.] war deshalb nicht fristgemäß, weil die Klage erst am 19. März 2008 zu-gestellt worden ist. Die Klägerin hat der Fortsetzung des [X.] jedoch bereits mit Schreiben vom 23. Mai 2007 widersprochen und damit eine Ver-tragsfortsetzung wirksam ausgeschlossen. 7 a) Nach der Rechtsprechung des [X.]s kann der Widerspruch grund-sätzlich auch schon vor dem Beginn der zweiwöchigen Widerspruchsfrist erho-ben werden ([X.]surteil vom 8. Januar 1969 - [X.]/66, [X.], 298, unter 3 b; [X.]sbeschluss vom 9. April 1986 - [X.], NJW-RR 1986, 1020, unter [II] 3; [X.]surteile vom 16. September 1987 - [X.] ZR 156/86, NJW-RR 1988, 76, unter 2 [X.], sowie vom 7. Januar 2004 - [X.] ZR 103/03, NJW-RR 2004, 558, unter [X.]; jeweils zu § 568 [X.] aF). Dies entspricht auch der wohl einhelligen Meinung in der Literatur ([X.]/[X.], [X.] (2006), § 545 [X.]. 14; MünchKomm[X.]/[X.], 5. Aufl., § 545 [X.]. 16; 8 - 5 - [X.], Mietrecht, 9. Aufl., § 545 [X.] [X.]. 25; [X.]/ Jendrek, [X.], 12. Aufl., § 545 [X.]. 7; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 545 [X.]. 7; Schach in: [X.]/Schach/[X.], Miet- und [X.], 5. Aufl., § 545 [X.]. 2; [X.], Wohnraummietrecht, 3. Aufl., § 545 [X.]. 33). 9 b) Unterschiedliche Meinungen werden hingegen zu der Frage vertreten, inwiefern ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Widerspruch und dem Vertragsende erforderlich ist, insbesondere, wenn der Widerspruch zusammen mit einer ordentlichen Kündigung erklärt wird, also zwischen dem Widerspruch und der Vertragsbeendigung mehrere Monate liegen oder - wie hier wegen der infolge des langjährigen Mietverhältnisses verlängerten Kündigungsfrist - sogar ein Zeitraum von neun Monaten. In seinem Beschluss vom 9. April 1986 (aaO) hat der [X.] (allgemein) einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Widerspruch und Vertragsende für erforderlich gehalten. Der zugrunde liegende Sachverhalt betraf allerdings nicht einen zusammen mit einer Kündigung erklärten ausdrücklichen Widerspruch, sondern die Frage, ob die mehr als ein Jahr vor Vertragsende erfolgte Erklä-rung eines Pächters, an der Ausübung der Verlängerungsoption nicht interes-siert zu sein, als wirksamer Widerspruch anzusehen war. Im [X.] an [X.] hat sich die Rechtsprechung der Instanzgerichte zur Wirksamkeit eines zusammen mit einer ordentlichen Kündigung erklärten [X.] unterschiedlich entwickelt. Teilweise wird ein solcher Widerspruch mangels des erforderlichen zeitlichen Zusammenhangs allgemein ([X.], [X.], 221; [X.], [X.], 518; vgl. auch [X.]/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl., § 545 [X.]. 21) oder jedenfalls bei längeren Kündigungsfristen ([X.], NJW-RR 1996, 1479, 1480; AG Schöneberg MM 1992, 174; vgl. auch [X.], Mietrecht Aktuell, 4. Aufl., [X.]. [X.]) als unbeachtlich angese-hen. Von anderen Instanzgerichten wird der gleichzeitig mit der ordentlichen 10 - 6 - Kündigung erklärte Widerspruch hingegen generell als wirksam angesehen ([X.], [X.], 589, 591 f.; [X.], [X.], 465, 466; [X.], [X.], 617). 11 c) Der [X.] entscheidet nunmehr, dass es eines zeitlichen Zusammen-hangs jedenfalls dann nicht bedarf, wenn der Widerspruch zusammen mit der Kündigung erklärt wird. Soweit sich aus dem [X.]sbeschluss vom 9. April 1986 etwas anderes ergibt, hält der [X.] daran nicht fest. Im Rahmen des § 545 [X.] kommt es, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, entschei-dend darauf an, ob nach den Gesamtumständen für den Mieter aus der [X.] seines Vermieters dessen eindeutiger Wille erkennbar wird, das Mietverhältnis nach dem Ablauf der Mietzeit nicht fortsetzen zu wollen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Vermieter - wie hier die Klägerin - bereits im [X.], das zur Beendigung des Mietverhältnisses führt, einer Fortsetzung des Mietverhältnisses über den Beendigungszeitpunkt hinaus aus-drücklich widerspricht. Ein solcher Widerspruch, der sich auf eine konkrete Be- - 7 - endigung des Mietverhältnisses bezieht, lässt keinen Zweifel daran, dass der Vermieter die Rechtsfolgen des § 545 [X.] ausschließen will. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.09.2008 - 21 C 123/08 - [X.], Entscheidung vom 26.06.2009 - 5 S 79/08 -

Meta

VIII ZR 184/09

21.04.2010

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2010, Az. VIII ZR 184/09 (REWIS RS 2010, 7397)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7397

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VIII ZR 184/09

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