Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2017, Az. XI ZR 586/15

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 10906

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:160517UXIZR586.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM
NAMEN
[X.]S
VOLKES
URTEIL
XI [X.]
Verkündet am:
16.
Mai 2017
Herrwerth
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 256 Abs. 1

Zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage des Verbrauchers nach [X.] seiner auf Abschluss eines [X.]s gerichteten Willenserklärung.

[X.] §
495 Abs.
1, §
355 (Fassung bis zum 10.
Juni 2010)

Mittels der Wendung:

"Der Lauf der Frist für den
Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen
-
ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung,
-
die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des [X.]
zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht vor dem [X.]."

-
2 -

unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer eines Verbraucherdar-lehens, das nicht aufgrund eines im Wege des Fernabsatzes geschlossenen Vertrags gewährt wird, unzureichend deutlich über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist.

[X.], Urteil vom 16. Mai 2017 -
XI [X.] -
O[X.]

[X.]
-
3 -

Der XI. Zivilsenat des [X.] hat gemäß §
128 Abs.
2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 19.
April 2017 eingereicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.]
Grüneberg und [X.] sowie
die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Derstadt

für Recht erkannt:
Die
Revision der [X.]n
gegen
das Urteil des 6.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart
vom 1.
Dezember 2015
wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass der [X.] aus dem im April 2008 geschlossenen Darlehensvertrag Nr.

54

über nominal 190.000

den
im Juli 2008 geschlossenen Darlehensverträgen Nr.

89

über nominal 44.000

Nr.

36

über nominal 120.000

ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 11.
September 2014 kein Anspruch mehr auf den [X.] und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.
Die [X.] trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

-
4 -
Tatbestand:
Die [X.]en streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs dreier Darle-hensverträge.
Sie schlossen -
der Kläger als Verbraucher
-
im April 2008 einen Darle-hensvertrag über 190.000

und im Juli 2008 zwei weitere Darlehensverträge über 44.000

000

. Dabei belehrte die [X.] den Kläger dreimal gleichlautend über sein Widerrufsrecht wie folgt:
1
2
-
5 -

-
6 -
Der Kläger erbrachte Zins-
und Tilgungsleistungen. Mit Schreiben vom 11.
September 2014 widerrief er seine auf Abschluss der drei Darlehensverträ-ge gerichteten Willenserklärungen.
Der Kläger hat zunächst eine Klage des Inhalts anhängig gemacht fest-zustellen, dass die näher bezeichneten Darlehensverträge "wirksam widerrufen"
worden seien "und der Kläger der [X.]n nur noch die nach Abzug sämtli-cher Zahlungen verbleibende Nettodarlehenssumme ohne Zinsen und Kosten"
schulde. Noch vor Zustellung hat das [X.] den Kläger darauf hingewie-sen, die Klärung einer Vorfrage -
die
wirksame Ausübung des Widerrufs
-
könne nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Es hat den Kläger dazu aufge-fordert, den "Leistungsantrag zu beziffern". Daraufhin hat der Kläger seinen [X.] dahin umgestellt festzustellen, dass der [X.]n
bis zum 11.
September 2014 keine höhere Forderung als die nach seinen
Berechnungen
noch nicht getilgte restliche Darlehensvaluta zustehe. Schließlich hat er, nachdem er auf einen Anspruch auf Herausgabe von Nutzungsersatz verzichtet hat,
in erster Instanz beantragt festzustellen, dass der [X.]n aus den drei näher be-zeichneten Darlehensverträgen nur noch
die bis zur mündlichen Verhandlung verbleibende Nettodarlehenssumme in Höhe von insgesamt 278.886,38

zu-stehe.
Diesem Antrag hat das [X.] entsprochen. Die dagegen gerichtete Berufung der [X.]n hat das Berufungsgericht nach einer von ihm so bewer-teten Teilrücknahme der Klage mit der Maßgabe zurückgewiesen, es werde festgestellt, dass der [X.]n aus den näher bezeichneten Darlehensverträ-gen
"bis zum 11.09.2014 keine höhere Forderung als 282.105,22

"
zustehe. Über in der Berufungsinstanz erstmals gestellte Hilfsanträge des [X.] unter anderem darauf festzustellen, dass "die Darlehen"
durch die Widerrufserklärung vom 11.
September 2014 "aufgelöst"
seien "und die [X.] hieraus keine Leistungen mehr verlangen"
könne, hatte das Berufungsgericht nicht mehr zu 3
4
-
7 -
entscheiden. Gegen die Zurückweisung der Berufung richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der [X.]n.

Entscheidungsgründe:
Die
Revision der [X.]n hat keinen Erfolg.

I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner
Entscheidung, soweit im Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Die Feststellungsklage sei zulässig. Sie sei auch in der Sache gerecht-fertigt. Der Kläger habe noch im September
2014 wirksam widerrufen können. Die [X.] habe den Kläger nicht hinreichend deutlich über die Vorausset-zungen seines Widerrufsrechts aufgeklärt. Die Belehrung über die Länge der Widerrufsfrist sei zweideutig. Überdies habe die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die konkreten Um-stände des Vertragsschlusses seien für die Bewertung der Widerrufsbelehrung unmaßgeblich. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbe-lehrung könne sich die [X.] nicht berufen. Die Ausübung des Widerrufs-rechts habe nicht gegen [X.] und Glauben verstoßen.

5
6
7
-
8 -
II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
1. Das Berufungsgericht ist im
Ergebnis
zutreffend davon ausgegangen, die
negative Feststellungsklage sei zulässig. Der Antrag des [X.] ist dahin
auszulegen, er begehre die Feststellung, die [X.] habe aufgrund des
[X.]s
keinen Anspruch
mehr auf Leistung des [X.]es
und die ver-tragsgemäße Tilgung. Dafür besteht ein Feststellungsinteresse des [X.].
a) Der Feststellungsantrag ist im konkreten Fall dahin auszulegen, der Kläger leugne Ansprüche
der [X.]n nach
§
488 Abs.
1 Satz
2
[X.] ab dem Entstehen des [X.].
[X.]) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kann das Revisionsgericht die Würdigung prozessualer Erklärungen einer [X.] unein-geschränkt nachprüfen und Erklärungen selbst auslegen (vgl. Senatsurteil vom 27.
Mai 2008
-
XI
ZR
132/07, WM
2008, 1260 Rn. 45). Die Auslegung darf auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der [X.] zu erforschen. Bei der Auslegung von [X.] ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige ge-wollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht ([X.],
Urteile vom 1.
August 2013 -
VII
ZR
268/11, NJW
2014, 155 Rn.
30 und vom 2.
Februar 2017
-
VII
ZR
261/14, juris
Rn.
17).
[X.]) Der Kläger hat die nach seinen Berechnungen verbliebene
Darle-hensvaluta
beziffert, sie der [X.]n im Ganzen sofort zugestanden und zu-gleich zum Ausdruck gebracht, mehr als die Darlehensvaluta außerhalb der vertraglichen Absprachen über deren Fälligkeit nicht zahlen zu wollen. Damit hat er im Umkehrschluss deutlich gemacht, dass er der [X.]n ab dem 8
9
10
11
12
-
9 -
Wirksamwerden des Widerrufs die Ansprüche aus §
488 Abs.
1 Satz 2 [X.] abspreche. Mit seinem so verstandenen Begehren im Einklang hat er sowohl mit der Klageschrift in ihrer ursprünglichen Fassung ("und der Kläger der [X.] nur noch die nach Abzug sämtlicher Zahlungen verbleibende Nettodar-lehenssumme ohne Zinsen und Kosten"
schuldet) als auch mit dem in der Beru-fungsinstanz gestellten Hilfsantrag (dass "die Darlehen"
durch die Widerrufser-klärung vom 11.
September 2014 "aufgelöst"
seien "und die [X.] hieraus keine Leistungen mehr verlangen"
könne) zum Ausdruck gebracht, es gehe ihm um die Feststellung, ab dem Widerruf nicht
mehr zur Zahlung des [X.] und zur Rückzahlung der Darlehensvaluta gemäß den Vertragsregelungen über deren Fälligkeit verpflichtet zu sein. Wenn auch die Vorinstanzen über [X.] in dieser Form nicht zu entscheiden hatten, geben sie hier doch zusätzlich Aufschluss über das vom Kläger tatsächlich Gewollte.
Die
Auslegung des Klageantrags in diesem Sinne ist auch nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig und entspricht der wohlverstandenen Interessenlage. Wäre der Antrag des [X.] dagegen dahin zu verstehen, er leugne nicht Ansprüche
der [X.]n aus §
488 Abs.
1 Satz
2
[X.], sondern einen über die zuletzt eingeführte Summe von 282.105,22

inausgehenden Anspruch der [X.]n aus den nach Widerruf entstandenen
Rückgewähr-schuldverhältnissen
gemäß §
357 Abs.
1 Satz
1 [X.] in der bis zum 12.
Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) in Verbindung mit §§
346
ff. [X.], fehlte das erforderliche Feststellungsinteresse. Bei einer negativen Feststellungsklage entsteht das Feststellungsinteresse des
[X.] regelmäßig aus einer vom [X.] (nicht notwendig ausdrücklich) aufgestellten Bestandsbehauptung ("Be-rühmen") der vom Kläger verneinten Rechtslage (vgl. [X.], Urteile vom 13.
Januar 2010 -
VIII
ZR
351/08, NJW
2010, 1877 Rn.
19 und vom 12.
Juli 2011 -
VI
ZR
214/10, NJW
2011, 3657 Rn.
11 [X.]). Da die [X.] die Wirk-samkeit des Widerrufs und damit das Zustandekommen eines [X.]
-
10 -
schuldverhältnisses bestreitet, berühmt sie sich keines Anspruchs
aus §
357 Abs.
1 Satz 1 [X.] aF
in Verbindung mit §§
346
ff. [X.].
b) Für die vom Kläger gestellte Feststellungsklage fehlt das Feststel-lungsinteresse hingegen nicht.
Wie oben ausgeführt, ist ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses in der Regel gege-ben, wenn der [X.] sich eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt. In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob der [X.] behauptet, bereits jetzt eine durchsetzbare Forderung gegenüber dem Kläger zu besitzen. Die [X.] des [X.] ist schutzwürdig betroffen, wenn der [X.] geltend macht, aus dem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch gegen den Kläger ergeben. §
256 ZPO ermög-licht sogar die Feststellung eines betagten oder bedingten
Rechtsverhältnisses ([X.], Urteil vom 10.
Oktober 1991 -
IX
ZR
38/91, WM
1992, 276, 277
[X.]). Da die [X.] die Wirksamkeit des Widerrufs bestreitet, zielt
ihre Bestands-behauptung
auf das
Fortbestehen
vertraglicher Erfüllungsansprüche
gegen den Kläger aus §
488 Abs.
1 Satz
2 [X.].
c) Der Kläger muss sich auch nicht vorrangig darauf verweisen lassen, gegen die [X.] im Wege der Leistungsklage nach §
357 Abs.
1 Satz
1 [X.] aF
in Verbindung mit §§
346
ff. [X.] vorzugehen. Insoweit liegt der hier zu ent-scheidende Fall anders als die Fälle, in denen der Klageantrag auf die positive Feststellung gerichtet ist, der Darlehensvertrag habe sich aufgrund des [X.] auf seinen Abschluss gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt (vgl. dazu Senatsurteile vom 21.
Februar 2017 -
XI
ZR
467/15, juris
Rn.
13
ff.
und vom 14.
März 2017 -
XI
ZR
442/16, WM
2017, 849 Rn.
19). Der Vorrang der Leistungsklage gilt un-ter den vom Senat näher ausgeführten Umständen für
das Begehren
auf positi-14
15
16
-
11 -
ve Feststellung, der
[X.] habe sich
in ein Rückge-währschuldverhältnis umgewandelt, das sich wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den [X.] erbrachten Leistun-gen
deckt (Senatsurteil vom 21.
Februar 2017 [X.]O Rn.
21)
und ohne entspre-chenden Zusatz nicht als
negative Feststellungsklage im Sinne der vom Kläger hier erhobenen ausgelegt werden kann. Das hier zur Entscheidung gestellte Begehren festzustellen, dass die [X.] gegen den Kläger aufgrund des
[X.]s keine Ansprüche
(mehr) aus §
488 Abs.
1 Satz
2
[X.] hat, lässt sich dagegen mit einer Klage auf Leistung aus §
357 Abs.
1
Satz
1 [X.] aF
in [X.] mit §§
346
ff. [X.] nicht a[X.]ilden.
d) Weil das Begehren des [X.] sowohl in erster als auch in zweiter Instanz durchgängig dahin auszulegen ist, er leugne Ansprüche der [X.]n aus §
488 Abs.
1 Satz
2
[X.]
nach dem Wirksamwerden des Widerrufs, kommt es nicht darauf an, dass der Kläger den Antrag in seiner vom Berufungsgericht in die Entscheidungsformel des Berufungsurteils übernommenen Form nach Ablauf der Frist des §
524 Abs.
2 Satz
2 ZPO formuliert hat.
2.
Außerdem
im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht gesehen, dass bei Ausübung des Widerrufsrechts am 11.
September 2014 die [X.] nach §
495 Abs.
1 [X.] in Verbindung mit §
355 Abs.
1 und 2 [X.] in der hier nach Art.
229 §
9 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, §
22 Abs.
2, §§
32, 38 Abs.
1 Satz
1 EG[X.] maßgeblichen, zwischen dem 1.
August 2002 und dem 10.
Juni 2010
geltenden Fassung (künftig: aF) noch nicht abgelaufen war, weil die [X.] den
Kläger nicht hinreichend deutlich über die Voraussetzungen des ihm
zukommenden Widerrufsrechts belehrt hatte.
a) Zwar genügten, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils klar-gestellt hat, entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts die Angaben der [X.]n zur Länge der Widerrufsfrist den Vorgaben des inhaltlichen Deut-17
18
19
-
12 -
lichkeitsgebots (vgl. Senatsurteil vom 14.
März 2017 -
XI
ZR
442/16, WM
2017, 849
Rn.
23).
b)
Die Angaben zu den Voraussetzungen für den Fristbeginn waren aber, was das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat,
nicht hinreichend deutlich.
[X.]) Die [X.] belehrte den
Kläger, wie der Senat mehrfach ausge-sprochen hat, mittels der Wendung "die Vertragsurkunde, der schriftliche [X.] oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des [X.]"
unklar über die Voraussetzungen des §
355 Abs.
2 Satz 3 [X.] aF
(Senatsurteil vom 21.
Februar 2017 -
XI
ZR
381/16, WM
2017, 806
Rn.
13 [X.]).
[X.]) Diese Unklarheit räumte die [X.] nicht durch den Zusatz "aber nicht vor dem [X.]"
hinter den Worten "zur Verfügung gestellt wurden"
aus.
Zwar ist
dieser
Zusatz
hinreichend deutlich, soweit der Gesetzgeber selbst gemäß §
312d Abs.
2 [X.] in der für im Fernabsatz geschlossene [X.] bis
zum 10.
Juni 2010 relevanten
Fassung
(künftig: aF) an den "Tage des Vertragsschlusses"
angeknüpft hat und sich die
[X.] nach dieser Vorschrift richtet
(vgl. Senatsurteile vom 24.
Januar 2017 -
XI
ZR
183/15, WM
2017, 766
Rn.
26 und vom 21.
Februar 2017 -
XI
ZR
467/15, juris
Rn.
47). Insoweit gilt, dass sich der Unternehmer
bei der Gestaltung einer Widerrufsbelehrung am Wortlaut des Gesetzes orientieren darf und nicht genauer formulieren muss als der Gesetzgeber selbst
(Senatsurteile vom 22.
November 2016 -
XI
ZR
434/15, WM
2017, 427 Rn.
17, zur Veröffentli-chung bestimmt in [X.]Z, und vom 21.
Februar 2017 -
XI
ZR
381/16, WM
2017, 806 Rn.
14; Senatsbeschluss vom 27.
September 2016 -
XI
ZR
309/15, WM
2016, 2215 Rn. 8).
20
21
22
23
24
-
13 -
Außerhalb des -
hier nicht eröffneten -
Anwendungsbereichs
des §
312d Abs.
2 [X.] aF kann mit dieser Wendung indessen nicht der von der [X.]n im vorangegangenen Halbsatz gemachte [X.] ("der schriftliche Vertragsantrag") ausgeglichen werden. Das wäre außerhalb des Anwendungs-bereichs des §
312d Abs.
2 [X.] aF nur der Fall, wenn die [X.] durch den Zusatz -
wie zu ihren Lasten
zulässig (Senatsurteil vom 22.
November 2016 -
XI
ZR
434/15, WM
2017, 427 Rn.
29
ff. [X.]) -
den Beginn der Widerrufsfrist für den Darlehensnehmer
klar bestimmbar auf einen Tag hinausgeschoben [X.], an dem die Voraussetzungen des §
355 Abs.
2 Satz 3 [X.] aF erfüllt waren. Daran fehlt
es. Der [X.] musste nicht notwendig mit dem Zugang der Annahme des [X.] durch den Darlehensgeber beim Darlehensnehmer zusammenfallen. Je nach der Reihenfolge der [X.] der [X.]en konnte der Vertrag auch (erst) am Tag des Zugangs der Annahmeerklärung des Darlehensnehmers
beim Darlehensgeber zustande kommen. Wann dies der Fall war, entzog
sich in dieser Konstellation der Kenntnis des Darlehensnehmers, der über interne Abläufe bei dem [X.] nicht informiert war
(vgl. Senatsurteil vom 24.
März 2009 -
XI
ZR
456/07, WM
2009, 1028 Rn.
14) und deshalb den für das Anlaufen der Widerrufsfrist maßgeblichen Zeitpunkt nicht sicher bestimmen konnte.
[X.]) Der durch objektive Auslegung ermittelte [X.] konnte, was das Berufungsgericht richtig gesehen hat, nicht durch die konkreten, aber nicht in Textform dokumentierten Umstände der Erteilung der Widerrufsbeleh-rung ausgeräumt werden (Senatsurteil vom 21.
Februar 2017 -
XI
ZR
381/16, WM
2017, 806
Rn.
16
ff.).
c) Schließlich hat das Berufungsgericht richtig erkannt, die [X.] sei so erheblich sowohl von dem Muster für die Widerrufsbelehrung gemäß der Anlage
2 zu §
14 Abs.
1 und
3 [X.]-InfoV in der hier maßgeblichen, zwischen dem 1.
April 2008 und dem 3.
August 2009
geltenden Fassung als auch von
25
26
-
14 -
dem bis zum 30.
September 2008 gemäß §
16 [X.]-InfoV noch verwendungs-fähigen Muster für die Widerrufsbelehrung gemäß der Anlage
2 zu §
14 Abs.
1 und
3 [X.]-InfoV in der zwischen dem 8.
Dezember 2004 und dem 31.
März 2008 geltenden Fassung abgewichen, dass sie sich auf die [X.] des §
14 Abs.
1 [X.]-InfoV in der bis zum 10.
Juni 2010 geltenden Fassung
-
gegebenenfalls in Verbindung mit §
16 [X.]-InfoV
-
nicht berufen könne (vgl. Senatsurteil vom 12.
Juli 2016 -
XI
ZR
564/15, WM
2016, 1930 Rn.
22
ff., zur [X.] bestimmt in [X.]Z).
3. Auch mit der
nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen
Recht-sprechung des Senats (vgl. Senatsurteile vom 12.
Juli 2016 -
XI
ZR
501/15, WM
2016, 1835 Rn.
39
ff., zur [X.] bestimmt in [X.]Z,
und -
XI
ZR
564/15, WM
2016, 1930 Rn.
34
ff. sowie vom 11.
Oktober 2016 -
XI
ZR
482/15, WM
2016, 2295 Rn.
30) in Einklang stehen schließlich die Überlegungen, die das Berufungsgericht dazu veranlasst haben, den Widerruf des
[X.]
nicht an §
242 [X.] scheitern zu lassen. Insbesondere hat das Be-rufungsgericht erkannt, dass bei der Entscheidung darüber, ob das Widerrufs-recht des [X.] verwirkt sei, die besonderen Umstände des Falles tatrichter-lich zu würdigen seien. Erhebliche, vom Berufungsgericht übersehene
Umstän-de trägt die Revision nicht vor. Die Ausführungen des Berufungsgerichts beru-hen
auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage, berücksichtigen alle erheblichen Gesichtspunkte, verstoßen nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze und gehen nicht
von einem falschen Wertungsmaßstab aus (vgl. Senatsurteile vom 12.
Juli 2016 -
XI
ZR
501/15 [X.]O Rn.
18 sowie -
XI
ZR
564/15 [X.]O Rn.
43 und vom 14.
März 2017 -
XI
ZR
442/16, WM
2017, 849 Rn.
27).

27
-
15 -
III.
Um das durch Auslegung ermittelte und in der Sache gerechtfertigte Be-gehren des [X.] deutlich zu machen, stellt der Senat den Feststellungsaus-spruch des Berufungsgerichts klar.
Ellenberger
Grüneberg
[X.]

Menges
Derstadt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.05.2015 -
25 O 221/14 -

O[X.], Entscheidung vom 01.12.2015 -
6 [X.]/15 -

28

Meta

XI ZR 586/15

16.05.2017

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2017, Az. XI ZR 586/15 (REWIS RS 2017, 10906)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10906

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XI ZR 455/16 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 474/16 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 549/16 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 586/15 (Bundesgerichtshof)

Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages: Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage des Verbrauchers; mangelhafte Widerrufsbelehrung hinsichtlich der Voraussetzungen für …


XI ZR 524/16 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XI ZR 586/15

6 U 107/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.