Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.05.2023, Az. AnwZ (Brfg) 33/22

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2023, 3811

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Gegenstand

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Vermögensverfall bei ausschließlich als Strafverteidiger tätigem Rechtsanwalt


Tenor

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das am 23. September 2022 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes [X.] wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist seit dem [X.] zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit [X.]escheid vom 14. April 2022 widerrief die [X.]eklagte seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]). Die hiergegen gerichtete Klage hat der [X.] abgewiesen. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des [X.]s.

II.

2

Der Antrag des [X.] ist nach § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

3

1. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen [X.]edeutung (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.

4

Grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ([X.], [X.]eschluss vom 10. Oktober 2022 - [X.] ([X.]) 19/22, juris Rn. 12 mwN). Diese Voraussetzungen sind vom Antragsteller darzulegen. Zur schlüssigen Darlegung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie zu ihrer [X.]edeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des [X.] erforderlich ist ([X.], [X.]eschluss vom 12. März 2015 - [X.] ([X.]) 82/13, juris Rn. 24 mwN).

5

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

6

a) Der Kläger führt zur [X.]egründung der grundsätzlichen [X.]edeutung an, dass sein Vortrag, durch seine ausschließliche Tätigkeit als Strafverteidiger sei eine Gefährdung der Rechtsuchenden im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] ausgeschlossen, nicht ausreichend und rechtlich nicht zutreffend gewürdigt worden sei.

7

Da er seit 24 ½ Jahren ausschließlich als Strafverteidiger tätig sei und seine Arbeitsweise sowie die seines [X.]üros auf die [X.]earbeitung zivilrechtlicher Mandate überhaupt nicht eingerichtet seien, handele es sich bei seiner rein strafrechtlichen [X.]erufsausübung nicht nur um eine selbst auferlegte, sondern um eine faktische [X.]eschränkung. Die fiktive Annahme eines lukrativen zivilrechtlichen Mandats (zur Lösung eigener finanzieller Probleme) sei bei einer derartigen Spezialisierung völlig aus der Luft gegriffen, zumal die zivilrechtlichen Gebühren nicht erheblich über den Pflichtverteidigergebühren in Umfangstrafsachen lägen. Damit greife auch der Schutzzweck des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.], der Gefährdung von Mandantengeldern durch [X.] der [X.] zu begegnen, nicht. Die Verwendung von Fremdgeldern zur Lösung eigener finanzieller Probleme wäre zudem schlicht kriminell, was ihm nicht einfach unterstellt werden könne. Außerdem arbeite er seit Jahren in einer inhaltlich eng verbundenen Strafverteidigerbürogemeinschaft, bei der aufgrund der wechselseitigen Kontrolle die plötzliche Annahme fachfremder Mandate ausgeschlossen sei.

8

Letztlich sei der Widerruf seiner Zulassung auch nicht verhältnismäßig, weil das anwaltliche [X.]erufsrecht auch eine teilweise Untersagung des Tätigwerdens (§ 43a Abs. 4, §§ 45, 46c Abs. 2 [X.]) kenne und er bereit sei, dem Kammervorstand über seine ausschließlich strafrechtliche Tätigkeit Rechenschaft abzulegen.

9

b) [X.] ist damit nicht dargetan. Der Kläger wendet sich vielmehr gegen die Rechtsanwendung durch den [X.] in seinem konkreten Einzelfall, ohne aufzuzeigen, dass damit allgemein klärungsbedürftige Rechtsfragen verbunden wären. Das ist auch nicht der Fall. Die vom Kläger angesprochenen Fragen sind höchstrichterlich bereits grundsätzlich geklärt. Weiterer Klärungsbedarf ist auch nach dem Vorbringen des [X.] nicht gegeben.

aa) Die Grundsätze für die [X.]eurteilung, ob eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Rechtsanwalts gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 [X.] verneint werden kann, sind in der Rechtsprechung des [X.]s geklärt.

Danach ist - wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat - nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft (vgl. etwa [X.], [X.]eschlüsse vom 12. Dezember 2018 - [X.] ([X.]) 65/18, juris Rn. 7; vom 5. April 2019 - [X.] ([X.]) 3/19, [X.], 1368 Rn. 6; vom 3. November 2021 - [X.] ([X.]) 29/21, [X.], 86 Rn. 11; vom 30. Dezember 2021 - [X.] ([X.]) 27/21, juris Rn. 15; vom 10. Oktober 2022 - [X.] ([X.]) 19/22, juris Rn. 7 und vom 14. Oktober 2022 - [X.] ([X.]) 17/22, [X.], 2682 Rn. 12; jeweils mwN). Von einem solchen Ausnahmefall kann nur ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt des Widerrufs eine sichere Prognose dahingehend getroffen werden kann, dass sich im zu entscheidenden Einzelfall die typischen Gefahren, die mit dem Vermögensverfall eines Anwalts verbunden sind, nicht realisieren werden. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlichen abgesicherten Maßnahme verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Selbst auferlegte [X.]eschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 12. Dezember 2018 - [X.] ([X.]) 65/18, juris Rn. 7; vom 5. April 2019 - [X.] ([X.]) 3/19, [X.], 1368 Rn. 7; vom 3. November 2021 - [X.] ([X.]) 29/21, [X.], 86 Rn. 11; vom 30. Dezember 2021 - [X.] ([X.]) 27/21, juris Rn. 15; vom 10. Oktober 2022 - [X.] ([X.]) 19/22, juris Rn. 7 und vom 14. Oktober 2022 - [X.] ([X.]) 17/22, [X.], 2682 Rn. 12; jeweils mwN).

Anhand dieser Grundsätze lässt sich auch beurteilen, ob unter den vom Kläger genannten Umständen im Einzelfall eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausgeschlossen werden kann. Einer weiteren Grundsatzentscheidung bedarf es danach nicht.

bb) Keine grundsätzliche [X.]edeutung des Rechtsstreits ergibt sich auch aus den Einwänden des [X.] gegen die Verhältnismäßigkeit des umfassenden Widerrufs seiner Zulassung.

Soweit der Kläger mit seinem Hinweis auf die in der [X.]undesrechtsanwaltsordnung geregelten Tätigkeits- und Vertretungsverbote (§ 43a Abs. 4, §§ 45, 46c Abs. 2 [X.]) sowie auf die Möglichkeit einer aufsichtsrechtlichen Kontrolle seiner ausschließlich strafrechtlichen Tätigkeit geltend machen will, dass in seinem Fall ein teilweiser Widerruf seiner Zulassung (etwa für den [X.]ereich des Zivilrechts) bzw. eine [X.]eschränkung seiner Zulassung (auf den [X.]ereich des Strafrechts) ausreichend gewesen wäre, um dem Schutzzweck des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] zu genügen, hat der [X.] bereits entschieden, dass ein solcher Teilwiderruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom Gesetz nicht vorgesehen ist und der gesetzlich verankerten Stellung des Rechtsanwalts widerspricht ([X.], [X.]eschluss vom 8. Dezember 2014 - [X.] ([X.]) 45/14, juris Rn. 20 ff.; siehe auch [X.]/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, 3. Aufl., § 14 [X.] Rn. 16a). Mit dieser gesetzlich bestimmten Stellung des Rechtsanwalts ist eine hoheitliche [X.]eschränkung seiner Tätigkeit im Sinne einer Teilzulassung zur Rechtsanwaltschaft oder eines Teilwiderrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar. Vielmehr ist es die eigene Entscheidung des Rechtsanwalts, ob und inwieweit er von seiner grundsätzlich uneingeschränkten Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und der daraus folgenden umfassenden [X.]efugnis zur Rechtsberatung Gebrauch machen oder sich beruflichen Selbstbeschränkungen unterwerfen will ([X.], [X.]eschluss vom 8. Dezember 2014 - [X.] ([X.]) 45/14, juris Rn. 23 f.). Das Vorbringen des [X.] gibt keinen Anlass zu einer anderen [X.]eurteilung.

Ob die beruflichen Selbstbeschränkungen des Rechtsanwalts im Einzelfall ausreichen, um eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch seinen Vermögensverfall hinreichend auszuschließen, und vor diesem Hintergrund der umfassende Widerruf seiner Zulassung nicht geboten ist, ist nicht allgemein klärungsfähig, sondern auf der Grundlage der oben dargelegten Grundsätze der [X.]srechtsprechung nach den konkreten Umständen des jeweiligen Falles zu beurteilen.

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. nur [X.], [X.]eschluss vom 2. Oktober 2019 - [X.] ([X.]) 44/19, juris Rn. 3 mwN). Daran fehlt es. Das Urteil des [X.]s steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden [X.]s.

Der [X.] hat die oben dargelegten Grundsätze der Rechtsprechung des [X.]s zu § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt und ausgehend davon in einer einzelfallbezogenen Gesamtwürdigung der Umstände keine Ausnahme von der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall angenommen.

Diese Gesamtwürdigung des [X.]s und deren Ergebnis stellt das Vorbringen des [X.] in seinem Zulassungsantrag nicht ernstlich in Frage: Der [X.] hat die ausschließliche Tätigkeit des [X.] als Strafverteidiger und seine Einbindung in eine anwaltliche [X.]ürogemeinschaft ebenso berücksichtigt wie seine langjährige beanstandungsfreie Tätigkeit und seine wiederholte Erklärung, die Annahme von Mandantengeldern sei für ihn ausgeschlossen. Der [X.] hat jedoch maßgeblich darauf abgestellt, dass der Kläger in der [X.]ürogemeinschaft (weiterhin) eigenverantwortlich tätig sei nach eigenen Angaben über ein eigenes Konto verfüge, auf das nur er Zugriff habe, und - abgesehen von der Vereinbarung, dass seine Kollegen (nur) in Fällen, in denen er in [X.] für sie auftrete, zum Einbehalt seiner Kostenbeteiligung vor Auszahlung der Gebühren an ihn berechtigt seien - keine weiteren bestehenden und eingehaltenen Vorkehrungen durch (arbeits-) vertragliche [X.]eschränkungen der [X.]efugnisse des [X.] als angestellter Anwalt vorgetragen oder sonst ersichtlich seien. Dass der [X.] vor diesem Hintergrund die persönliche Erklärung des [X.], die Annahme von Mandantengeldern sei für ihn ausgeschlossen, als subjektive Selbsteinschätzung gewertet hat, die nach den obigen Grundsätzen der [X.]srechtsprechung keine tragfähige Grundlage für einen hinreichenden Ausschluss der Gefährdung von Mandanteninteressen darstelle, ist nicht zu beanstanden.

Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Einwand des [X.], die Übernahme von zivilrechtlichen Mandaten sei durch seine jahrelang gewachsene ausschließlich strafrechtliche [X.]erufsausübung und durch die wechselseitige Kontrolle in seiner [X.]ürogemeinschaft bereits faktisch ausgeschlossen. Auch danach besteht weder eine den Anforderungen der [X.]srechtsprechung genügende rechtliche Absicherung dagegen, dass der Kläger mit Mandantengeldern in [X.]erührung kommt, noch eine effektive Überwachung seiner Tätigkeit durch die anderen [X.]erufsträger, durch die eine - möglicherweise auch nur ausnahmsweise - Hereinnahme von Zahlungen durch den Kläger sicher ausgeschlossen wäre (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 17. Oktober 2005 - [X.] ([X.]) 73/04, NJW-RR 2006, 859, 860 und vom 17. September 2007 - [X.] ([X.]) 75/06, Anw[X.]l. 2008, 66, 67). Die vom Kläger angebotene Rechenschaftslegung gegenüber dem Vorstand der [X.]eklagten über seine ausschließlich strafrechtliche Tätigkeit reicht dafür ersichtlich nicht aus.

3. Schließlich ist auch ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler des [X.]s (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) weder dargetan noch ersichtlich.

Sollte der Einwand des [X.], sein Vortrag zum Ausschluss einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch seine ausschließliche Tätigkeit als Strafverteidiger sei nicht ausreichend gewürdigt worden, als Rüge eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu verstehen sein, wäre diese jedenfalls nicht begründet. Wie oben dargelegt hat der [X.] bei seiner Entscheidung, ob aufgrund der konkreten Umstände eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise zu verneinen ist, kein entscheidungserhebliches Vorbringen des [X.] übergangen oder in [X.] verkannt.

4. Andere Zulassungsgründe im Sinne von § 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].

Schoppmeyer     

      

Grüneberg     

      

Ettl   

      

Merk     

      

Schmittmann     

      

Meta

AnwZ (Brfg) 33/22

11.05.2023

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 23. September 2022, Az: 1 AGH 16/22, Urteil

§ 14 Abs 2 Nr 7 BRAO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.05.2023, Az. AnwZ (Brfg) 33/22 (REWIS RS 2023, 3811)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3811

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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