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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. August 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Seine sofortige Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Kostenentscheidung des [X.] dahin lautet, dass der Angeklagte die Kosten des Verfahrens und die der Nebenklageberechtigten für den [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die der Nebenklageberechtigten dadurch für den [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
1. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO.
2. Die zulässige sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des [X.] hat keinen Erfolg. Zwar mangelt es – wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 2. Februar 2023 zutreffend ausführt – an einer wirksamen [X.]erklärung der Geschädigten. Bestellt ein Gericht aber – wie vorliegend – der zum [X.] als Nebenklägerin Berechtigten einen Rechtsanwalt als Beistand gemäß § 406h i.V.m. § 397a Abs. 1 StPO, so hat der Angeklagte als Verurteilter gemäß § 472 Abs. 3 Satz 1 StPO auch deren notwendige Auslagen zu tragen, die in Wahrnehmung der Befugnisse nach § 406h entstanden sind (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Oktober 2008 – 1 [X.], [X.], 287; [X.] StPO/[X.], [X.]., § 472 Rn. 13).
Franke |
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Krehl |
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Meyberg |
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Grube |
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[X.] |
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Meta
28.03.2023
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Köln, 12. August 2022, Az: 113 KLs 13/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.03.2023, Az. 2 StR 33/23 (REWIS RS 2023, 2556)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 2556
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