Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2017, Az. AnwZ (Brfg) 7/17

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2017, 12986

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:030417[X.]ANWZ.[X.]RF[X.]7.17.0

[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS

AnwZ ([X.]) 7/17
vom

3. April 2017

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-
2
-

[X.]r [X.]undesgerichtshof, [X.], hat
durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, [X.] [X.]ünger und [X.] sowie
die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Wolf

am
3. April 2017
beschlossen:

[X.]r Antrag des
[X.]
auf Zulassung der [X.]erufung gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 23. [X.]zember 2016 an [X.] statt zugestellte Urteil des 1. Senats des Hessischen [X.] wird abgelehnt.

[X.]r
Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

[X.]r Wert des
Zulassungsverfahrens
wird auf 50.000

.

Gründe:

I.

[X.]r
Kläger ist seit 1978
zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit [X.]e-scheid
vom 23. Mai
2016
widerrief die [X.]eklagte die Zulassung des
[X.]
zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]). Die
hiergegen gerichtete Klage hat der [X.]
abgewiesen. [X.]r
Kläger beantragt die
Zulassung der [X.]erufung
gegen das Urteil des Anwaltsgerichts-hofs.

1
-
3
-

II.

[X.]r Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Ein Zulassungsgrund nach §
124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beste-hen nicht (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulas-sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom 28. Oktober 2011 -
AnwZ ([X.]) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 mwN). Daran fehlt es.

a) Für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf
den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder -
wenn das nach neuem Recht
grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist -
auf den Ausspruch
der Widerrufsverfügung abzustellen; die [X.]eurteilung danach eingetretener Ent-wicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29.
Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 11/10, [X.]Z 190, 187
Rn.
9 ff. und vom 10. März 2014 -
AnwZ ([X.]) 77/13, juris Rn. 3 mwN).

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-
4
-

b) [X.]r Kläger hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des [X.] vom 23. Mai 2016 in Vermögensverfall befunden. Zu diesem Zeitpunkt bestanden nach den Feststellungen des [X.] in dem vom [X.] zu führenden Verzeichnis (§ 882b ZPO) sieben den Kläger betreffende Eintragungen mit der Folge, dass der Eintritt des Vermögensverfalls vermutet
wird (§ 14
Abs. 2 Nr. 7 [X.]).

aa) Zwar kommt die Vermutung nicht zur Geltung, wenn der [X.] nachweist, dass die der Eintragung zugrunde liegende Forderung im maß-geblichen Zeitpunkt bereits getilgt war (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 25. Au-gust 2016 -
AnwZ ([X.]) 30/16, juris Rn. 6 mwN und vom 26. November 2002
-
AnwZ ([X.]) 18/01, [X.], 577).
Dies ist aber nicht der Fall. [X.]r Kläger hat den Nachweis nur in einigen, nicht aber in allen sieben Fällen geführt.

(1) Von einer zum Zeitpunkt des [X.] vom 23. Mai 2016 erfolgten Tilgung kann aufgrund der vom Kläger vorgelegten [X.]elege lediglich
in [X.]ezug auf die Forderungen der Rechtsanwälte [X.].

und Partner, des M.

T.

und -
wie auch der [X.] nicht verkannt hat -
der F.

-

Zeitung ausgegangen werden.

(2) Dagegen hat der Kläger nach seinem eigenen Vortrag die Forderung der D.

Verlag GmbH & Co. KG erst am 21. Juni 2016 und damit nach dem Zeitpunkt des [X.] vom 23. Mai
2016 bezahlt.

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7
8
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5
-

(3) Auch die vollständige [X.]ezahlung der Forderung des Gläubigers Dr.
Ma.

hat der Kläger nicht nachgewiesen. [X.]r [X.] hat
zutref-fend darauf hingewiesen, dass die vom Kläger behaupteten Zahlungen vom 23.
Juli 2013, 15. Oktober 2013, 19. [X.]zember 2013 und 23. Januar 2014 vor der am 9. April 2014 erfolgten Eintragung in das Schuldnerverzeichnis datieren. [X.]r Kläger legt nicht dar, warum es trotz vollständiger [X.]ezahlung der Forderung ihretwegen dennoch zu einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis kam. [X.] werden in den
von ihm vorgelegten Zahlungsbelegen mehrere Gläubiger aufgeführt, ohne dass einzelne Teilbeträge der Forderung des Gläubigers
Dr.
Ma.

zugeordnet werden können.

(4) Im Hinblick auf die Forderung der [X.].

[X.] hat der Kläger mit
Schriftsatz vom 8. November 2016 nur pauschal und ohne Vorlage entsprechender
[X.]elege vorgetragen, die Forderung sei von ihm "soweit beglichen", verbleibende [X.]eträge würden durch eine Zahlungsabrede abge-deckt. Dagegen ergibt sich aus dem von ihm in der Verhandlung vor dem [X.] vorgelegten Schreiben der Gläubigerin vom 12. August 2016, dass selbst zu diesem Zeitpunkt noch ein erheblicher [X.]eitragsrückstand [X.] und eine Zahlungsabrede nicht getroffen war.

(5) Schließlich hat der Kläger auch die vollständige [X.]ezahlung der Forde-rung der

H.

Inkasso GmbH nicht nachgewiesen. Die von ihm mit Quittung der Gerichtsvollzieherin W.

vom 17. [X.]zember 2015
belegte Zah-lung
über 1.-
indes fehlenden -
Sachvortrag des [X.] nicht hinreichend derjenigen
Forderung der Gläubigerin
zuordnen, die zu dem Eintrag in das Schuldnerverzeichnis geführt hat. Dies gilt auch des-halb, weil sich aus anderen vom Kläger vorgelegten Quittungen ergibt, dass das 9
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-
6
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Inkassounternehmen offenbar wegen mehrerer Forderungen die [X.] gegen den Kläger betrieb.

bb) Ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, muss zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens-
und Einkommensverhältnisse nach-haltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 30. Januar 2017 -
AnwZ ([X.]) 61/16, juris Rn. 4 und vom 14. Oktober 2014 -
AnwZ ([X.]) 22/14, juris Rn. 5; jeweils mwN). Dies hat der Kläger trotz entsprechender Aufforderungen und Hinweise sowohl der [X.]eklagten als auch des [X.] nicht ge-tan.

2. Soweit der Kläger im Hinblick auf die von ihm behauptete Erfüllung
von -
den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zugrunde liegenden -
Forde-rungen rügt, der [X.] habe hierzu die Obergerichtsvollzieherin W.

als Zeugin vernehmen müssen, legt er keinen Verfahrensmangel dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 112e [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
Aus seinem Vortrag und den von ihm vorgelegten Unterlagen ergibt sich
-
wie ausgeführt -, dass jedenfalls die Forderungen der D.

Verlag GmbH & Co. KG und der [X.].

Krankenversicherung a.[X.] zum maßgeblichen Zeitpunkt des [X.] vom 23. Mai 2016 nicht beglichen waren und auch entsprechende Ratenvereinbarungen nicht bestanden. [X.]ereits deshalb besteht die durch die entsprechenden Eintragungen
in das [X.] begründete und vom Kläger nicht widerlegte Vermutung des [X.].
Ob sie auch durch weitere Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis be-gründet wird, ist unerheblich.

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13
-
7
-

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].

Kayser

[X.]ünger
Remmert

Schäfer

Wolf
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 23.12.2016 -
1 [X.] 5/16 -

14

Meta

AnwZ (Brfg) 7/17

03.04.2017

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2017, Az. AnwZ (Brfg) 7/17 (REWIS RS 2017, 12986)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12986

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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