Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.03.2023, Az. 2 StR 33/23

2. Strafsenat | REWIS RS 2023, 2556

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Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. August 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Seine sofortige Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Kostenentscheidung des [X.] dahin lautet, dass der Angeklagte die Kosten des Verfahrens und die der Nebenklageberechtigten für den [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die der Nebenklageberechtigten dadurch für den [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

1. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO.

2

2. Die zulässige sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des [X.] hat keinen Erfolg. Zwar mangelt es – wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 2. Februar 2023 zutreffend ausführt – an einer wirksamen [X.]erklärung der Geschädigten. Bestellt ein Gericht aber – wie vorliegend – der zum [X.] als Nebenklägerin Berechtigten einen Rechtsanwalt als Beistand gemäß § 406h i.V.m. § 397a Abs. 1 StPO, so hat der Angeklagte als Verurteilter gemäß § 472 Abs. 3 Satz 1 StPO auch deren notwendige Auslagen zu tragen, die in Wahrnehmung der Befugnisse nach § 406h entstanden sind (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Oktober 2008 – 1 [X.], [X.], 287; [X.] StPO/[X.], [X.]., § 472 Rn. 13).

Franke     

  

Krehl     

  

Meyberg

  

Grube     

  

[X.]     

  

Meta

2 StR 33/23

28.03.2023

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Köln, 12. August 2022, Az: 113 KLs 13/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.03.2023, Az. 2 StR 33/23 (REWIS RS 2023, 2556)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 2556

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